Computer-Beschlagnahme – Die Wahrheit I
AG Rendsburg 17 Gs 516/07, STA Kiel 591JS 59784/07 – Schon mehrfach sind übereilte Beschlsse zur Durchsuchung und Beschlagnahme von Computern auf juristischen Internet-Seiten / Blogs kritisiert worden. Nachfolgend ein Beispiel aus der Praxis des Betrteibers dieses Blogs. Aus dem Beschluss wird nicht ersichtlich, inwiefern die benannten Musikstücke volksverhetzend sind. Einer anwaltlichen Prüfung entzieht sich der Beschluss, oder hätte ich Akteneinsicht in “die bisherigen Ermittlungen der Polizei Thüringen” beantragen sollen?
Derartige Beschlüsse schaden den Ermittlungen und verusachen erhebliche Kosten: Wirkliche Straftäter könnten sich wegen der Formfehler solcher Beschlüsse der Strrafverfolgung mit Aussicht auf Erfolg entzeihen. Der nachstehende Beschluss wurde nicht nach Beschwerde, sondern erst nach sofortiger Beschwerde aufgehoben, verursachte also umfangreiche Personal-, Anwalts- und Gerichtskosten. Ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ist also nicht nur Formsache. Die Einhaltung u. a. der §§ 102, 105 StPO verhindert Schaden am Rechtsstaat und Verschwendung der knappen Ressourcen von Polizei und Justiz.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
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AMTSGERICHT RENDSBURG
Geschäftszeichen: 17 Gs 516/07, STA Kiel 591JS 59784/07
Beschluss
In der Ermittlungssache
[....]
wegen des
Verdachts der Volksverhetzung
gemäß §§ 130 II Nr. 1 a, 11 III StGB
wird die Durchsuchung der Person, der Wohn-, Geschäfts- und aller Nebenräume einschließlich der Garage des Beschuldigten in
[...] sowie der ihm gehörenden Sachen, einschließlich seines Kraftfahrzeuges, angeordnet.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere eines Computers mit Internetanschluss. Festplatten und andere Datenträger mit denen Lieder der CD “12 doitsche Stimmungshits” der Zillertaler Türkenjäger gespeichert sind und die Original CD sowie Unterlagen über die Installation des “eMule-Programms” gespeichert sind, führen wird (§§ 102, 105 StPO).
Der Beschuldigte ist verdächtigt, im August 2007 über das Open Source Programm “eMule” die auf der Festplatte des von ihm genutzten PC gespeicherte volksverhetzende Lieder der CD “12 doitsche Stimmungshits” der Zillertafer Türkenjäger zahlreichen anderen Internetnutzern zum Herunterladen zur Verfügung gestellt zu haben. Dies ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen der Polizei Thüringen.
Rendsburg, 23.11,2007 Amtsgericht
(Unterschrift) Richter am Amtsgericht
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