OLG Brandenburg: Stromsperre und Mitteilung der AGB von Strom-Grundversorgern per Internet

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.09.2008, Az. Kart W 4/08 – Nur ein Grundversorger kann auf die Versorgung mit Strom in Anspruch genommen werden. Dies hat das Brandenburgische OLG entschieden und dabei zugleich auf die Möglichkeit der ihre / Preise (nur) im Internet zu veröffentlichen hingewiesen.Anders als im sonstigen -Recht besteht die Möglichkeit, dass Energieversorger die nicht individuelle mitteilen müssen. Eine entsprechend zugängliche Mitteilung der – hier über das Medium Internet kann ggf. ausreichen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.09.2008, Az. Kart W 4/08 – Sromsperre und Mitteilung der von Strom-Grundversorgern per Internet

Der Antragsteller ist Mieter einer Teilfläche auf dem Grundstück … Weg 24 in G.. Den dort von ihm abgestellten gemieteten Wohnwagen nutzt er mehrere Tage in der Woche als Wohnung. Darin befinden sich elektrische Geräte, darunter ein Tiefkühlschrank und ein Kühlschrank. Die Antragsgegnerin ist Stromversorgerin. Sie gab das Informationsblatt “Preisanpassung Strom und Änderung der Ergänzenden Bedingungen zur Stromgrundversorgungsverordnung vom 1.1.2008″ heraus.
Bis zum 7.4.2008 war der Wohnwagen des Antragstellers an das Netz der Antragsgegnerin angeschlossen. Er wurde dabei über seine Vermieterin, die Firma h… Verwaltungen, versorgt. Am 7.4.2008 wurde die Zuleitung unterbrochen, so dass der Antragsteller seitdem ohne Stromanschluss ist. Am selben Tag beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht Zossen, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, die Stromzufuhr zu unterbrechen, und mit der ihr aufgegeben werden sollte, die bereits unterbrochene Stromzufuhr unverzüglich wieder herzustellen. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Zossen durch am 22.4.2008 verkündetes Urteil (Az.: 7 C 94/08) zurück. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe weder ein vertraglicher Anspruch gegen die Antragsgegnerin noch ein Anspruch wegen verbotener Eigenmacht. Soweit der Antragsteller einen Anspruch gemäß § 36 EnWG geltend mache, sei hierfür nicht das Amtsgericht zuständig. Ausschließlich zuständig seien vielmehr die Landgerichte.

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.04.2008 zur Grundversorgung des Grundstücks auf. Die Antragsgegnerin teilte ihm mit Schreiben vom 28.4.2008 mit, dass sie das Grundstück nicht mit Energie beliefere. Sie bat den Antragsteller, sich mit seinem Anliegen an seinen Vermieter zu wenden. Der Antragsteller hat vorgetragen, zur Wiederherstellung der Stromversorgung sei lediglich das Legen einer Leitung von circa fünf Metern notwendig. Die Antragsgegnerin sei gemäß § 36 EnWG verpflichtet, ihn als Haushaltskunden mit Energie zu versorgen. Eine Versorgung über die Firma h… Verwaltungen sei nicht mehr möglich, weil diese in rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Grundversorger liege. (…)
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin zu gebieten, auf dem Grundstück … Weg 24, G., die Stromversorgung wieder herzustellen. (…)

II. Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers war zurückzuweisen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. (…) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verfügungsgrund gefehlt hat. Der Antragsteller hat nicht in einer Weise mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zugewartet, dass ihm das Bedürfnis, seine Ansprüche im Verfahren der einstweiligen Verfügung vorläufig zu sichern, abgesprochen werden kann. Der Antragsteller hat am Tage der Stromunterbrechung beim Amtsgericht Zossen eine einstweilige Verfügung beantragt. Über Ansprüche wegen behaupteter verbotener Eigenmacht der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht durch am 22.04.2008 verkündetes Urteil entschieden. Der Antragsteller hat dieses Urteil offenbar zum Anlass genommen, am selben Tag erneut an die Antragsgegnerin heranzutreten und diesmal unter Hinweis auf § 36 EnWG einen Anschluss an das Stromversorgungsnetz zu begehren. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.4.2008, mit dem diese explizit die Belieferung mit Strom ablehnte. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Tag des Eingangs des erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht am 16.8.2008 lag weniger als ein Monat. Durch ein derartig kurzes Zuwarten ist die Annahme der Dringlichkeit nicht widerlegt.
Es besteht jedoch kein Verfügungsanspruch gemäß § 36 EnWG. Nach dieser Norm haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. (…)

Die Antragsgegnerin ist jedoch seit dem 1.9.2008 nicht mehr Grundversorgerin. Im Internet ist auf der Seite …, aufzurufen unter der Internetseite … unter dem Link “Bekanntgabe der Grundversorgungs- und Ersatzversorgung”, ein Dokument veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass die Streitverkündete zu 2.) ab dem 1.9.2008 von der Antragsgegnerin die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung und Niederdruck übernimmt. Die Streitverkündete zu 2.) gibt darin bekannt, dass ein Wechsel des Grundversorgers von der Antragsgegnerin auf sie selbst erfolgt ist. Damit können Ansprüche aus § 36 Abs. 1 EnWG nur noch gegen die Streitverkündete zu 2.) geltend gemacht werden. Eine Art „Rechtsscheinhaftung” der Antragsgegnerin sieht das Gesetz nicht vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht möglich wäre, aus öffentlich zugänglichen Quellen zweifelsfrei festzustellen, wer Grundversorger ist. Dem Gericht ist dies schließlich auch gelungen.
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senates hat der Antragsteller den jetzigen Grundversorger nicht als Antragsgegner in Anspruch genommen, sondern ihm lediglich den Streit verkündet. Gegen Streitverkündete kann das Gericht keine einstweilige Verfügung erlassen. (…)

Bearbeitung Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel

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