Erbschaftsausschlagung durch Bevollmächtigung des Erben

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2007, 3 W 198/07.
Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegattens nicht durch Erbschaftsausschlagung eines Vorsorgebevollmächtigten des überlebenden Ehegattens beseitigt werden.

In dem vorliegenden Fall hatten sich der Erblasser und seine erstverstorbene Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als und ihre drei gemeinsamen Kinder als eingesetzt. Nach dem Tode seiner Ehefrau bestimmte der Erblasser durch Einzeltestament, dass neben den drei Kindern zusätzlich auch seine Enkeltochter Miterbin sein sollte. Drei Monate nach dem Schlusserbfall erklärte eines der Kinder per Telefax gegenüber dem Nachlassgericht, dass aufgrund einer ihr vom Erblasser privatschriftlich erteilten und über dessen Tod hinausgehenden die der Erbschaft des Erblassers nach seiner erstverstorbenen Ehefrau. Im Erbscheinserteilungsverfahren stritten die Kinder und die Enkeltochter darüber, welches Testament für die Erbfolge maßgeblich sei.

Nach Ansicht des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken konnte der Erblasser die in seinem Einzeltestament verfügte Erbeinsetzung der vier Miterben (3 Kinder und 1 Enkelin) nicht mehr wirksam anordnen, da er gemäß §§ 2271 Abs. 2 S. 1, 2270 BGB durch die wechselbezügliche und daher bindende Einsetzung der drei gemeinsamen Kinder zu in dem zuvor mit seiner verstorbenen Ehefrau in seiner Testierfreiheit beschränkt gewesen sei.

Das Einzeltestament des Erblassers habe auch nicht dadurch Gültigkeit erlangt, dass das von ihm bevollmächtigte Kind die Erbschaft des Erblassers nach dem Tode der Mutter ausgeschlagen habe, da es an der für die der Erbschaft erforderlichen Form des § 1945 Abs. 1 BGB fehle. Eine Ausschlagungserklärung habe entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Die Übermittlung per Telefax reiche nicht aus.

Fazit des Beschlusses für die Praxis:

Das Ausschlagungsrecht ist sowohl vererbbar als auch rechtsgeschäftlich übertragbar. Gemäß § 1943 Abs. 3 S. 1 BGB muss aber die Vollmacht, die zur des Erbes vorgelegt wird, öffentlich beglaubigt sein und kann nicht etwa durch Niederschrift des Nachlassgerichts ersetzt werden. Eine privatschriftliche Vollmacht reicht nicht aus.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz

(mm)

Verwandte Artikel

Kommentieren

Sie müssen angemeldet sein, um kommentieren zu können.