Jahressteuergesetz 2009
Ende April wurde das Jahressteuergesetz 2009 als Referentenentwurf vorgestellt, am 4. Juni 2009 wird der Gesetzvorschlag im Bundeskabinett behandelt. Das Jahressteuergesetz 2009 umfasst eine Vielzahl von Verbesserungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Die Maßnahmen betreffen ganz unterschiedliche Bereiche, das Spektrum reicht von Gesundheitsförderung, über die Bekämpfung von Steuerstraftaten oder extremistische Vereinen bis hin zur Eigenheimzulage. Im folgendem soll ein Überblick über die wichtigsten Punkte des Gesetzes gegeben werden.
- Altersgrenze für Kinder bei Eigenheimzulage
Die Kinderzulage wird weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. Auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz vorsah, bleibt unberücksichtigt.
- Neue Bagatellgrenzen bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Bisher setzten die Finanzämter Einkommensteuer-Vorauszahlungen, zum Beispiel auf Vermietungseinkünfte oder selbständige Einkünfte, erst ab einen Mindestbetrag von 200 Euro pro Kalenderjahr bzw. 50 Euro pro Quartal fest. Diese Bagatellgrenzen werden ab 2009 auf 400 Euro bzw. 100 Euro verdoppelt.
- Besteuerung von Ehegatten
Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein sogenanntes „optionales Faktorverfahren“ eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und IV wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.
- Betriebliche Gesundheitsförderung
Die Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter sollen von der Besteuerung befreit werden. Grund dafür ist, den Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr solche betriebsinterne Maßnahmen durchzuführen.
- Unternehmen können Buchführung ins Ausland verlegen
Immer mehr Unternehmen sind weltweit tätig. Um Bürokratie Kosten zu senken, soll die Beschränkung, die Buchführung nur im Inland zu machen, aufgehoben und zumindest die Verlagerung der EDV-geschützten Buchführung erlaubt werden.
Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistische Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahressteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor:
- Steuerstraftaten verjähren weniger schnell
Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Nun soll dies erst nach zehn Jahren der Fall sein.
- Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit
Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit verlieren verfassungsfeindliche Vereine ihre Steuervorteile, sind zum Beispiel nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit und müssen künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.
- Besteuerung von ausländischen Familienstiftungen
Für ausländische Familienstiftungen galt nach § 15 des Außensteuergesetzes schon immer, dass die Erträge der Stiftung den im Inland ansässigen Stiftern oder Begünstigten zuzurechnen sind, d.h. sie erhöhen die Einkünfte der Stifter oder Begünstigten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stiftung tatsächlich Zuwendungen an den Stifter oder die Begünstigten leistet. Davon soll sich im Grundsatz nichts ändern. Die Änderung des § 15 des Außensteuergesetzes sieht vor, dass die Zurechnung der Erträge der ausländischen Stiftung entfällt, wenn die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nachgewiesen wird, dass es sich um eine echte Stiftung handelt und nicht um eine Scheinstiftung. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit dem Staat, in dem sich Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung befindet, kein Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke möglich ist. Diese Gesetzesänderung ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH notwendig geworden. Die Besteuerung der Zuwendungen der Stiftung bleibt unberührt.
Das deutsche Steuerrecht muss des Weiteren an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Dazu sollen folgende Punkte neu geregelt werden:
- Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen
Ambulante und stationäre Heilbehandlungen werden von der Umsatzsteuer befreit.
- Schulgeld nicht nur bei deutschen Schulen absetzbar
Künftig soll Schulgeld, das bei Privatschulen, die sich im europäischen Ausland befinden, anfällt, auch als Sonderausgabe von der Steuerabsetzbar sein. Dies soll dann nicht mehr auf 30 Prozent des Schulgeldes gelten, sondern auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 3.000 Euro beschränkt werden. Dieser Betrag soll jährlich um 1.000 Euro verringert werden. Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule schicken, können das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen.
(pf)
Quelle: Bundesministerium der Finanzen

