BFH: Kindergeld für arbeitslose behinderte Kinder

: Urteil vom 19.11.08 III R 105/07 – Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs () vom 19. November 2008 III R 105/07 ist für ein über 21 Jahre altes behindertes , das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen sorgen kann, zu gewähren, wenn die in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist.
Für ein volljähriges arbeitsloses , das bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf . Hat es das 21. Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch, es sei denn, das ist aufgrund einer außerstande, sich selbst zu unterhalten. Im Streitfall nahm das 1982 geborene, schwerhörige (Grad der 60, Merkzeichen RF) nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrgängen eines Kollegs für Hörgeschädigte sowie an weiteren Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Behinderte teil. Anschließend meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von ab September 2005 ab, weil das trotz seiner in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche für seinen zu sorgen.

Der war wie das Finanzgericht (FG) der Auffassung, die müsse nicht alleinige Ursache dafür sein, dass das seinen nicht durch eigene Arbeit verdienen könne. Eine erhebliche Mitursächlichkeit reiche aus. Ein wichtiges Indiz sei der Grad der . Könne die Agentur für Arbeit überhaupt keine Stellen vermitteln, könne dies ebenfalls für eine erhebliche Mitursächlichkeit sprechen. Die Entscheidung, ob die in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit sei, habe das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen, die vom nur eingeschränkt überprüfbar sei. Im Streitfall hatte das FG entschieden, das habe aufgrund seiner frühkindlichen Hirnschädigung und seiner Schwerhörigkeit trotz der Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden wöchentlich keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, so dass zu gewähren sei. Diese Würdigung war nach Ansicht des revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

, PM Nr. 19, 25. Februar 2009

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