BFH: Leistungsort eines Steuerberaters, der als Testamentvollstrecker tätig ist

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03. April 2008 – VR 62/06 – In diesem Urteil hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage auseinander zusetzen, ob der eines Steuerberaters, der als und Nachlasspfleger tätig wird bei Wohnsitz der Erben im Drittland eine ‘ähnliche Leistung’ im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993 darstellt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, ‘dass ein solcher diese Leistungen auch dann im Inland ausführt, wenn die Erben im Drittlandsgebiet wohnen.’

Sachverhalt

Der Kläger ist . Im Streitjahr war er als vom Nachlassgericht bestellter entgeltlich in zwei Fällen tätig, in denen die Erben ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hatten. Ferner führte der Kläger entgeltliche Leistungen als Nachlasspfleger in drei Fällen aus, in denen die Erben in der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika und in Jugoslawien wohnten. Dem Kläger wurde dabei jeweils vom Nachlassgericht auch die Ermittlung des Erben übertragen. In der Umsatzsteuererklärung erfasste er diese Leistungen als steuerpflichtige Umsätze. Später beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung. Er vertrat nunmehr die Auffassung, die Umsätze als und Nachlasspfleger in den genannten Fällen seien im Inland nicht steuerbar.

Entscheidung des Finanzamtes

Das Finanzamt lehnte die Änderung der Steuerfestsetzung ab.

Entscheidung des Finanzgerichtes

Der Einspruch und die Klage beim Finanzgericht hatten auch keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichtes sind die Leistungen des Klägers als und Nachlasspfleger im Inland ausgeführt worden. Nach Auffassung des Finanzgerichtes ist die Testamentsvollstreckung und keine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993. Diese Vorschrift erfasst nur die berufstypischen Dienstleistungen, die Testamentsvollstreckung und die gehören nicht dazu. Die gerichtliche Anordnung der Nachlasspflegschaft habe sich zwar auch auf die Ermittlung und damit auf eine unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993 fallende Leistung bezogen, zu der auch der Nachlasspfleger einen Beitrag geleistet hat. Jedoch ist maßgeblich, dass der Schwerpunkt der die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses ist.

Entscheidung der Bundesfinanzhofes

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Leistungen des Klägers als und Nachlasspfleger im Inland der unterliegen. Der Ort dieser Leistungen bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993.

Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass die Leistungen als für einen Rechtsanwalt oder nicht berufstypisch sind und auch keine ähnliche Leistungen darstellen. Sie fallen damit nicht unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993 (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 05. Juni 2003 – VR 25/02),

Auch bei der ist der Bundesfinanzhof auch der Auffassung, dass diese nicht zu den hauptsächlichen und gewöhnlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters gehören.

Kennzeichnend für einen Anwalt ist, dass er die Interessen eines Mandanten vertritt und verteidigt, er dient vor allem der Rechtspflege. Der Nachlasspfleger wird zwar für den Erben tätig und vertritt ihn. Seine Tätigkeit erstreckt sich aber im Wesentlichen nicht auf die Rechtspflege, sondern seine Hauptaufgabe ist die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.

Nach § 33 des Steuerberatungsgesetzes haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrag ihrer Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen. Die ist aber keine solche Tätigkeit.

Mit ähnlichen Leistungen im Sinne des § 3a Ab.s 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993 sind nur Leistungen gemeint, die irgendeiner der in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten ähnlich sind. Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten denn gleichen Zweck dienen. Keiner der in § 3a Abs. 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993 bezeichneten Berufe hat die zum Gegenstand.

Folglich fallen die Leistungen als und Nachlasspfleger nicht unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993. Bei solchen Leistungen richtet sich der nach § 3a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz.

(pf)

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 03. April 2008 – VR 62/06

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