BGH: Strafbarkeit der Darstellung des Keltenkreuzes

, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 – Die isolierte Darstellung des so genannten Keltenkreuzes kann als Darstellung des Kennzeichens einer verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Dies werden Foren-Betreiber (aber auch Betreiber von -Blogs) und Webdesigner künftig beachten müssen. Die Strafbarkeit der gilt nach dem Urteil des nämlich schon bei einer isolierten Darstellung des Bildes. Wie der aber ausdrücklich hervorhebt, kommt es auf einen Kontext an, wenn ein solcher vorhanden ist. Darstellungen im auf historischen Seiten oder die Erläuterungen auf Wikipedia dürften also keinen Anlaß für strafrechtliche Ermittlungen geben…

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

: Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar

PM Nr. 209/2008 – Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen eines Vorlageverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob das öffentliche Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes – die Darstellung eines gleichschenkligen Balkenkreuzes, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist -, das von der verbotenen verfassungsfeindlichen “Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit” (VSBD/PdA) als Emblem benutzt wurde, auch dann den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) erfüllt, wenn das isoliert, d. h. ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird. Der Senat hat die Frage im Grundsatz bejaht.

Der Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das nicht nur in stilisierter Ausgestaltung Emblem der verbotenen VSBD/PdA war, sondern auch als unverfängliches , insbesondere in kulturhistorischen oder religiösen Zusammenhängen- wenngleich insoweit eher selten als stilisiertes Zeichen – verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anwendbarkeit des § 86 a StGB auf Fälle beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist. Eine solchermaßen vorgenommene Einengung des Straftatbestands liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm zuwider und böte insbesondere Anhängern der VSBD/PdA vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als der verbotenen Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten allerdings in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verfassungskonformen Auslegung des § 86 a StGB dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung des Symbols eindeutig ergeben, dass der Schutzzweck des § 86 a StGB nicht tangiert, also das offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.

, Beschluss vom 01.10.2008 – 3 StR 164/08

Oberlandesgericht Nürnberg – Beschluss vom 18. März 2008 – 2 St OLG Ss 12/08 (Int. Az.: 15/08)


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