LAG SH Berechtigung arbeitsrechtlicher Abmahnungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat entschieden – 4 Sa 361/07 – 07.11.2007, dass eine wegen berechtigt ist wenn der Arbeitnehmer nicht zur eingeteilten Schicht erscheint.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die einer . Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis findet seit dem 01. April 2004 das iGZ-/DGB-Tarifwerk Anwendung. Der Kläger arbeitete in der Vergangenheit ganz überwiegend in Früh- beziehungsweise Normalschicht. Davon abweichend war er mehrfach in der eingesetzt. Nach Beendigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger von der Beklagten die Anweisung, sich am 19. März 2007 bei dem Kunden FMA U. in F. zur Arbeit einzufinden, und zwar in der Zeit von 12 bis 21:30 Uhr. Der Kläger lehnte gegenüber dem anweisenden Mitarbeiter der Beklagten diesen Einsatz ab. Die Beklagte erteilte deshalb dem Kläger die streitgegenständliche vom 19. März 2007.

Entscheidungsgründe:
Die dem Kläger erteilte vom 19. März 2007 ist nicht rechtswidrig. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger verpflichtet war, die abzuleisten, sich insbesondere das Direktionsrecht nicht auf das Abverlangen nur noch von Normal- bzw. Frühschicht konkretisiert habe.

1. Der Kläger war verpflichtet, am 19. März 2007 die ihm zugewiesene zu leisten. Ein Grund zur Verweigerung dieser Schicht bestand für den Kläger nicht. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Betriebliche Belange und die im Einzelfall vorliegenden persönlichen beziehungsweise familiären Interessen des Arbeitnehmers sind abzuwägen. Der schriftliche Arbeitsvertrag, auf den sich der Kläger in der Berufungsverhandlung bezog, enthält keine Regelung über die Lage der Arbeitszeit. Es ist dort nicht geregelt, dass der Kläger beispielsweise nur in Früh-/Normalschicht arbeiten muss. Da es keine konkrete arbeitsvertragliche Regelung gibt, richtet sich die Lage der Arbeitszeit nach der betrieblichen Arbeitszeit. Der Kläger hat sich anlässlich der Anordnung der gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten dahin eingelassen, seine Arbeitszeit habe sich auf die Frühschicht/Normalschicht konkretisiert, zur Leistung von sei er nicht verpflichtet. Es ist nicht erkennbar, dass die Grenze des billigen Ermessens überschritten wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich seine Arbeitspflicht auch nicht konkretisiert auf die Früh-/beziehungsweise Normalschicht. Denn die Befugnis, kraft Direktionsrechts Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig festzulegen, ist noch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Arbeitgeber über längere Zeit von seinem Direktionsrecht keinen Gebrauch macht.

2. Die verletzt auch nicht den Grundsatz der . Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist der Grundsatz der zu beachten. Der Grundsatz der wird als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden. Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche erteilen will. Eine ist nicht allein deshalb unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobeneren Vorwurf hinweg sehen könnte, weil etwa dem Arbeitnehmer ein bewusster Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern lag. Die ist daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Eine ist dann unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber „Lächerlichkeit und Banalitäten“ abmahnt und damit gleichsam mit „Kanonen auf Spatzen“ schießt. Unter Berücksichtigung dieses anzulegenden Prüfungsmaßstabes erweist sich die nicht als unverhältnismäßig.

Dass der Kläger möglicherweise rechtsirrig davon ausging, zur Ableistung der nicht verpflichtet zu sein, steht der der nicht entgegen. Auch für das Berufungsgericht ist es ebenso wie für das Arbeitsgericht durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger tatsächlich rechtsirrig diese Auffassung vertrat, weshalb er möglicherweise nicht bewusst die Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzte. Entscheidend ist aber, dass es für die der nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit im Sinne einer bewussten Pflichtverletzung ankommt, sondern lediglich darauf, ob der Arbeitnehmer durch sein Verhalten oder Unterlassen objektiv eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzte. Der Kläger war zur Ableistung der verpflichtet und hat dies insgesamt abgelehnt. Damit hat er jedenfalls objektiv die Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt, weshalb es keinesfalls das Übermaßverbot verletzt, wenn der Arbeitgeber dies zum Anlass nimmt, insoweit eine auszusprechen.
(StF)

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