Archiv für die Kategorie „Familienrecht“

, Urteil vom 25.06.2010, Az. 2 StR 454/09 – Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.
Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter . Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.

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, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 – Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundrecht und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie.

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VG Arnsberg, Urteil vom 02.09.2009, Az. 1 K 1054/09 – Die Entscheidung der Stadt Ennepetal, den Erwerb von Baugrundstücken durch Familien mit Kindern nicht allgemein, sondern nur in zwei bestimmten Baugebieten und lediglich beim Kauf städtischer Grundstücke durch einen kommunalen – das sogenannte „Baukindergeld“ – zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Die Klage einer Ennepetalerin, die den in Höhe von 7.500 € für ein außerhalb der beiden Baugebiete gelegenes Grundstück erstreiten wollte, das sie zudem von einem privaten Bauträger erworben hatte, wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 2. September 2009 ab.

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BFH: Urteil vom 19.11.08 III R 105/07 – Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2008 III R 105/07 ist für ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, Kindergeld zu gewähren, wenn die in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist.
Für ein volljähriges arbeitsloses Kind, das bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Hat es das 21. Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch, es sei denn, das Kind ist aufgrund einer außerstande, sich selbst zu unterhalten. Im Streitfall nahm das 1982 geborene, schwerhörige Kind (Grad der 60, Merkzeichen RF) nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrgängen eines Kollegs für Hörgeschädigte sowie an weiteren Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Behinderte teil. Anschließend meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab September 2005 ab, weil das Kind trotz seiner in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Ver­fassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen

a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regel­leistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder not­wendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ab­schließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.

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PM Nr. 2/09 – Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 (- C-267/06 – Maruko) sind die überlebenden Partner einer eingetragenen bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gewährten Hinterbliebenenversorgung überlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -) verpflichtet der verfassungsrechtliche Schutz der in Art. 6 des Grundgesetzes den einfachen Gesetzgeber nicht, andere Lebensformen gegenüber der zu benachteiligen.

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In den deutschen Bundestag sind am 06.03.2008 rechtspolitische Vorschläge zu einer gesetzlichen Verankerung von Patientenverfügungen eingebracht worden. Danach muss sorgfältig geprüft werden, ob die Festlegungen darin „auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen”. Schon seit längerem wurde betont, Patientenverfügungen seien grundsätzlich (d. h. schon heute, also auch ohne Gesetz) verbindlich. Wirksamkeit könnten sie allerdings nur dann entfalten, wenn die Formulierungen zu Behandlungssituationen und -maßnahmen hinreichend konkret sind. Dazu ist medizinisch und rechtlich fachkundige Beratung empfehlenswert.

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Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Wäre die Beklagte in dem vom zu entscheidenden Fall die Ehefrau des Verstorbenen gewesen wäre die Entscheidung des sicherlich anders ausgefallen. Trotz der zunehmenden Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland sind die Partner im Falle eines Todes immer noch schlechter gestellt als verheiratete Paare.
Seit Ende der 70er Jahre nahmen die nichtehelichen Lebensgemeinschaften in der Bundesrepublik quantitativ stetig und stark zu, und zwar in allen Teilen der Bundesrepublik, aber noch etwas stärker in den neuen Bundesländern und in städtischen Gebieten. Sie sind zu einem Massenphänomen nicht nur in Deutschland, sondern fast überall in Europa geworden. Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes betrug die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland bereits 1999 2,1 Millionen. Bezogen auf die Bevölkerung im Alter von 20 – 39 Jahren lebten bereits 1999 ca. 10% in einer nichtehelichen .

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