LAG Bremen: Kein Kündigungsschutz für Lady Bitch Ray bei Radio Bremen

Das Landesarbeitsgericht Bremen – 3 Sa 212/07 – hatte darüber zu entscheiden, ob die Rapperin „Lady Bitch Ray” durch einen eine arbeitnehmerähnliche Person beim Radiosender Radio Bremen geworden ist.

Sachverhalt:
Die Klägerin war seit dem Jahre 2002 in unterschiedlichem Umfang für Radio Bremen freiberuflich als Redakteurin und Moderatorin – u. a. für die Radiowelle Funkhaus Europa – tätig. Nach der Veröffentlichung eines Rapsongs der Klägerin im Internet unter ihrem Künstlernahmen „Lady Bitch Ray” ist diese durch Radio Bremen seit Mai 2006 nicht mehr eingesetzt worden.
Bei Radio Bremen – wie auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – existiert ein für arbeitnehmerähnliche Personen, der freiberuflichen Mitarbeitern, die in einem bestimmten Umfang tätig sind, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen arbeitnehmerähnliche Sozialleistungen (wie z.B. Urlaub) und einen gewissen Bestandsschutz gewährt.
Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie wegen des Umfangs ihres Einsatzes den tarifvertraglichen Status einer arbeitnehmerähnlichen Person erreicht habe und die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses als arbeitnehmerähnliche Person unwirksam sei. Die Klägerin hat dabei unter anderem die Auffassung vertreten, dass die Beendigung gegen ihr Grundrecht auf Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG verstoße und sie hat eine Diskriminierung durch Radio Bremen behauptet.
Radio Bremen hat den Standpunkt vertreten, dass die Klägerin lediglich als freiberufliche Mitarbeiterin tätig war und den Status als arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten nicht erreicht habe. Deshalb habe die Beendigung der Tätigkeit keiner Begründung bedurft; im Zusammenhang mit der Veröffentlichung im Internet habe sie jedenfalls nicht gestanden.
Durch Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 04.07.2007 wurde die Klage abgewiesen.

Gründe:
Auch die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin blieb heute vor dem Landesarbeitsgericht Bremen erfolglos. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllte die Klägerin im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit für Radio Bremen nicht die tarifvertraglichen Voraussetzungen um den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person zu erlangen. Insbesondere war die Klägerin nicht in dem Umfang freiberuflich für Radio Bremen tätig, wie der entsprechende es verlangt.
Die Frage, ob Radio Bremen ein solches arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis wirksam hätte beenden können, war daher mangels Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen nicht mehr zu entscheiden. Ebenso wenig kam es auf den Inhalt veröffentlichter Songs der Klägerin an.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht für die Klägerin zugelassen, da die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

Quelle: Landesarbeitsgericht Bremen PM 6/08

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