BMF: Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37 b EStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 wurde mit § 37 b EStG eine Regelung eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Daraufhin hat das BMF ein umfangreiches Anwendungsschreiben zur Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37 b EStG veröffentlicht. Im folgendem sollen die wesentlichen Regelungen aufgezeigt werden.
- Gesondertes Wahlrecht für Nichtarbeitnehmer und Arbeitnehmer
Nach § 37 b EStG hat das zuwendende Unternehmen das Wahlrecht zur Pauschalierung für sämtliche Sachleistungen und für alle Zuwendungsempfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich auszuüben. Das BMF-Schreiben lässt jetzt ein getrenntes Wahlrecht für Zuwendungen an Dritte und für Sachleistungen an die eigenen Arbeitnehmer zu. Es werden zwei voneinander unabhängige Pauschalierungskreise für den Personenkreis der Nichtarbeitnehmer (§ 37 Abs. 1 EStG) und für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 EStG) geschaffen. Es ist deshalb zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 30 Prozent für die eigenen Arbeitnehmer für das ganze Jahr anwendet, aber bei dem Nichtarbeitnehmer keine Steuerübernahme vornimmt.
- Sachleistungen die unter die 30-Prozent-Pauschalsteuer fallen
Die Pauschalierungsmöglichkeit kann jede natürliche und juristische Person unabhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers für die Zuwendung wählen, die nicht in Geld bestehen. Die gesetzliche Pauschalierungsmöglichkeit lässt die bestehende Vereinfachungsregelung zu Bewirtungsaufwendungen unberührt. Nicht besteuert werden auch weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben. Als Streuwerbeartikel gelten sämtliche Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 10 Euro betragen. Diese Bagatellgrenze soll sowohl beim zuwendenden Unternehmen als auch beim Empfänger eine kleinliche Besteuerung vermeiden.
- Auswirkung auf die 44-Euro-Grenze
Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben pauschal besteuerte Sachbezüge nach der Vorschrift des § 40 EStG außer Ansatz. Damit sind seit 01.01.2007 auch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen nicht in die 44-Euro-Grenze einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber hierfür die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent wählt.
- Form und Verfahren der pauschalen Einkommensteuer
Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer (§ 37 b Abs. 4 EStG) und ist in der Lohnsteuer-Anmeldung dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden. Die Ausübung des unwiderruflichen Wahlrechts ist für den Anwendungsbereich der Nichtarbeitnehmer spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftjahres des zuwendenden Unternehmens zu treffen. Beim Pauschalierungskreis der Arbeitnehmer kann die Entscheidung zur Pauschalbesteuerung längstens bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgen (§ 41 Abs. 1 EStG). Eine Übergangsregelung besteht für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.07.2008 enden. Hier kann das Wahlrecht zur Anwendung des § 37 b EStG bis zum 30.06.2008 für die zurückliegenden Zeiträume ausgeübt werden.
(pf)
Quelle: BMF-Schreiben vom 29.04.2008


