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	<title>Juristen-Blog.de &#187; Arbeitnehmer</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Ihr Recht &#124; Blog</description>
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		<title>BAG: Fristlose Kündigung &#8211; unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener Leergutbons</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 08:04:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 &#8211; 2 AZR 541/09 &#8211; Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 &#8211; 2 AZR 541/09 &#8211; Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden.</p>
<p><span id="more-869"></span></p>
<p>Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.</p>
<p>In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; anders als die Vorinstanzen &#8211; der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.</p>
<p>Die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht &#8211; für den Senat bindend &#8211; festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kundigung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kündigung">Kündigung</a> angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 &#8211; 7 Sa 2017/08 -</p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAG">BAG</a>, Pressemitteilung Nr. 42/10</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>BFH: Keine Jahreswagenbesteuerung auf unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Aug 2009 06:18:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[BFH, Urteil vom 17.06.09, Az. VI R 18/07 &#8211; Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 17. Juni 2009, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bfh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BFH">BFH</a>, Urteil vom 17.06.09, Az. VI R 18/07 &#8211; Der Bundesfinanzhof (<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bfh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BFH">BFH</a>) entschied mit Urteil vom 17. Juni 2009, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht stets geeignet seien, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen. Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. &#8220;Jahreswagen&#8221; aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG ), dem &#8220;Angebotspreis&#8221;. Das ist der grundsätzlich unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.</p>
<p><span id="more-832"></span></p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 € zu einem Kaufpreis von 15.032 € erworben. Das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/finanzamt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Finanzamt">Finanzamt</a> und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.</p>
<p>Nachdem das FG aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gewährte, entschied der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bfh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BFH">BFH</a>, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG könne im Streitfall höchstens der um 8 % ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr. Ergänzend verwies der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bfh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BFH">BFH</a> noch darauf, dass dem Einwand, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei.</p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bfh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BFH">BFH</a>, PM Nr. 79 vom 26. August 2009</p>
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		<title>LG Hamburg: Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (hier: Spedition)</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 06:37:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2007, Az. 303 O 112/06 &#8211; Red. Leitsätze: Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu, soweit sie die Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt hat. Der Schaden ist nicht durch die spätere Zahlung entfallen, da diese erfolgreich durch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Urteil vom 09.01.2007, Az. 303 O 112/06 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu, soweit sie die Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt hat.</li>
<li>Der Schaden ist nicht durch die spätere Zahlung entfallen, da diese erfolgreich durch den Insolvenzverwalter der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG angefochten wurden.</li>
<li>Ist  nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die geschuldeten Beträge errechnet hat, weil eine Darstellung der zunächst fälligen Beträge und der dann erfolgten Berechnung nicht erfolgt ist, ist eine entsprechende Prüfung durch das Gericht nicht möglich.</li>
</ol>
<p><span id="more-815"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.juristen-blog.de</p>
<blockquote>
<h2>LG <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a>, Urteil vom 09.01.2007, Az. 303 O 112/06 &#8211; Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträge zur <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/sozialversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialversicherung">Sozialversicherung</a> (hier: <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a>)</h2>
<h4>Tenor</h4>
<ol>
<li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 37.616,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen.</li>
<li>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</li>
<li>Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen.</li>
<li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</li>
</ol>
<h4>Tatbestand</h4>
<p>Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB auf Schadensersatz wegen nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/sozialversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialversicherung">Sozialversicherung</a> in Anspruch.</p>
<p>Die Beklagte war Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG mit Sitz in <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> und mit Niederlassungen in Le, Lö., Ro, Rh. und Ma. Sie war ferner Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Firma &#8230; <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> Schleswig-Hostein GmbH &amp; Co.KG und Geschäftsführerin der Firma &#8230;.öltransport &#8230; GmbH.</p>
<p>Das Amtsgericht <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/hamburg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hamburg">Hamburg</a> hat aufgrund eines Antrags vom 2. Mai 2002 am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG eröffnet.</p>
<p>Mehrere bei der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG beschäftigte <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> waren im Zeitraum 1. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002 bei der Klägerin sozialversichert. Die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG zahlte den Arbeitnehmern in den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 die Netto-Gehälter aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Spätestens ab Januar 2002 war die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG zahlungsunfähig.</p>
<p>Für die Firmen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG (mit den Niederlassungen Ro, Le, Lö., Rh. und Ma) sowie die Firma &#8230; <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> Schleswig-Hostein GmbH &amp; Co.KG waren in den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 insgesamt Arbeitnehmeranteile in Höhe von € 41.493,08 (hinsichtlich der Zusammensetzung wird auf die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 22.03.2006, dort S. 9, verwiesen) zu zahlen. Davon entfallen € 3.876,61 auf den Monat Januar 2002 (hinsichtlich der Zusammensetzung wird auf die Aufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 21.11.2006 verwiesen) und € 37.616,47 auf den Monat Dezember 2002 (€ 41.493,08 abzüglich € 3.876,61).</p>
<p>Auf die am 15. Januar 2002 fälligen Beiträge für den Monat Dezember 2001 zahlte die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG am 18. Februar 2002 insgesamt nach Vollstreckungsandrohung seitens der Klägerin € 75.721,22 (Teilbetrag einer Gesamtzahlung von € 84.210,69; der Restbetrag betraf die nicht streitgegenständliche &#8230;.öltransport &#8230; GmbH). Hinsichtlich der am 15. Februar 2002 fälligen Beiträge für den Monat Januar 2002 in Höhe von € 25.120,46 schloss die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG mit der Klägerin am 4. April 2002 eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung dahingehend, dass die rückständigen Beiträge in Raten á € 5.000,-, fällig am 1. April 2002, 1. Mai 2002, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002 und 1. August 2002 durch die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG beglichen werden sollten (Anlage K 2). Am 25. April 2002, bei der Klägerin wertgestellt am 30. April 2002, zahlte die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG hierauf € 20.000,00 an die Klägerin.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG hat die Zahlungen vom 18. Februar 2002 sowie die Zahlung vom 30. April 2002 gegenüber der Klägerin angefochten (Anlage K 4). Die Klägerin erstattete an den Insolvenzverwalter darauf hin aufgrund eines Vergleichs den am 18. Februar 2002 gezahlten Betrag von € 75.721,22 vollständig sowie von der Zahlung vom 25./30. April 2002 50%, € 10.000,00 (vgl. Anlage K 8). Weitere Erstattungen erfolgten auf hier nicht streitgegenständliche angefochtene Zahlungen.</p>
<p>Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. November 2005 mit Fristsetzung zum 9. Dezember 2005 zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe als Schadensersatz die offenen Arbeitnehmeranteile für die Monate Dezember 2001 und Januar 2002 zu zahlen, da sie die Erstattungen an den Insolvenzverwalter zu Recht habe vornehmen müssen.</p>
<p>Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 41.493,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen.</p>
<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Klageforderung nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sie die bei ihr verbliebenen Beträge auf die Beiträge verrechnet hat. Teilzahlungen wären zunächst auf Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen gewesen. Ferner habe die Klägerin die Zahlungen zu unrecht an den Insolvenzverwalter erstattet, da diese nicht anfechtbar gewesen seien. Letztlich wären die Zahlungen auch bei Fälligkeit anfechtbar gewesen, da die Klägerin die Zahlungsunfähigkeit gekannt habe, wie sie dadurch bestätigt habe, dass sie die angefochtenen Zahlungen erstattet hat.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.</p>
<p>Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.</p>
<h4>Entscheidung</h4>
<p>Die zulässige Klage ist teilweise begründet.</p>
<p>Hinsichtlich der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Dezember 2001 hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB. Den Schadensersatzanspruch für den Monat Januar 2002 hat die Klägerin hingegen der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt.</p>
<p>I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu, soweit sie die Arbeitnehmerbeiträge der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG für den Monat Dezember 2001 bei Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt hat.</p>
<p>1. Die Beklagte hat den Tatbestand des § 266a StGB erfüllt, indem sie die fälligen Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt hat.</p>
<p>Unstreitig sind die Arbeitnehmerbeiträge für die bei der Klägerin versicherten <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG angefallen und bei Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt worden. Als Geschäftsführerin der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG ist die Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB hierfür verantwortlich. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, dafür zu sorgen, dass der Gesellschaft auferlegte öffentlich-rechtliche Pflichten wie die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge erfüllt werden (BGHZ 133, S. 370 ff.).</p>
<p>Daran änderte auch die spätere Zahlung nichts, da der Tatbestand des § 266a StGB bereits mit der Nichtabführung der fälligen Beträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 15. Januar 2002 erfüllt war (vgl. nur BGH NJW 1991, S. 130, 133).</p>
<p>Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Dies nimmt sie selbst nicht in Abrede. Die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft war ihr bekannt. Indem sie es in dieser Situation unterließ, für eine Abführung der Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt zu sorgen, ggf. durch Kürzung der Nettolöhne, hat sie sich damit abgefunden, dass fällige Arbeitnehmerbeiträge nicht abgeführt werden.</p>
<p>Die Beklagte hat damit den Tatbestand des § 266a StGB erfüllt.</p>
<p>2. Der Klägerin ist, soweit es die Beiträge für den Monat Dezember 2001 betrifft, auch ein zurechenbarer Schaden entstanden. Der Schaden ist nicht durch die spätere Zahlung entfallen, da diese erfolgreich durch den Insolvenzverwalter der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG angefochten wurden.</p>
<p>Die Klägerin hat die den Betrag von € 75.721,22 für den Monat Dezember 2001 für die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG (einschließlich der Niederlassungen) zu Recht an den Insolvenzverwalter nach der Anfechtung der Zahlungen erstattet.</p>
<p>Diese Zahlung war gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Unstreitig erfolgte die Zahlung aufgrund Vollstreckungsandrohungen der Klägerin. Insofern handelt es sich um eine inkongruente Deckung.</p>
<p>Die Zahlung erfolgte weniger als drei Monate vor der Insolvenzantragstellung vom 2. Mai 2002, so dass sie gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar war. Dass die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG spätestens seit Januar 2002 insolvenzrechtlich zahlungsunfähig war, ist zwischen den Parteien unstreitig.</p>
<p>Aufgrund der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter hat die Klägerin mithin den Betrag von € 75.721,22 erstatten müssen.</p>
<p>Insofern kommt es auf das Verhältnis der Konzergesellschaften zueinander nicht an, da Zahlungen, die die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG zugunsten der &#8230;.öltransport &#8230; GmbH vorgenommen hat, hier nicht Streitgegenstand sind und auch für die &#8230; <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> Schleswig-Hostein GmbH &amp; Co.KG für den Monat Dezember 2001 durch die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG keine Zahlungen erfolgten. Vielmehr erfüllte die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG mit der Zahlung am 18.02.2002, soweit sie hier streitgegenständlich ist, lediglich eigene Verbindlichkeiten für die bei ihr und ihren Niederlassungen beschäftigten <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a>.</p>
<p>Auf die von der Beklagten bestrittene „Unentgeltlichkeit“ kommt es insoweit bei der Anfechtung nach § 131 InsO nicht an. Diese Frage wäre allenfalls dann relevant, wenn eine Anfechtung nach § 134 InsO wegen Zahlung auf die Schuld eines Dritten in Betracht käme, was vorliegend nicht der Fall ist. Auf die Problematik der Anfechtbarkeit von Zahlungen für Dritte kommt es hier daher nicht an. Auch konnte diese Zahlungen lediglich der Insolvenzverwalter der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG erfolgreich anfechten.</p>
<p>3. Die Zurechenbarkeit des Schadens entfällt hinsichtlich des Beitragmonats Dezember 2001 auch nicht aufgrund etwaiger Anfechtbarkeit bei pünktlicher Zahlung, da die Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht anfechtbar gewesen wäre. Insofern entfällt ein zurechenbarer Schaden der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/sozialversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialversicherung">Sozialversicherung</a>, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der Insolvenzordnung hätte anfechten können (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005, II ZR 61/03, GmbHR 2005, S. 874).</p>
<p>Dies war hinsichtlich des Beitragsmonats Dezember 2001 nicht der Fall. Wäre dieser Betrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit erfolgt, läge eine kongruente Deckung vor. Ein Vollstreckungsdruck für diese Zahlung hätte dann nicht vorgelegen. Da die Zahlung außerhalb des Dreimonatszeitraums erfolgte, wäre sie nicht nach § 130 InsO anfechtbar gewesen.</p>
<p>Auch nach § 133 InsO wäre die Zahlung am 15. Januar 2002 nicht anfechtbar gewesen. Zwar war die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG spätestens ab Januar 2002 zahlungsunfähig, was einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Beklagten bei der Zahlung zwar zumindest nahe legt. Allerdings liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit bereits am 15. Januar 2002 bekannt war. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Kenntnis der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie später die angefochtenen Beträge an den Insolvenzverwalter erstattet hat, so folgen hieraus keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Klägerin am 15. Januar 2002. Die verspätete Zahlung am 18. Februar 2002 unter Vollstreckungsdruck war gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Dass die Klägerin zahlungsunfähig war, ist unstreitig. Eine Kenntnis der Klägerin von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit war für die Anfechtbarkeit der Zahlung nicht erforderlich. Aus der Erstattung der angefochtenen Zahlung können daher keine Rückschlüsse gezogen werden. Weitere Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Klägerin zum Zahlungszeitpunkt hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte indes nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Auf ihre Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006 auch hingewiesen worden.</p>
<p>4. Nach alledem hat die Beklagte der Klägerin den entstandenen Schaden in Höhe von € 37.616,47 für den Beitragsmonat Dezember 2001 zu ersetzen.</p>
<p>Insofern hat die Klägerin ihren Schaden auch hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat bereits in der Klageschrift vorgetragen (dort S. 9), dass insgesamt für die Monate Dezember 2001 und Januar 2001 Arbeitnehmeranteile in Höhe von € 41.493,08 abzuführen waren. Soweit dort nicht für jeden Monat einzeln die Arbeitnehmeranteile aufgeführt sind, hat die Klägerin dies mit dem Schriftsatz vom 21. November 2006 nachgeholt. Demnach betrugen die Arbeitnehmeranteile für den Monat Januar 2002 insgesamt € 3.876,61. Insofern errechnet sich daraus für den Monat Dezember 2001 der Betrag von € 37.616,47.</p>
<p>Auf etwaige Verrechnungen hinsichtlich nicht erstatteter Beträge kommt es für den Monat Dezember 2002 nicht an, da die Klägerin die hier streitgegenständlichen Beträge vollständig erstattet hat. Insofern ist ihr ein Schaden in Höhe der abzuführenden Arbeitnehmeranteile entstanden. Eine pauschale Einigung ist mit dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Beiträge Dezember 2001 nicht erfolgt. Vielmehr ist, wie auch aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 22. Dezember 2004 (Anlage K 8) ersichtlich ist, der Betrag von € 75.721,22 vollständig erstattet worden. Hierbei handelt es sich um die Beiträge (<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> und Arbeitgeberanteil) für die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG.</p>
<p>Die Höhe der Beträge für den Monat Dezember 2001 ist durch die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten worden. Es reicht insoweit nicht aus, auf eine vermeintlich fehlende Nachvollziehbarkeit zu verweisen. Die Beträge sind, wie dargestellt, nunmehr nachvollziehbar. Insofern wäre es Sache der Beklagten, die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin war, substantiiert darzulegen, dass nicht die von der Klägerin aufgeführten Beträge, sondern andere geschuldet waren. Erforderlichenfalls hätte sie sich bei Insolvenzverwalter in den Geschäftsunterlagen erkundigen müssen.</p>
<p>5. Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB begründet, da die Beklagte sich spätesten seit dem 10. Dezember 2005 in Verzug befand, da sie auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 23. November 2005 mit Fristsetzung bis zum 9. Dezember 2005 keine Zahlungen leistete.</p>
<p>II. Wegen des Nichtabführens der Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Januar 2002 in Höhe von € 3.876,61 steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu, da insoweit ein Schaden der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt wurde.</p>
<p>Zwar hat die Beklagte auch insoweit aufgrund der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit den Tatbestand des § 266a StGB erfüllt. Die spätere Stundungsvereinbarung lässt die Tatbestandserfüllung nicht entfallen.</p>
<p>Allerdings hat die Klägerin die Verrechnung der von ihr nach Rückzahlung von € 10.000,00 verbleibenden weiteren € 10.000,00 nicht nachvollziehbar dargelegt. Insofern verweist die Klägerin zwar zu Recht darauf, dass die Zahlung nicht vorrangig auf die Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen war. Vorgetragen werden allerdings nur die fälligen Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von € 3.876,61 für den Monat Januar 2002. Inwieweit auf diesen Betrag nun Teile der € 10.000,00 verrechnet wurden, wird nicht dargelegt. Dies ergibt sich auch aus der im Schriftsatz vom 21. November 2006 (dort S. 2) vorgetragenen Aufstellung nicht. Dort werden vielmehr erneut nur die Gesamtbeiträge (<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> und Arbeitgeberanteil genannt). Für Januar 2002 lässt sich daraus zwar der Betrag von € 7.753,22 errechnen. Nach wie vor nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin diese Beträge errechnet hat. Ohne Darstellung der zunächst fälligen Beträge und der dann erfolgten Berechnung ist eine entsprechende Prüfung allerdings nicht möglich.</p>
<p>Auf die fehlende Darstellung ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2006 auch hingewiesen worden, ohne dass eine solche sodann erfolgt ist.</p>
<p>Die Beklagte hat folglich nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe ihr durch die Nichtabführung der Beiträge für Januar 2002 ein Schaden entstanden ist.</p>
<p>Es kommt daher nicht mehr darauf an, inwieweit auch die durch die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG für die &#8230; <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> Schleswig-Hostein GmbH &amp; Co.KG geleisteten Zahlungen nach § 134 InsO durch den Insolvenzverwalter der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/spedition/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Spedition">Spedition</a> H M GmbH &amp; Co.KG überhaupt anfechtbar waren.</p>
<p>In Höhe von € 3.876,61 ist die Klage mithin nicht begründet.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.</p></blockquote>
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		<title>BMF: Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37 b EStG</title>
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		<pubDate>Sat, 17 May 2008 07:05:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 wurde mit § 37 b EStG eine Regelung eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Daraufhin hat das BMF ein umfangreiches Anwendungsschreiben zur Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37 b [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 wurde mit § 37 b EStG eine Regelung eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Daraufhin hat das BMF ein umfangreiches Anwendungsschreiben zur Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37 b EStG veröffentlicht. Im folgendem sollen die wesentlichen Regelungen aufgezeigt werden.<span id="more-147"></span></p>
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<li><strong>Gesondertes Wahlrecht für Nichtarbeitnehmer und <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a></strong></li>
</ul>
<blockquote><p>Nach § 37 b EStG hat das zuwendende Unternehmen das Wahlrecht zur Pauschalierung für sämtliche Sachleistungen und für alle Zuwendungsempfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich auszuüben. Das BMF-Schreiben lässt jetzt ein getrenntes Wahlrecht für Zuwendungen an Dritte und für Sachleistungen an die eigenen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> zu. Es werden zwei voneinander unabhängige Pauschalierungskreise für den Personenkreis der Nichtarbeitnehmer (§ 37 Abs. 1 EStG) und für die eigenen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 EStG) geschaffen. Es ist deshalb zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 30 Prozent für die eigenen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> für das ganze Jahr anwendet, aber bei dem Nichtarbeitnehmer keine Steuerübernahme vornimmt.</p></blockquote>
<ul>
<li><strong>Sachleistungen die unter die 30-Prozent-Pauschalsteuer fallen</strong></li>
</ul>
<blockquote><p>Die Pauschalierungsmöglichkeit kann jede natürliche und juristische Person unabhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers für die Zuwendung wählen, die nicht in Geld bestehen. Die gesetzliche Pauschalierungsmöglichkeit lässt die bestehende Vereinfachungsregelung zu Bewirtungsaufwendungen unberührt. Nicht besteuert werden auch weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben. Als Streuwerbeartikel gelten sämtliche Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 10 Euro betragen. Diese Bagatellgrenze soll sowohl beim zuwendenden Unternehmen als auch beim Empfänger eine kleinliche Besteuerung vermeiden.</p></blockquote>
<ul>
<li><strong>Auswirkung auf die 44-Euro-Grenze</strong></li>
</ul>
<blockquote><p>Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben pauschal besteuerte Sachbezüge nach der Vorschrift des § 40 EStG außer Ansatz. Damit sind seit 01.01.2007 auch betrieblich veranlasste Sachzuwendungen nicht in die 44-Euro-Grenze einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber hierfür die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent wählt.</p></blockquote>
<ul>
<li><strong>Form und Verfahren der pauschalen Einkommensteuer</strong></li>
</ul>
<blockquote><p>Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer (§ 37 b Abs. 4 EStG) und ist in der Lohnsteuer-Anmeldung dem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden. Die Ausübung des unwiderruflichen Wahlrechts ist für den Anwendungsbereich der Nichtarbeitnehmer spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftjahres des zuwendenden Unternehmens zu treffen. Beim Pauschalierungskreis der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> kann die Entscheidung zur Pauschalbesteuerung längstens bis zum 28.02. des Folgejahres erfolgen (§ 41 Abs. 1 EStG). Eine Übergangsregelung besteht für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.07.2008 enden. Hier kann das Wahlrecht zur Anwendung des § 37 b EStG bis zum 30.06.2008 für die zurückliegenden Zeiträume ausgeübt werden.</p></blockquote>
<p>(pf)</p>
<p>Quelle: BMF-Schreiben vom 29.04.2008</p>
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		<title>BSG: Berufsgenossenschaft muss auch für mittelbare Unfallfolgen aufkommen</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Apr 2008 07:08:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schaller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erleiden Arbeitnehmer unterwegs einen Unfall und verletzen sich dann am Unfallort erneut, so ist einheitlich die Berufsgenossenschaft aufgrund der Beschäftigung in der Haftung. Ein angestellter Schreiner befuhr die Autobahn von einer Baustelle zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers, als an seinem Fahrzeug ein Reifen platzte. In diesem Zusammenhang verletzte sich der Fahrer durch die Schleuderbewegungen des Pkws. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erleiden <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> unterwegs einen Unfall und verletzen sich dann am Unfallort erneut, so ist einheitlich die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/berufsgenossenschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berufsgenossenschaft">Berufsgenossenschaft</a> aufgrund der Beschäftigung in der Haftung.</p>
<p><span id="more-118"></span></p>
<p align="justify">Ein angestellter Schreiner befuhr die Autobahn von einer Baustelle zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers, als an seinem Fahrzeug ein Reifen platzte. In diesem Zusammenhang verletzte sich der Fahrer durch die Schleuderbewegungen des Pkws. Bei dem Versuch das Warndreieck aus dem Kofferraum zu nehmen, um es aufzustellen, fiel dem bereits Verletzten zu allem Übel die Kofferraumklappe auf die linke Hand. Durch diese Verletzung entzündete sich der Ringfinger, der später amputiert werden musste.</p>
<p align="justify">Die Berufgenossenschaft behandelte den eigentlichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verkehrsunfall/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsunfall">Verkehrsunfall</a> als Arbeitsunfall und gewährte dementsprechend Leistungen. Ansprüche wegen der Verletzung der Hand hingegen lehnte sie mit der Begründung ab, das vorgetragene Unfallgeschehen sei nicht nachgewiesen. Der Schreiner klagte daraufhin wegen der Verletzung der Hand.</p>
<p align="justify">Ohne genauere Klärung des Unfallshergangs ging das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 18.3.2008 &#8211; B 2 U 12/07) hingegen davon aus, dass es sich bei der Folgeverletzung, die schließlich zu der Amputation führte, um einen Arbeitsunfall handele.<br />
Die Richter folgten der Meinung des Revisionsführerin Bezug auf § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII.<br />
Da die Absicherung des Unfallortes der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zur Schadensminderung diene, fehle der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit durch den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verkehrsunfall/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrsunfall">Verkehrsunfall</a> gerade nicht.<br />
Somit ist der für Nothelfer zuständige Unfallversicherungsträger nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn kein Zusammenhang mit der versicherten Berufstätigkeit besteht.</p>
<p align="justify">Dem war vorausgegangen, dass das Sozialgericht in der ersten Instanz von einem zusätzlichen Arbeitsunfall ausgegangen war. Die Richter verurteilte hier aber nicht die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/berufsgenossenschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berufsgenossenschaft">Berufsgenossenschaft</a>, sondern die Unfallkasse zur Entschädigung, da der Kläger als Nothelfer verletzt worden sei. Mit der Revision rügt die Unfallkasse eine Verletzung des § 135 SGB VII, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungstatbestände ein Vorrang der Beschäftigungsversicherung vorgesehen sei.</p>
<p align="justify">Das Landessozialgericht wies diese Berufung zurück. Zwar habe sich das gesamte Geschehen auf dem Betriebsweg zugetragen, allerdings sein der Vorgang im Zusammenhang mit dem Versuch des Aufstellens des Warndreiecks wesentlich von der Motivation getragen, die Unfallstelle abzusichern und nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst.</p>
<p align="justify">Als Konsequenz daraus, ist nun die für das Unternehmen zuständige <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/berufsgenossenschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Berufsgenossenschaft">Berufsgenossenschaft</a> und nicht die Unfallkasse entschädigungspflichtig bzw. muss grundsätzlich auch für mittelbare Unfallfolgen hafte.<br />
Für den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> bedeute dies neben etwas weniger Verwirrung hinsichtlich des Anspruchsadressaten, dass sich unter Umständen in Zukunft die Höhe der Unfallversicherungsbeiträge erhöhen werden, da Beitragszuschläge bzw. Nachlässe in vielen Satzungen der Berufsgenossenschaften abhängig von der Zahl und Intensität der vorkommenden Arbeitsunfälle verankert sind.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.haufe.de/" target="_blank">Haufe</a></p>
<p>RA Schaller</p>
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