SG Schleswig: Angemessene Kosten der Unterkunft in Pinneberg, fehlender Mietspiegel, keine Differenzierung nach Bezugsfertigkeit, Tabelle zu § 8 WoGG rechte Spalte plus 10 Prozent
Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat entschieden – S 6 AS 356/06, wenn in örtlichen Bereichen, in denen andere valide Erkenntnisquellen, wie ein qualifizierter Mietspiegel oder eine aussagekräftige Mietdatenbank fehlen, auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückzugreifen ist. Um mögliche Unbilligkeiten, die in einer Pauschalierung immer innewohnen, vorzugreifen, ist ein 10 %-tiger Aufschlag auf diese Werte zu gewähren. Zur Vermeidung der in der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeiten ist ferner zur Überzeugung des Gerichtes die rechte Spalte zu § 8 WoGG anzuwenden. Eine Differenzierung nach Bezugsfertigkeit der Wohnung erscheint nicht angezeigt, weil die Bezugsfertigkeit oftmals nicht ausschlaggebend für den Wert bzw. die Qualität einer Wohnung ist.
Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem am Kläger im Rahmen seines laufenden ALG II – Bezuges zustehenden Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Kläger bezieht von der Beklagten laufend Arbeitslosengeld II. Er bewohnt alleine eine Wohnung in Pinneberg, für die er mtl. eine Miete i.H.v. 420,59 € zu zahlen hat. Hinzukommen mtl. Heizkosten i.H.v. 34,00 €. Mit Schreiben vom 09.03.2005 hat die Beklagte den Kläger daraufhingewiesen, dass seine Wohnkosten ihres Erachtens das angemessene Maß überschreiten und forderte ihn zur Senkung seiner Mietkosten auf. Dabei wies sie auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltende Mietobergrenze i.H.v. 367,00 € hin. Sie setzte ihm eine Frist zur Absenkung seiner Mietaufwendungen bis zum 01.06.2005. Am 21.03.05 erhob der Kläger schriftlich Einwendungen gegen die Kostensenkungsaufforderung.
Entscheidungsgründe:
Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, als sie ihm für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 30.06.2007 Leistungen für die Unterkunft im Rahmen der laufenden ALG II Gewährung von weniger als 407,00 € mtl. zubilligen. Sie waren daher abzuändern.
Rechtsgrundlage für die begehrten Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 1 SGB II. Dabei ist die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen, wie die Größe der Wohnung, der Ausstattungsstandard, sowie die Größe und Zusammensetzung der ggf. bestehenden Bedarfsgemeinschaft.
Nach Rechtssprechung des BSG bestimmt nicht ein einzelner Faktor die Angemessenheit oder Unangemessenheit der Wohnung, sondern alle maßgeblichen Faktoren sind dahingehend zu berücksichtigen, dass ihr Produkt als angemessen angesehen werden kann, auch wenn einzelne Faktoren für sich genommen die Grenze der Angemessenheit überschreiten, z.B. bei einer relativ großen Wohnung, die aufgrund eines relativ niedrigen Ausstattungsstandards dennoch als angemessen angesehen werden kann. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug an einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. Die Angemessenheit ist aufgrund konkreter individueller örtlicher Maßstäbe zu prüfen. Danach ist zu ermitteln, ob in den maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Liegen für den jeweiligen örtlichen Bereich keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken vor, so haben die Grundsicherungsträger zu erwägen, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene -grundsicherungsrelevante – Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Nur soweit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiterführen, kann ein Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 WoGG in Betracht kommen. Das BSG hat ferner ausgeführt, dass bei einem Rückgriff auf Tabellen bzw. Fördervorschriften zu erwägen sein wird, ob zu Gunsten der Leistungsempfänger eine mögliche Unbilligkeit der Pauschalierung ausgleichender Zuschlag etwa von 10% zu den Tabellenwerten in Betracht kommt.
Zur Bestimmung der angemessenen Wohnkosten im Falle des Klägers kommt es auf die örtlichen Verhältnisse in Pinneberg ggf. in der näheren Umgebung von Pinneberg an. Für Pinneberg existiert kein qualifizierter Mietspiegel und keine vergleichbare Mietdatenbank. Das Gericht hält die punktuelle und sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen und Internetangeboten zum örtlichen Wohnungsmarkt nicht für ausreichend als Datenmaterial zur Bestimmung von Wohnungen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Die Datengrundlage bei der tagesaktuellen Auswertung von Wohnungsanzeigen ist regelmäßig nicht breit genug und berücksichtigt zeitliche Schwankungen hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Wohnungsangebotes nicht ausreichend. Ließe man tagesaktuelle Wohnungsangebote aus Zeitungen und Internet ausreichen, um eine von dem Grundsicherungsträger gewählte Angemessenheitsgrenze zu bestätigen, so hinge im Ergebnis die Angemessenheit der Wohnkosten von Grundsicherungsempfängern von tagesaktuellen Schwankungen und mehr oder minder zufälligen Ergebnissen ab. Dies führte insgesamt zu weniger Rechtssicherheit und ggf. nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen mehrerer Grundsicherungsempfänger untereinander.
Das Gericht schließt sich daher der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen an, wonach in Kenntnis ihrer Unvollkommenheit die Tabelle zu § 8 WoGG bei Abwesenheit eines qualifizierten Mietspiegels oder anderer vergleichbarer Mietdatenbanken die valideste Erkenntnisquelle für die Angemessenheit der örtlichen Wohnkosten darstellt. In örtlichen Bereichen, in denen andere valide Erkenntnisquellen, wie ein qualifizierter Mietspiegel oder eine aussagekräftige Mietdatenbank fehlen, ist daher auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückzugreifen. Um mögliche Unbilligkeiten, die in einer Pauschalierung immer innewohnen, vorzugreifen, ist ein 10 %-tiger Aufschlag auf diese Werte zu gewähren. Zur Vermeidung der in der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeiten ist ferner zur Überzeugung des Gerichtes die rechte Spalte zu § 8 WoGG anzuwenden. Eine Differenzierung nach Bezugsfertigkeit der Wohnung erscheint nicht angezeigt, weil die Bezugsfertigkeit oftmals nicht ausschlaggebend für den Wert bzw. die Qualität einer Wohnung ist. Der Wohnraum in Altbauten ist gerade in den letzten Jahren und Jahrzehnten häufig modernisiert und saniert worden und erreicht bzw. überschreitet nicht selten die Preisstufe einer Neubauwohnung. Das Abstellen auf die rechte Spalte hat ferner für Grundsicherungsträger und Leistungsempfänger beim Fehlen anderer Erkenntnismöglichkeiten den wesentlichen Vorteil, dass in einer Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße besteht ohne nach Bezugsfertigkeit zu differenzieren. Schließlich trägt das Abstellen auf die für die Leistungsbezieher günstigere rechte Spalte den Umstand Rechnung, dass der Wohnungsmarkt insbesondere seit in Krafttreten des SGB II und XII dahingehend im Umbruch ist, dass die Nachfrage nach kleineren Wohnungen im unteren Preissegment steigt. Schließlich tritt das einheitliche Abstellen auf die Werte der rechten Spalte auch für Gemeinden, die weniger als 10.000 Einwohner haben und für die daher keine eigene Einstufung Mietstufen des § 8 WoGG erfolgt ist, den zu erwartenden Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten bei der Bestimmung des örtlichen Wohnumfeldes im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG entgegen. Wenn indessen zu Gunsten der Leistungsempfänger in den kleineren Gemeinden auf die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG unter Zugrundelegung der für das jeweilige Kreisgebiet ermittelten Mietstufe zurückgegriffen wird, so dürfte nach Auffassung der Kammer damit in der Regel kleineren regionalen Unterschieden des Wohnungsmarktes im jeweiligen Kreisgebiet durchaus Rechnung getragen sein. Dies würde zumindest dann gelten, wenn nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass innerhalb eines Kreisgebietes erhebliche regionale Unterschiede zu den Wohnkosten bestehen.
Da Pinneberg nach § 8 Abs. 4 WoGG in die Mietstufe 6 eingruppiert ist, ist im örtlichen Bereich der Stadt Pinneberg für einen Einpersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete von 407,00 € (370,00 € + 10%) als noch angemessen anzusehen. Auf Übernahme von Kosten der Unterkunft in dieser Höhe im Rahmen seiner ALG II – Leistungen hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nach § 22 Abs. 1 SGB II auch einen Anspruch. (…)


