BG: Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die durch Tod endete

Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Wäre die Beklagte in dem vom BGH zu entscheidenden Fall die Ehefrau des Verstorbenen gewesen wäre die Entscheidung des BGH sicherlich anders ausgefallen. Trotz der zunehmenden Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland sind die Partner im Falle eines Todes immer noch schlechter gestellt als verheiratete Paare.
Seit Ende der 70er Jahre nahmen die nichtehelichen Lebensgemeinschaften in der Bundesrepublik quantitativ stetig und stark zu, und zwar in allen Teilen der Bundesrepublik, aber noch etwas stärker in den neuen Bundesländern und in städtischen Gebieten. Sie sind zu einem Massenphänomen nicht nur in Deutschland, sondern fast überall in Europa geworden. Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes betrug die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Deutschland bereits 1999 2,1 Millionen. Bezogen auf die Bevölkerung im Alter von 20 – 39 Jahren lebten bereits 1999 ca. 10% in einer nichtehelichen .

Die Verteilung der Lebensformen in Deutschland (ohne Wohngemeinschaften) gestaltete sich wie folgt:

Lebensform Anteil
alleinlebend 37,5%
ohne Partner mit Kind 5,9%
verheiratet mit Kind/Kindern 26,6%
verheiratet ohne Kind/Kindern 24,7%
mit Kind/Kindern 1,5%
ohne Kind/Kindern 3,8 %

RAin Masuch, Schwentinental – OT Raisdorf

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04

Der verstorbene Vater des früheren Klägers, dessen Insolvenzverwalter der jetzige Kläger ist, hatte auf ein Bankkonto der Beklagten 79.146,28 DM mit dem Vermerk “Umbuchung” überwiesen. Der Kläger fordert diesen Betrag als ungerechtfertigte zurück.
Die Beklagte hatte geltend gemacht, der Betrag sei ihr nicht ohne Rechtsgrund überwiesen worden; sie dürfe ihn daher behalten. Sie sei mit dem Erblasser, ihrem Lebensgefährten, seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe dessen Abbruchunternehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet, ihm teilweise noch offene Darlehen in erheblicher Höhe gewährt und zeitweise auch die Löhne der Arbeiter gezahlt. Seit 1995 habe sie ihren an Krebs erkrankten Lebensgefährten gepflegt. 1998 sei er zu ihr gezogen. Nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er im Oktober 1999 verstarb, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Rechtlich sei der überwiesene Betrag daher als Darlehensrückzahlung, als Entgelt für geleistete Dienste, als Anstandsschenkung oder als eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen anzusehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht gelungen, einen konkret auf diese Überweisung bezogenen bestimmten Rechtsgrund aufzuzeigen, den der Kläger anschließend zu widerlegen gehabt hätte. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zugelassen hat.
Der Senat hatte zu prüfen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann zu folgen ist, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine bestand, was die Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hat. Denn in einer nichtehelichen werden die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Zwar wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe. Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden aber sowohl Ansprüche aus ungerechtfertigter als auch solche nach den Regeln über den der für möglich gehalten.
Inwieweit diese Kritik an der bisherigen Rechtsprechung berechtigt erscheint, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man der im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen würde.
Der insoweit erwogene Bereicherungsanspruch setzt eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über den mit der Leistung bezweckten, aber später nicht eingetretenen Erfolg voraus. Davon kann hier nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der von ihr bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde. Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit im Schrifttum ein Anspruch nach den Regeln über den der erörtert wird. Ein solcher Anspruch würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 erkrankte Erblasser soll die Zuwendung in Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Bestand der nichtehelichen gehandelt haben.
Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob – wie die Beklagte behauptet – eine bestanden hatte, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen: LG Düsseldorf- Entscheidung vom 20.02.2003 – 3 O 205/02, OLG Düsseldorf- Entscheidung vom 30.01.2004 – I-16 U 62/03
www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 160/2007

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