BAG: Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG entfällt auch bei späterer Rücknahme einer Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) – 2 AZR 971/06 – hat entscheiden, dass der Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG auch dann entfällt, wenn der Arbeitnehmer der zunächst eine erhoben hat diese wieder zurücknimmt. Der Abfindungsanspruch aus § 1a (KSchG) bei betriebsbedingten Kündigungen setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Die Erhebung der oder der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung schließen hiernach den Abfindungsanspruch aus. Das gilt nach dem Sinn und Zweck von § 1a KSchG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Klage oder den Antrag später wieder zurücknimmt.
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit unterbreitete ihr die Beklagte ein Angebot zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer . In der Folgezeit verhandelten die Parteien ergebnislos über die Beendigungsvereinbarung. Die Beklagte sprach am 4. März 2005 eine Kündigung aus, die ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG enthielt. Die Klägerin erhob hiergegen , jedoch gerichtet gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Sie nahm diese Klage zurück und erhob erneut am 21. April 2005 eine Klage gegen die Beklagte verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, die sie beide am 23. Mai 2005 ebenfalls zurücknahm.
Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Zahlung einer in Höhe von 9.900,00 Euro nach § 1a KSchG begehrt. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung abgelehnt, die Erhebung der stehe dem entgegen. Daran ändere auch die anschließende Klagerücknahme nichts.

Kein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Rücknahme der :
Nach § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer , wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine außergerichtliche Streiterledigung zu fördern, um eine gerichtliche Aus-einandersetzung über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden. Die Erhebung einer schließt ebenso wie ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Klage oder seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber – auch durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag – doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte.

Nach PM Nr. 93/07 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 2 AZR 971/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 – 22 Sa 7/06 – und – 22 Sa 44/06 -
(StF)

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