OLG Schleswig: Anspruch auf Rückzahlung von Unterhalt bei “Kuckuckskindern”
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19.03.2007, 13 UF 157/05, hat ein Mann, der jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat, dessen biologischer Vater er nicht ist, gegen den Kindsvater einen Anspruch auf Rückzahlung des Unterhalts und Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens.
Der Kläger war zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet, im Januar 2002 trennten sich die Eheleute. Von Februar bis Oktober 2002 zahlte der Kläger an seine getrennt lebende Ehefrau für das “gemeinsame” Kind Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 231,00 €. Auf die im Oktober 2002 eingereichte Anfechtungsklage des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 11. September 2003 festgestellt, dass das Kind nicht das Kind des Klägers ist (AG Itzehoe, 75 F 908/02). Nach Erlass des Feststellungsurteils erkannte der Beklagte formwirksam die Vaterschaft an. Der Kläger verlangte daraufhin von ihm die Erstattung des gezahlten Kindesunterhalts nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine Ansprüche nach Treu und Glauben verwirkt, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststünde, dass der Kläger bei der Geburt des Kindes bereits gewusst habe, dass auch der Beklagte als Vater des Kindes in Betracht komme. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied hingegen, dass der Kläger von dem Beklagten gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 BGB Erstattung des von ihm aufgewendeten Unterhalts verlangen kann. Nach dieser Vorschrift geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, wenn dieser dem Kind als Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet. Die Geltendmachung dieses Anspruchs sei dem Kläger auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt. Der Meinung des Amtsgerichts sei insoweit nicht zu folgen. Für den Regressanspruch des Scheinvaters spiele es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB keine Rolle, ob der Ehemann der Mutter sich fälschlich für den Vater halte oder ob er die Umstände kenne, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprechen. § 1607 Abs. 3 BGB soll nach seinem Sinn und Zweck für die dort genannten Fälle die Bereitschaft Dritter fördern, statt des eigentlich Verpflichteten vorläufig den Unterhalt sicherzustellen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wäre der Ersatzanspruch des „wissenden“ Scheinvaters gegen den biologischen Vater ausgeschlossen. Dann würde die Bereitschaft des Scheinvaters, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, sicher nicht gefördert werden.
RAin Masuch


