BSG: Berufsgenossenschaft muss auch für mittelbare Unfallfolgen aufkommen
Erleiden Arbeitnehmer unterwegs einen Unfall und verletzen sich dann am Unfallort erneut, so ist einheitlich die Berufsgenossenschaft aufgrund der Beschäftigung in der Haftung.
Ein angestellter Schreiner befuhr die Autobahn von einer Baustelle zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers, als an seinem Fahrzeug ein Reifen platzte. In diesem Zusammenhang verletzte sich der Fahrer durch die Schleuderbewegungen des Pkws. Bei dem Versuch das Warndreieck aus dem Kofferraum zu nehmen, um es aufzustellen, fiel dem bereits Verletzten zu allem Übel die Kofferraumklappe auf die linke Hand. Durch diese Verletzung entzündete sich der Ringfinger, der später amputiert werden musste.
Die Berufgenossenschaft behandelte den eigentlichen Verkehrsunfall als Arbeitsunfall und gewährte dementsprechend Leistungen. Ansprüche wegen der Verletzung der Hand hingegen lehnte sie mit der Begründung ab, das vorgetragene Unfallgeschehen sei nicht nachgewiesen. Der Schreiner klagte daraufhin wegen der Verletzung der Hand.
Ohne genauere Klärung des Unfallshergangs ging das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 18.3.2008 – B 2 U 12/07) hingegen davon aus, dass es sich bei der Folgeverletzung, die schließlich zu der Amputation führte, um einen Arbeitsunfall handele.
Die Richter folgten der Meinung des Revisionsführerin Bezug auf § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.
Da die Absicherung des Unfallortes der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Schadensminderung diene, fehle der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit durch den Verkehrsunfall gerade nicht.
Somit ist der für Nothelfer zuständige Unfallversicherungsträger nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn kein Zusammenhang mit der versicherten Berufstätigkeit besteht.
Dem war vorausgegangen, dass das Sozialgericht in der ersten Instanz von einem zusätzlichen Arbeitsunfall ausgegangen war. Die Richter verurteilte hier aber nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die Unfallkasse zur Entschädigung, da der Kläger als Nothelfer verletzt worden sei. Mit der Revision rügt die Unfallkasse eine Verletzung des § 135 SGB VII, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungstatbestände ein Vorrang der Beschäftigungsversicherung vorgesehen sei.
Das Landessozialgericht wies diese Berufung zurück. Zwar habe sich das gesamte Geschehen auf dem Betriebsweg zugetragen, allerdings sein der Vorgang im Zusammenhang mit dem Versuch des Aufstellens des Warndreiecks wesentlich von der Motivation getragen, die Unfallstelle abzusichern und nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst.
Als Konsequenz daraus, ist nun die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft und nicht die Unfallkasse entschädigungspflichtig bzw. muss grundsätzlich auch für mittelbare Unfallfolgen hafte.
Für den Arbeitnehmer bedeute dies neben etwas weniger Verwirrung hinsichtlich des Anspruchsadressaten, dass sich unter Umständen in Zukunft die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge erhöhen werden, da Beitragszuschläge bzw. Nachlässe in vielen Satzungen der Berufsgenossenschaften abhängig von der Zahl und Intensität der vorkommenden Arbeitsunfälle verankert sind.
Quelle: Haufe
RA Schaller


