BFH: Umsatzsteuerpflicht für Fortbildungsseminare der Bundessteuerberaterkammer
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. April 2008 – V R 58/05 – In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, ‘dass die entgeltliche Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten umsatzsteuerpflichtig ist. Weiterhin kann die sich ein Steuerpflichtiger nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG berufen, wenn er nicht als ‘andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung’ anerkannt ist.’
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater führte in den Streitjahren aufgrund von Verträgen mit der Bundessteuerberaterkammer eintägige Seminare durch. Diese Seminare wurden an verschiedenen von der Bundessteuerberaterkammer und den regionalen Steuerberaterkammern festgelegten Orten durchgeführt. Der Kläger erhielt für die Seminare ein Pauschalhonorar in Höhe von 15 DM pro Teilnehmer. In seiner Umsatzsteuererklärung für die relevanten Streitjahre behandelte der Kläger die aufgrund seiner Referententätigkeit erbrachten Leistungen als gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993 steuerfrei.
Entscheidung des Finanzamtes:
Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass die erbrachten Referentenleistungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind. Somit setzte das Finanzamt demgemäß für die Streitjahre die Umsatzsteuer fest.
Entscheidung des Finanzgerichtes:
Das Finanzgericht entschied, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre in der Fassung der während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid rechtswidrig sind, da das Finanzamt die vom Kläger im Rahmen der von der Bundessteuerberaterkammer veranstalteten Fortbildungsseminare erbrachten Referentenleistungen zu Unrecht besteuert habe. Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit sind.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass die Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch selbständige Referenten gegen Entgelt umsatzsteuerpflichtig ist.
Nach deutschem Recht (§ 4 Nr. 21 Buchst. b Umsatzsteuergesetz in der Fassung von 1993) waren die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, ‘wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten’. Von dieser Vorschrift werden nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber selbständige Referenten, die an diesen Schulen Unterricht erteilen.
Der Kläger konnte sich zur Begründung seiner Auffassung auch nicht unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen. Nach dem Gemeinschaftsrecht befreien die Mitgliedstaaten von der der Steuer unter anderem die Fortbildung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Da hier keine ‘andere Einrichtung’ vorlag, konnte sich der Kläger nicht auf diese Regelung berufen.
Auch die Voraussetzungen für ein Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG lagen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht vor, weil diese Vorschrift nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht, nicht die Durchführung von Fortbildungsseminaren befreit.
(pf)
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil von 17.04.2008 – V R 58/05


