Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel
Die JustizministerInnen der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische Verordnung (Brüssel I-VO) zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen, die noch bis Ende des Jahres verabschiedet werden soll. Unterhaltsansprüche kann der Berechtigte in der Regel in dem Land geltend machen, in dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vollstrecken muss er den Titel aber bislang noch in dem Land, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte deutlich einfacher. Künftig können sie ihre Unterhaltsschuldner auch hinter Staatsgrenzen aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen.
Die neue EG-Verordnung wird dafür sorgen, dass Urteile in der gesamten EU unmittelbar vollstreckt werden können. Das gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für Ehegatten, Lebenspartner und andere, die auf ihren Unterhalt angewiesen sind. Das bisher erforderliche Zwischenverfahren entfällt. So kann beispielsweise eine deutsche Mutter in Zukunft einen französischen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, das deutsche Urteil auf Kindesunterhalt und ihren eigenen Unterhalt in Frankreich zu vollstrecken.
Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthielt. Der Rat hat sich jetzt auf die folgenden Leitlinien für diese Verordnung geeinigt:
- In Europa soll die Durchsetzung von allen Unterhaltsansprüchen, nicht nur die von Kindern, verbessert und erleichtert werden. Auch die Ansprüche von Ehegatten, Lebenspartnern oder betagten Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder werden von der Verordnung erfasst.
- Die Regeln, nach denen das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden europaweit vereinheitlicht. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit. Jeder Richter in Europa ermittelt das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht nach denselben Regeln. Ein sogenanntes Forum-Shopping wird verhindert, bei dem sich der Kläger das Gericht aussucht, das der Klage seiner Einschätzung nach mit großer Wahrscheinlichkeit stattgeben wird.
- Die bisher noch bestehenden Zwischenverfahren bei der Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten entfallen. Ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie ein deutsches Urteil. Es muss vorher nicht mehr einem deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt werden.
Für das Vereinigte Königreich sind Sonderregelungen vorgesehen. Großbritannien nimmt an der Vereinheitlichung der Regeln zum Internationalen Privatrecht nicht teil. Daher werden Urteile aus Großbritannien in den übrigen Mitgliedstaaten der EU sowie umgekehrt nicht ohne eine Zwischenprüfung vollstreckbar sein. Insoweit bleibt es bei der bisher bestehenden Rechtslage, d.h. es ist ein Vollstreckungsurteil gemäß § 722 ZPO erforderlich. In diesem Verfahren ist die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils gemäß § 328 ZPO zu prüfen.
Rechtsanwältin Masuch


