LSG Niedersachsen-Bremen: Kosten Schülermonatskarte
Das Landessozialgericht Nds.HB – L 7 AS 666/07 ER – hat entschieden, dass wenn der Besuch einer Schule nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, kann gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 73 SGB XII ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Monatskarte bestehen.
Das wichtigste aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte streitig, um mit dem Bus die 11. Gymnasialklasse besuchen zu können. Die am 12.06.1991 geborene Antragstellerin ist Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus ihren Eltern und vier weiteren Geschwistern und wohnt in G., H.. Sie steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie besucht im Schuljahr 2007/2008 die 11. Klasse des I. in F., welches 22 km von ihrem Wohnort entfernt liegt. Bis einschließlich der 10. Schulklasse wurden die Kosten für die Anschaffung einer Monatskarte vom Schulamt bezahlt. Ab 30. August 2007 muss die Antragstellerin selbst für die Schülermonatskarte 89,25 Euro aufwenden. Am 11.01.2007 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Monatsfahrkarte ab dem 11. Schuljahr. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.02.2007 und Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 ab. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsgegner ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 die Kosten für eine Busmonatsfahrkarte von ihrem Wohnort in J. zum I. in F. zu erstatten. Von diesen Grundsätzen ausgehend spricht vieles dafür, dass die Ablehnungsbescheide des Beklagten rechtswidrig sein könnten. Der Antragstellerin steht gegenwärtig wie in absehbarer Zukunft voraussichtlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Monatskarte (89,25 Euro) für die Fahrten zum Besuch der 11. Klasse in F. zu. Der Senat vertritt die Auffassung, dass sich ein solcher Anspruch auf Übernahme der streitigen Schülerbeförderungskosten aus § 73 SGB XII ergibt. Die Antragstellerin ist zur Sicherung ihrer Rechtsposition auf Eilrechtsschutz angewiesen. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 73 SGB XII heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, wobei Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden können. Die Subsidiarität des § 73 SGB XII setzt zunächst die Prüfung voraus, dass eine unbenannte Bedarfssituation vorliegen muss, die auch in anderen Bereichen des Sozialrechts nicht abschließend geregelt ist. In einem weiteren Schritt ist dann zu klären, ob diese Situation den ausdrücklich im SGB XII geregelten leistungsbegründenden Lebenslagen vergleichbar ist, so dass ein Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Die sonstige Lebenslage im Falle der Antragstellerin ist darin zu sehen, dass sie ohne die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Lage ist, die 11. Klasse eines Gymnasiums zu besuchen. Der niedersächsische Schulgesetzgeber ist in § 114 Abs. 1 Ziffer 1 Niedersächsisches Schulgesetz mit der Beschränkung der Kostenübernahme bis zum 10. Schuljahrgang davon ausgegangen, dass ab einer gewissen Altersstufe die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr erforderlich ist. Von diesem typischen Regelfall weicht jedoch die individuelle Lebenssituation der Antragstellerin ab. Sie hat glaubhaft gemacht, dass die von ihr besuchte Schuleinrichtung 22 km von ihrem Wohnort entfernt liegt und dass sie diese Strecke nicht täglich mit dem Fahrrad bewältigen kann. Sie muss fast 1/3 ihrer Regelleistung für die Fahrt zur Schule aufwenden, ohne dass ihre Eltern sie finanziell unterstützen können. Dass es ihr möglich und zumutbar sein soll, ein näher gelegenes Gymnasium zu besuchen, wird vom Antragsgegner nicht behauptet. Es liegt also eine atypische Bedarfslage vor, und nicht nur ein erhöhter Bedarf, der allein für die Anwendung des § 73 SGB XII nicht ausreichen würde. Als weiteres Erfordernis für die Hilfeleistung gemäß § 73 SGB XII kommt hinzu, dass die sonstige Bedarfslage den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen muss. Die Gewährung von Hilfen in sonstigen Lebenslagen wird gemäß § 73 Satz 1 SGB XII in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt. Der Ermessensspielraum ist umfassend und bezieht sich sowohl auf das Ob als auch auf die Art der zu gewährenden Leistungen. Zwar muss die Hilfestellung so lange zurücktreten, bis der Einsatz eigener Mittel möglich und zumutbar ist. Der Antragsgegner hat jedoch eingeräumt, dass von der Antragstellerin nicht verlangt werden kann, durch Ansparung oder Verzicht in anderen Ausgabenbereichen eine Umschichtung zu Gunsten der Fahrtkosten vorzunehmen. Weitere Ermessensgesichtspunkte, die gegen das Begehren der Antragstellerin berücksichtigt werden könnten, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch sonst aus den Aktenvorgängen nicht ersichtlich. Die Entscheidung darüber, ob die Kostenübernahme als Geldleistung in Form einer Beihilfe oder als Darlehen zu erfolgen hat, kann in diesem Verfahrensstadium unterbleiben, weil im Eilverfahren Leistungen nur und immer vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugesprochen werden.


