Archiv für die Kategorie „Arbeitsrecht“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden.

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, Urteil vom 28.01.2010, Az. 2 AZR 764/08 – Es erscheint schon merkwürdig, dass der Mitarbeiter von 1978 bis 2007 (!) arbeiten konnte, und nun das Bundesarbeitsgericht urteilt, der Arbeitgeber könne von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangen, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Stimmt etwas an der Jahreszahl in der Pressemitteilung des nicht? Wurden die “unzureichenden Deutschkenntnisse” wirklich erst nach 29 Jahren festgestellt? Hier mag eine neue Betriebsübung, Qualitätssicherung mit Qualitätsnormen und Audits eine ausschlaggebende Rolle spielen. Aber wie hat denn der einfache Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin sein halbes Arbeitsleben gearbeitet, dass die Kenntnis der deutschen Schriftsprache erst jetzt “erforderlich” geworden ist?

Die vielleicht unglücklich formulierten Normen und “Qualität” können also nur auf Kosten des langjährigen Mitarbeiters und nach einer wieder erfüllt werden. Dem Wortlaut des Gesetzes mag daher hier das höchste Arbeitsgericht genüge getan haben. Doch es können auch die Normen an den schlecht formuliert gewesen sein, soweit sie die Qualitätssicherung für Tätigkeit des langjähigen Produktionshelfers betrafen. Die Einzelfallgerechtigkeit – für diese werden einzelne Urteile gefällt – blieb also ggf. auf der Strecke. Als der Kläger geboren wurde, sagte man im Deutschunterricht dann wohl “Setzen, Sechs!”.

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, Urteil vom 17.06.09, Az. VI R 18/07 – Der Bundesfinanzhof () entschied mit Urteil vom 17. Juni 2009, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. “Jahreswagen” aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG ), dem “Angebotspreis”. Das ist der grundsätzlich unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

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LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2007, Az. 303 O 112/06 – Red. Leitsätze:

  1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu, soweit sie die Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt hat.
  2. Der Schaden ist nicht durch die spätere Zahlung entfallen, da diese erfolgreich durch den Insolvenzverwalter der H M GmbH & Co.KG angefochten wurden.
  3. Ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die geschuldeten Beträge errechnet hat, weil eine Darstellung der zunächst fälligen Beträge und der dann erfolgten Berechnung nicht erfolgt ist, ist eine entsprechende Prüfung durch das Gericht nicht möglich.

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, Urteil vom 30.04.09, Az. VI R 54/07 – Der Bundesfinanzhof () hat mit Urteil mit 30. April 2009 VI R 54/07 seine Rechtsprechung zur Rechtsnatur einer Anrufungsauskunft (§ 42e des Einkommensteuergesetzes – EStG -) geändert. Der Arbeitgeber kann danach eine ihm erteilte Anrufungsauskunft jetzt auch durch das Finanzgericht inhaltlich überprüfen lassen. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung des Finanzamts (FA) darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr ein feststellender .

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: Urteil vom 19.11.08 III R 105/07 – Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs () vom 19. November 2008 III R 105/07 ist für ein über 21 Jahre altes behindertes , das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen sorgen kann, zu gewähren, wenn die in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist.
Für ein volljähriges arbeitsloses , das bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf . Hat es das 21. Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch, es sei denn, das ist aufgrund einer außerstande, sich selbst zu unterhalten. Im Streitfall nahm das 1982 geborene, schwerhörige (Grad der 60, Merkzeichen RF) nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrgängen eines Kollegs für Hörgeschädigte sowie an weiteren Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Behinderte teil. Anschließend meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von ab September 2005 ab, weil das trotz seiner in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche für seinen zu sorgen.

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, Urteile vom 19.02.2009, 2 C 18.07 u.a.- Eine Neuregelung der Höchstaltergrenzen für die Verbeamtung legt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts () nahe. Nicht die Existenz einer solche Grenze sei aber rechtswidrig. Die konkrete Ausgestaltung in NRW sei aber viel zu weit in Verwaltungserlassen geregelt. Regelungen und Ausnahmen seien daher formell nicht mehr hinreichend von der Verordenungsermächtigung gedeckt. Wie in NRW sind auch in anderen Bundesländern die Einstellungen weitgehend in dn Verwaltungsvollzug delegiert. Diese Praxis und damit mehr Transparenz werden nun durch die Urteile des eingefordert.

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In dem Kündigungsstreit stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen , die die beklagte Kommune ausgesprochen hat, weil der Kläger im April 2008 vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und wegen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist. Der jetzt 27-jährige Kläger steht seit dem 01.09.1998 zunächst als Auszubildender zum Straßenbauer und seit 2001 als Straßenbauer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis, auf das die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden. Nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 21.04.2008 hat die beklagte Kommune das Arbeitsverhältnis am 02.05.2008 ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt.

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