AG Löbau: Fahrverbot für Rollstuhlfahrer
Das nachfolgende Urteil wirkt zunächst hart, ist aus Sicht der Rechtsprechung jedoch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene noch auf einen handbetriebenen Rollstuhl zurückgreifen kann. Insbesondere in Fällen, die sich im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr ergeben, ist die frühzeitige Einbindung eines Strafverteidigers in das Verfahren anzuraten, um unverhältnismäßige Folgen der Trunkenheitsfahrt erst gar nicht entstehen zu lassen, insbesondere um aufzuzeigen, dass der Betroffene die ihm abgesprochene Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen frühzeitig wiedererlangt hat.
RA Schaller, Schwentinental – OT Raisdorf
AG Löbau: Fahrverbot für Rollstuhlfahrer
Auch Gehbehinderte können durch richterliche Anordnung in ihrer Mobilität beschränkt werden. So droht Fahrern von Elektrorollstühlen ein Fahrverbot, wenn wie mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind und erwischt werden.
Während bei Auto- und Motorradfahrern die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille liegt, wird diese für Fahrrad- und Rollstuhlfahrer bei 1,6 Promille gesehen. Das hat das Amtsgericht Löbau in einer der eher seltenen Entscheidungen zu diesem Themenkomplex festgelegt. Dem Gericht zufolge sind Elektrorollstühle zwar viel schwerer und wendiger als Fahrräder und können daher gerade inmitten von Menschengruppen noch gefährlicher wirken. Andererseits sind sie aber auch wesentlich kipp- und spursicherer. Zudem attestierte das Gericht, dass es sich bei einem elektrobetriebenen Rollstuhl um ein Kraftfahrzeug im straßenverkehrsrechtlichen Sinne handelt.
Rollstuhlfahrer brauchen trotzdem nicht zu befürchten, unbotmäßig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden. Würde ein Beschuldigter infolge eines Fahrverbots faktisch die Mobilität verlieren und nicht mehr seine täglichen Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs erledigen können, wäre ein Fahrverbot unverhältnismäßig. Rollstuhlfahrer können sich auch schon im Bereich unterhalb der absoluten Fahruntauglichkeit strafbar machen – wegen relativer Fahruntüchtigkeit. Eine solche liegt vor, wenn neben einer Alkoholisierung, die hier schon ab 0,1 Promille beginnt, weitere Zeichen für eine Fahruntüchtigkeit des Fahrers sprechen.
AG Löbau, Urteil vom 07.06.2007/5 Ds 430 Js 17736/06, http://www.justiz.sachsen.de
Pressemitteilung vom 26.08.2008


