OLG Köln: Kündigung des Geschäftsführers der Bundeskunsthalle unwirksam

PM 30.10.2008 – Wenzel Jacob erzielt Erfolg in 2. Instanz – Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem heute verkündeten Urteil (Az. 18 U 21/08) die gegenüber dem früheren der Bundeskunsthalle Dr. Wenzel Jacob ausgesprochene ordentliche für unwirksam erklärt und die Kunsthalle verpflichtet, diesen in einer seiner früheren Tätigkeit als Intendant und Direktor vergleichbaren leitenden Stellung weiter zu beschäftigen. Gleichzeitig wurde die Kunsthalle verpflichtet, rückständige Gehaltsbeträge in Höhe von knapp 70.000,- Euro sowie künftig das im Anstellungsvertrag vereinbarte monatliche Grundgehalt an ihren früheren zu zahlen. Ansprüche auf weitere Zuschläge zum Gehalt, die an die frühere Intendantenstellung des Hgekoppelt waren, hat das Gericht hingegen verneint. Die Kosten des Verfahrens muss zu 5/6 der Kunsthalle tragen.

Die - und Ausstellunghalle der Bundesrepublik Deutschland wurde 1989 vom Bund und den Ländern als GmbH gegründet. Dr. Jacob war seit Ende 1989 deren , zunächst auf der Basis zeitlich befristeter Verträge, ab 2002 dann aufgrund eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses. Mitte 2007 wurde Herrn Wenzel Jacob aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung als abberufen und zugleich ein neuer Intendant bestellt. Sein Anstellungsvertrag wurde zum 31.12.2007 durch sog. ordentliche beendet, d. h. es wurde nicht auf ein Fehlverhalten des Geschäftsführers Bezug genommen, wie es im Vorfeld der in Rede stand. Dr. Jacob ist der Auffassung, die sei zu Unrecht erfolgt, weil sie vertraglich ausgeschlossen sei. Sein Anstellungsvertrag verwies nämlich auf den Bundesangestelltentarifvertrag (), nach dessen § 53 Abs. 3 eine ordentliche nach 15-järiger Betriebszugehörigkeit und einem Alter über 40 Jahren ausgeschlossen ist. Da diese Voraussetzungen beim früheren Intendanten ab 2004 erfüllt waren, klagte er auf Weiterbeschäftigung bzw. Gehaltsfortzahlung.

Der für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständige 18. Zivilsenat hat in seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass der Kunsthalle kein Recht zur ordentlichen zustand. Im Gegensatz zur ersten Instanz hält der Senat die Regelungen des für anwendbar, wonach ein Kündigungsrecht gegenüber Dr. Jacob aufgrund dessen Alters und “Betriebszugehörigkeit” hier ausgeschlossen sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Anstellungsvertrages sei die Geltung des ergänzend vereinbart worden. Eine abweichende Regelung der Kündbarkeit durch die Vertragsparteien konnte der Senat nicht feststellen. Dies gehe angesichts des eindeutigen Vertragstextes nicht zur Lasten des früheren Intendanten, sondern zu Lasten der Kunsthalle. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht daraus herleiten. dass im Jahre 1995 ein Passus im Gesellschaftsvertrag gestrichen wurde, wonach der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden konnte. Der Senat unterscheidet insoweit juristisch zwischen der Abberufung des Geschäftsführers, die gesellschaftsrechtlichen Regeln folgt und nach dem Gesetz jederzeit möglich ist, sowie der Beendigung des Anstellungsvertrages mit dem . Es sei zwar sinnvoll, dass die Stellung des Geschäftsführers der Anstellung folge, also mit dem Ende der Anstellung auch die Bestellung zum beendet werde. Umgekehrt gelte dies aber nicht in gleicher Weise, da es durchaus Fälle gäbe, in denen die Beendigung der Geschäftsführerposition nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages führe. Dies gelte vor allem für Personen, denen der erworbene soziale Status auch für die Zeit nach ihrer Geschäftsführertätigkeit erhalten bleiben solle. Diese Überlegung komme gerade nach der Zeugenaussage des früheren Bundesbauministers Dr. Schneider vor dem Landgericht auch für Dr. Jacob in Betracht. Danach sollte der frühere Intendant letztlich so gestellt sein wie der Leiter des Hauses der Geschichte, der zwar als Direktor abberufen werden konnte, aufgrund seiner Stellung als Beamter aber nur unter Wahrung des sozialen Besitzstandes. Dem Senat erschien es naheliegend, dass auch Dr. Jacob eine vergleichbare, beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte. Vor diesem Hintergrund ergab sich konsequenterweise ein Anspruch des Dr. Jacob auf Weiterbeschäftigung “in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion”, nicht jedoch ein Anspruch auf weitere Beschäftigung als und Intendant. Dementsprechend hat der Senat die Kunsthalle zur Zahlung rückständiger Gehaltsbeträge sowie zur künftigen monatlichen Zahlung des Grundgehalts verurteilt, einen Anspruch auf weitergehende Zahlung von Intendantenzuschlägen aber verneint.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Den Parteien steht danach nur die sog. Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung, die innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung zum Bundesgerichtshof einzulegen ist.

Hubertus Nolte, Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Pressestelle OLG Köln / NRW

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