FG Köln: Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Februar 2008 sind Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.
Mit diesem Urteil widerspricht das Finanzgericht Köln der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der Finanzgerichte. Nach dem Bundesfinanzhof und der Finanzgerichte werden besonders hohe Schulgeldzahlungen regelmäßig nicht als Sonderausgaben anerkannt. Die Begründung dafür ist, dass entsprechend hohe Schulgelder an inländischen Schulen ebenfalls nicht abzugsfähig sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 sind nur 30 Prozent des Schulgeldes abzugsfähig. Weiterhin wurde angeführt, dass inländische Privatschulen mit solchen hohen Schulgeldern schon von Verfassungswegen keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erhalten können, weil damit eine “Sonderung für Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern” gefördert werde.
Das Finanzgericht Köln gab als Begründung seiner Abweichung an, dass dieses “Sonderungsverbot” in den Bundesländern nicht ernst genommen werde. Es gibt beispielsweise auch staatlich anerkannte Privatschulen mit einem Schulgeld bis zu 30.000 Euro jährlich.
Dieses Urteil erging im Anschluss an das Schulgeld-Urteil des Europäischen Gerichtshof.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof verstoßen die deutschen Rechtsvorschriften über den Abzug von Schulgeldzahlungen gegen das Gemeinschaftsrecht. Somit das der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlung für Privatschulen im EU-Ausland nicht generell versagt werden.
Der Europäische Gerichtshof unterscheidet zwischen zwei Arten der Schulfinanzierung:
- Wenn sich die Schule im EU-Ausland im wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert, dann kann sich diese Schule auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. In diesem Fall kann das Schulgeld nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Finanziert sich die EU-Schule nicht im wesentlichen aus privaten Mitteln, findet die Dienstleistungsfreiheit keine Anwendung. Hier kann der Sonderausgbenabzug nicht versagt werden. Die Freizügigkeit der Unionsbürger steht einem solchem Ausschluss entgegen.
Somit hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Deutschland dadurch, dass es den Sonderausgabenabzug für Pirvatschulen im EU-Ausland generell versagt hat, gegen die Freizügigkeit der Unionsbürger, die Niederlassungsfreiheit sowie der Dienstleistungsfreiheit verstoßen hat.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist aber noch nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen hat.
(pf)
Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.02.2008; Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.09.2007


