Berliner Testament und Abfindungsverpflichtungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.06.2007 – II R 30/05 – entschieden, dass die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten aus einem sogenannten Berliner Testament abziehen können.
Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung dar.
In dem zu entscheidenden Fall hatten sich die Eltern der Kläger durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig als Erben eingesetzt. Erben des Überlebenden sollten die Kläger zu gleichen Teilen sein. Für den Fall, dass einer der Kläger beim Tod des Erstversterbenden auf seinen Pflichtteil bestünde, war bestimmt, dass er auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt sei (Pflichtteilssanktionsklausel).
Nach dem Tod des Vaters im November 1996 vereinbarte die Mutter noch im Dezember 1996 mit den Klägern die Zahlung einer Abfindung von je 100.000,00 DM dafür, dass die Kläger auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteile nach dem Vater verzichteten. Die Abfindungen sollten mit dem Ableben der Mutter fällig werden.
Nach dem Tod der Mutter im November 2000 verlangten die Kläger, die vereinbarten Abfindungen als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Das lehnte der Beklagte – das Finanzamt – nach Meinung des Gerichts zu Recht ab, da die aus der Vereinbarung ergebenden Abfindungsverpflichtungen der Mutter keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind, da sie für die Mutter keine wirtschaftliche Belastung darstellten.
Die Folgen des Urteils für die Praxis dürften gering sein. Die Finanzverwaltung steht vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 4 ErbStG von jeher auf dem Standpunkt, dass weder beim Tod des Erstversterbenden noch beim Tode des überlebenden Ehegattens die jeweilige Bereicherung durch Erbfall mindernde Vermächtnislast nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG vorliege. Beim Tode des überlebenden Ehegattens wäre jedoch eine Erblasserschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abzugsfähig.
Auf den Tod des Letztversterbenden fällig gestellte Vermächtnisse beim ersten Erbfalle sind und waren somit noch nie Steuersparmodelle.
Quelle: Bundesfinanzhof
(mm)


