Artikel-Schlagworte: „Beamtenrecht“

, Urteile vom 19.02.2009, 2 C 18.07 u.a.- Eine Neuregelung der Höchstaltergrenzen für die Verbeamtung legt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts () nahe. Nicht die Existenz einer solche Grenze sei aber rechtswidrig. Die konkrete Ausgestaltung in NRW sei aber viel zu weit in Verwaltungserlassen geregelt. Regelungen und Ausnahmen seien daher formell nicht mehr hinreichend von der Verordenungsermächtigung gedeckt. Wie in NRW sind auch in anderen Bundesländern die Einstellungen weitgehend in dn Verwaltungsvollzug delegiert. Diese Praxis und damit mehr Transparenz werden nun durch die Urteile des eingefordert.

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Die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten bestimmt sich nach Prozentsätzen der ruhegehaltfähigen , den Ruhegehaltssätzen. Bis zum 31.Dezember 1991 galt für die Berechnung des Ruhgehaltssatzes eine degressive Tabelle. Das betrug bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen 35 %. Mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr stieg es um 2 %, dann um 1 % der ruhegehaltfähigen bis zu einem Höchstruhegehaltssatz von 75 %. Den Höchstruhegehaltssatz erreichte der Beamte nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren. Diese degressive Staffelung führte in vielen Fällen zu einer vergleichsweisen Besserstellung von Teilzeitbeamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten. Zum Ausgleich dieser Besserstellung sah das Beamtenversorgungsrecht seit dem Jahr 1984 bei Teilzeitbeschäftigung eine zeitanteilige Verminderung des Ruhegehaltssatzes vor.

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