BVerwG: Europäischer Gerichtshof soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klären.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2008, Az. 1 C 20.07, - ) wirft neben einigen familienrechtlichen Fragen insbesondere auch ausländerrechtliche Fragen zum Thema Aufenthaltsgenehmigung auf. Nach dem geltenden deutschen Recht wird eine erteilt, wenn einem der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird ( §§ 15 ff. AuslG).

Die wird dem System der Aufenthaltsverfestigung nach zunächst zweckgebunden und befristet erteilt. Bei dem Erreichen von bestimmten Integrationsleistungen wird die nach den Vorschriften der §§ 24-26 AuslG unbefristet verlängert. Klassische Fälle von Ausländern, die eine (befristete) erhalten, sind solche, die im Wege des Familiennachzuges zu Ausländern mit (§ 17 AuslG) oder deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) einreisen sowie besonders qualifizierte Arbeitskräfte ( § 10 AuslG in Verbindung mit § 5 AAV).

RAin Masuch, Schwentinental

Europäischer Gerichtshof soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach klären

BVerwG] PM Nr. 44/2008] Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg zur Klärung der Frage angerufen, ob das Aufenthaltsrecht eines Ehepartners nach Art. 7 Satz 1/2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG- auch im Fall der der Ehe mit der stammberechtigten türkischen Ehefrau fortbesteht.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter von 22 Jahren nach Deutschland ein und heiratete eine hier lebende Türkin. Er erhielt eine unbefristete . Seit November 2003 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt, zuletzt im Jahr 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Opfer war seine mittlerweile geschiedene Ehefrau. Im Juli 2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus.

Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hielten die Ausweisung für rechtswidrig, weil der Kläger erhöhten Ausweisungsschutz nach den besonderen Regeln des Assoziationsrechts EWG- genieße, den ihm seine frühere Ehefrau vermittelt habe (Art. 7 ARB 1/80). Die Regeln des Assoziationsrechts habe das Regierungspräsidium bei der Ausweisungsverfügung nicht beachtet, weil an ihr keine unabhängige Stelle mitgewirkt habe. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nunmehr folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG vorgelegt:

1. Bleibt das gemäß Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG- (ARB 1/80) als Familienangehöriger erworbene Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers auch nach der Ehe erhalten?

Im Fall der Bejahung der Frage 1:

2. Liegt eine missbräuchliche Berufung auf das aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG- (ARB 1/80) von der früheren Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht vor, wenn der türkische Staatsangehörige diese nach Erwerb der Rechtsstellung vergewaltigt und verletzt hat und die Tat mit einer zweijährigen Freiheitsstrafe geahndet worden ist?

Quelle: PM Nr. 44/2008, BVerwG 1 C 20.07, 02.07.2008 – Beschluss vom 24.04.2008

RAin Masuch, Schwentinental

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