Artikel-Schlagworte: „Abfindung“
Berliner Testament und Abfindungsverpflichtungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.06.2007 – II R 30/05 – entschieden, dass die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten aus einem sogenannten Berliner Testament abziehen können.
BAG: Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden – 2 AZR 177/03 – das der Widerruf eines Aufhebungsvertrags nach § 312 BGB nicht möglich ist. Im Personalbüro eines Arbeitgebers werden typischerweise arbeitsvertragliche Fragen verhandelt. Eine überraschende Situation mit Überrumplungscharkter wie bei einem Haustürgeschäft liegt dort nicht vor. Diesen Beitrag weiterlesen »
BAG: Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG entfällt auch bei späterer Rücknahme einer Kündigungsschutzklage
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) – 2 AZR 971/06 – hat entscheiden, dass der Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG auch dann entfällt, wenn der Arbeitnehmer der zunächst eine Kündigungsschutzklage erhoben hat diese wieder zurücknimmt. Der Abfindungsanspruch aus § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei betriebsbedingten Kündigungen setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage oder der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung schließen hiernach den Abfindungsanspruch aus. Das gilt nach dem Sinn und Zweck von § 1a KSchG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Klage oder den Antrag später wieder zurücknimmt. Diesen Beitrag weiterlesen »
BAG: Abfindungsangebote niedriger als § 1a KSchG erfordern deutliche Hinweise
Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Jahr Betriebszugehörigkeit wenn der gekündigte Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) – 2 AZR 807/06 – hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot gemacht hatte dies aber deutlich geringer ausfiel und keinen Hinweis auf die Verringerung enthielt. Die Arbeitsvertragsparteien sind durch diese Vorschrift zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Hierauf muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben aber deutlich hinweisen. Das BAG hat dem Arbeitnehmer eine höhere Abfindung zugebilligt. Diesen Beitrag weiterlesen »

