Archiv für die Kategorie „Sozialrecht“
LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2007, Az. 303 O 112/06 – Red. Leitsätze:
- Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu, soweit sie die Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt hat.
- Der Schaden ist nicht durch die spätere Zahlung entfallen, da diese erfolgreich durch den Insolvenzverwalter der Spedition H M GmbH & Co.KG angefochten wurden.
- Ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die geschuldeten Beträge errechnet hat, weil eine Darstellung der zunächst fälligen Beträge und der dann erfolgten Berechnung nicht erfolgt ist, ist eine entsprechende Prüfung durch das Gericht nicht möglich.
BFH: Urteil vom 19.11.08 III R 105/07 – Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2008 III R 105/07 ist für ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, das arbeitslos ist und deshalb nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, Kindergeld zu gewähren, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist.
Für ein volljähriges arbeitsloses Kind, das bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist, besteht bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Hat es das 21. Lebensjahr vollendet, entfällt der Anspruch, es sei denn, das Kind ist aufgrund einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Im Streitfall nahm das 1982 geborene, schwerhörige Kind (Grad der Behinderung 60, Merkzeichen RF) nach Beendigung der Sonderschule an verschiedenen Lehrgängen eines Kollegs für Hörgeschädigte sowie an weiteren Berufsvorbereitungsmaßnahmen für Behinderte teil. Anschließend meldete es sich arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Seit August 2005 wird es bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab September 2005 ab, weil das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage sei, mit einer Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (hier: Grundsicherung im Alter nach SGB XII wegen zu geringer Altersrente) der Einbürgerung eines Ausländers nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG*) entgegenstehen kann.
Der 1942 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo und ist im Dezember 1991 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist. Er besitzt seit September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach seiner Einreise war er überwiegend ohne Beschäftigung und bezog für sich und seine Familie mit kurzen Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Seit Mai 2007 bezieht er eine geringe Altersrente von 121 € monatlich und ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seinen Einbürgerungsantrag lehnte der Beklagte ab, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu vertreten habe. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet, weil der Kläger inzwischen wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht (mehr) erwerbsverpflichtet und erwerbsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage hingegen abgewiesen, da der Kläger über mehrere Jahre aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos gewesen sei und es damit versäumt habe, zusätzliche Rentenansprüche für das Alter zu erwerben.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Verfassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen
a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.

PM 09.01.2009 – Die beklagte Krankenkasse hat die Kosten für ein Produkterkennungsgerät (sog. Einkaufsfuchs) zu tragen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf die Klage eines 37-jährigen Klägers, der im Alter von 15 Jahren erblindete. Der Einkaufsfuchs besteht aus einem Basisgerät, das am Gürtel oder in der Tasche getragen werden kann, sowie einem transportablen Scanner, wie er in Supermärkten zu finden ist. Er erkennt die Produkte durch Auswertung des Strichcodes, der auf den Verpackungen zu finden ist. Die Datenbank des Gerätes enthält über eine Million verschiedener Artikel. Die Erweiterung der Daten kann durch Austausch der Speicherkarte erfolgen. Technisch ist gleichfalls die Herstellung eigener Strichcodeetiketten möglich, so dass nach entsprechender Kennzeichnung Ordner oder Lernmaterialien schneller aufgefunden werden können.
SG Lübeck Urteil vom 2.10.2008, S 14 KR 1066/07 – Redaktioneller Leitsatz: Wer ein Musikprogramm als Diskjockey zusammenstellt, um sie dann weitgehend unverändert abzuspielen und überleitende Texte zu sprechen, ist kein Künstler im Sinne der Künstlersozialversicherung.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozial-versicherungsgesetz (KVSG) für seine Tätigkeit als Diskjockey ab 1. November 2006. Der 1975 geborene Kläger war seit Anfang der 90er Jahre nebenberuflich als Discjockey tätig. Seit 2005 ist er selbständig tätig mit einem Ton- und Lichttechnikverleih. Zusätzlich arbeitet er als Diskjockey auf privaten Veranstaltungen, Feiern und Festen. Dabei benutzt er ein professionelles Mischpult, mit dem er die Tonlage, die Tonhöhe, das Tempo und den Takt der abgespielten Musiktitel verändern kann.
Das nachfolgende Urteil wirkt zunächst hart, ist aus Sicht der Rechtsprechung jedoch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene noch auf einen handbetriebenen Rollstuhl zurückgreifen kann. Insbesondere in Fällen, die sich im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr ergeben, ist die frühzeitige Einbindung eines Strafverteidigers in das Verfahren anzuraten, um unverhältnismäßige Folgen der Trunkenheitsfahrt erst gar nicht entstehen zu lassen, insbesondere um aufzuzeigen, dass der Betroffene die ihm abgesprochene Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen frühzeitig wiedererlangt hat.
RA Schaller, Schwentinental – OT Raisdorf Diesen Beitrag weiterlesen »
BVerwG, Urteil vom 26. August 2008, Az. 1 C 32.07 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Lebensunterhalt eines Ausländers dann nicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gesichert ist, wenn er Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) hat. Damit hat es eine in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage geklärt.
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