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BVerwG: Europäischer Gerichtshof soll assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach Scheidung klären.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2008, Az. 1 C 20.07, - ) wirft neben einigen familienrechtlichen Fragen insbesondere auch ausländerrechtliche Fragen zum Thema Aufenthaltsgenehmigung auf. Nach dem geltenden deutschen Recht wird eine erteilt, wenn einem der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird ( §§ 15 ff. AuslG).

Die wird dem System der Aufenthaltsverfestigung nach zunächst zweckgebunden und befristet erteilt. Bei dem Erreichen von bestimmten Integrationsleistungen wird die nach den Vorschriften der §§ 24-26 AuslG unbefristet verlängert. Klassische Fälle von Ausländern, die eine (befristete) erhalten, sind solche, die im Wege des Familiennachzuges zu Ausländern mit (§ 17 AuslG) oder deutschen Staatsangehörigen (§ 23 AuslG) einreisen sowie besonders qualifizierte Arbeitskräfte ( § 10 AuslG in Verbindung mit § 5 AAV).

RAin Masuch, Schwentinental

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