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BAG: Ausserordentliche Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) – 2 AZR 961/06 – hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht erst mit einer Kündigung abwarten muss bis der Arbeitnehmer – der im begründeten Verdacht steht eine strafbare Handlung oder eine sonstige schwere Pflichtverletzung begangen zu haben – Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft erlangt hat. Hier ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Vorwürfe klar benennt und den Arbeitnehmer dazu anhört.

