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BVerwG: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegsgefahren
BVerwG 10 C 9.08 und 10 C 13.08 – Urteile vom 14. Juli 2009 – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 14.07.2009 über den subsidiären Schutz bei Bürgerkriegsgefahren nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (Qualifikationsrichtlinie) entschieden. Die Richtlinie sieht für Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, aber bei Rückkehr in ihr Herkunftsland anderweitig von einem ernsthaften Schaden bedroht wären, einen eigenen subsidiären Schutzstatus vor. Als Schaden gilt danach u.a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie, jetzt umgesetzt in § 60 Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG).
BVerwG: Europäischer Gerichtshof soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klären.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2008, Az. 1 C 20.07, - ) wirft neben einigen familienrechtlichen Fragen insbesondere auch ausländerrechtliche Fragen zum Thema Aufenthaltsgenehmigung auf. Nach dem geltenden deutschen Recht wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird ( §§ 15 ff. AuslG).
Die Aufenthaltserlaubnis wird dem System der Aufenthaltsverfestigung nach zunächst zweckgebunden und befristet erteilt. Bei dem Erreichen von bestimmten Integrationsleistungen wird die Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften der §§ 24-26 AuslG unbefristet verlängert. Klassische Fälle von Ausländern, die eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind solche, die im Wege des Familiennachzuges zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis (§ 17 AuslG) oder deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) einreisen sowie besonders qualifizierte Arbeitskräfte ( § 10 AuslG in Verbindung mit § 5 AAV).
RAin Masuch, Schwentinental

