BMF: Umsatzsteuer bei Entnahme eines Grundstücks aus Unternehmen
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 22. September 2008 – IV B 8 – S 7109/07/10002 – Mit diesem Schreiben nimmt das Bundesministerium der Finanzen Stellung zur der Anwendungen des § 4 Nr. 9 Buchst. a Umsatzsteuergesetz im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz. Somit gilt für die Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen folgendes:
Nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG ist die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen steuerbar, wenn er oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 3 Abs. 1 b UStG setzt Artikel 16 MwStSystRL um. Artikel 16 MwStSystRL stellt u.a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleich.
Über die Gleichstellungsfiktion des Art. 16 MwStSystRL sind grundsätzlich auch die Steuerbefreiungsvorschriften auf Entnahmen anwendbar, sofern im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz die Anwendung der Steuerbefreiung knüpft. Für den Fall einer nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG steuerbaren Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG unabhängig davon Anwendung findet, ob mit der Entnahme ein Rechtsträgerwechsel am Grundstück verbunden ist.
Quelle: BMF-Schreiben von 22.09.2008
Mit diesem BMF-Schreiben wird klar gestellt, dass § 3 Abs. 1b UStG den Artikel 16 MwStSystRL umsetzt. Demzufolge sind über die Gleichstellungsfiktion des Artkel 16 MwStSystRL bei der Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG anwendbar.
Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die diesem Schreiben entgegenstehenden Aussagen des Abschnitts 71 Abs. 1 Satz 1 UStR und des BMF-Schreibens vom 13. April 2004 sind nicht mehr anzuwenden. Für vor dem 1. Oktober 2008 bewirkte Entnahmen von Grundstücken aus dem Unternehmen wird es nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer auf die entgegenstehenden Aussagen des Abschnitts 71 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008 und des BMF-Schreiben vom 13. April beruft.
(pf)


