BFH: Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2008 – IX R 1/07 – In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass derjenige, der Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte und dann leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen will, muss seinen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachweisen. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt.
Sachverhalt:
Der Kläger erwarb 1992 eine 162 qm große Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Familie bis einschließlich 1995 selbst bewohnte. Seit seinem Umzug im Januar 1996 bis Februar 2001 stand die Wohnung leer. Ab Februar 2001 wurde die Wohnung für 1.700 DM monatlich vermietet.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) machte der Kläger in Bezug auf diese Wohnung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Entscheidung des Finanzamtes:
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannt werden, weil der Kläger die von ihm behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen hat.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Auch das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Werbungskosten nicht abzugsfähig sind. Die Absicht des Klägers zur Fremdvermietung sie auch nach der Beweisaufnahme nicht anhand objektiver Umstände feststellbar. Er habe keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich seine ernsthaften Bemühungen um die Vermietung ersehen ließen. Im Streitjahr wurde nur eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt und nur eine Vermietungsanzeige aufgegeben. Weitere Maßnahmen wurden nicht durchgeführt. Aus diesen Gründen hat das Finanzgericht keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung berücksichtigt.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes:
Auch der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass das Finanzgericht zu Recht die auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie ihr erwachsen und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.
Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes können für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen und diese Entscheidung später auch nicht wieder aufgeben hat.
Der Steuerpflichtige hat sich nicht nicht endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden, wenn er alternativ auch erwägt, die Wohnung zu veräußern. Darin liegt entgegen der Revision der Unterschied zu dem Fall, über den den der BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00 entscheiden musste. Denn dort ging es nicht um die Begründung der Einkünfteerzielungsabsicht, sondern um deren Aufgabe. Der Steuerpflichtige hatte seine leer stehende Wohnung nach der auf Dauer angelegten Vermietung weiterhin zu vermieten versucht, daneben aber zugleich zum Verkauf angeboten. Er hatte seine Tätigkeit bereits auf dauerhaftes Vermieten ausgerichtet und sich deshalb endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden. Er hatte diese Absicht aber noch nicht endgültig aufgegeben, während seine Wohnung leer stand. Demgegenüber muss sich der Steuerpflichtige, der – wie im Streitfall – zunächst selbst seine Wohnung bewohnte, bei seiner erstmaligen zur Vermietung vorgesehenen Wohnung endgültig dazu entscheiden, Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnung zu erzielen. Das tut er aber nicht bei indifferenter Entschlusslage, wenn als noch offen ist, ob er die Wohnung vermieten oder ggf. auch verkaufen will.
Dieser endgültige Entschluss zu vermieten – die Einkünfteerzielungsabsicht – ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Es handelt sich bei diesen – den Grad der Vermietungsbemühungen umschreibenden – Ausdrücken “nachhaltig” und “ernsthaft” entgegen der Revision nicht um gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in gleicher Weise auszulegen wären wie z.B. der Begriff “nachhaltig” in § 15 Abs. 2 EStG. Vielmehr geht es dabei um Beweisanzeichen, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt. Überzeugung, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt und ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2008 – IX R 1/07
Aus den genannten Gründen liegt hier keine Einkünfteerzielungsabsicht vor und die Werbungskosten können nicht als vorab Werbungskosten geltend gemacht werden. Grund dafür ist, dass die Vermietungsbemühungen des Klägers nicht ausgericht haben, um von seinem unbedingten und endgültigen Entschluss auszugehen, seine Wohnung zu vermieten.
Petra Fuchs – www.steuerrecht-kiel.de


