BFH: Schenkweise Einräumung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

Mit dem Urteil vom 16. Januar 2008 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass durch die schenkweise Einräumung einer nicht atypischen Unterbeteiligung kein schenkungssteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird.

Aus dem Urteil:

Dem Kläger waren von seinem Vater Unterbeteiligungen an dessen Anteilen an zwei GmbH & Co KG sowie Anteile an einer GmbH geschenkt worden. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Rechte bei diesen Gesellschaften auch künftig nach eigenem Ermessen ausüben kann.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall entschieden, dass kein Vermögensgegenstand zugewendet wurde und somit auch kein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht setzt eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung unentgeltlich ist.

In diesem Fall liegt eine Innengesellschaft vor, die über kein Vermögen verfügt, das dem Kläger und seinem Vater gesamthänderisch zugeordnet werden könnte. Der Vater hat seine Beteiligungen nicht in die Innengesellschaft eingebracht. Aus diesem Grund handelt es sich hier um eine Einräumung einer nicht atypischen Unterbeteiligung. Bei einer solchen Beteiligung werden nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den Zuwender eingeräumt. Da dem Kläger nur schuldrechtliche Ansprüche zustehen, ist dieser auch noch nicht bereichert. Somit liegt keine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, da es nicht zu einer Bereicherung des Bedachten gekommen ist.

Eine Bereicherung beim Zuwendungsempfänger ist erst gegeben, wenn ihm aus der Beteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse zufließen. Diese Gewinne und Erlöse würden dann der Schenkungssteuer unterliegen.

Quelle: BFH-Pressemitteilung vom 26.03.2008

(pf)

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