Artikel-Schlagworte: „Ausländer“
BVerwG: Europäischer Gerichtshof soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klären.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2008, Az. 1 C 20.07, - ) wirft neben einigen familienrechtlichen Fragen insbesondere auch ausländerrechtliche Fragen zum Thema Aufenthaltsgenehmigung auf. Nach dem geltenden deutschen Recht wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird ( §§ 15 ff. AuslG).
Die Aufenthaltserlaubnis wird dem System der Aufenthaltsverfestigung nach zunächst zweckgebunden und befristet erteilt. Bei dem Erreichen von bestimmten Integrationsleistungen wird die Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften der §§ 24-26 AuslG unbefristet verlängert. Klassische Fälle von Ausländern, die eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind solche, die im Wege des Familiennachzuges zu Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis (§ 17 AuslG) oder deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) einreisen sowie besonders qualifizierte Arbeitskräfte ( § 10 AuslG in Verbindung mit § 5 AAV).
RAin Masuch, Schwentinental

