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Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte betreut, hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Sind die Kinder noch klein, besteht keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Schwierig ist die Frage zu beantworten, ab welchem Alter die Kinder dem Unterhaltspflichtigen eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit zuzumuten ist.

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