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	<title>Juristen-Blog.de &#187; Beruf</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Ihr Recht &#124; Blog</description>
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		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerden in Sachen &#8220;Rauchverbot&#8221; erfolgreich</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jul 2008 00:28:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 &#8211; Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten und einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden, waren erfolgreich (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 53 vom 8. Mai 2008). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Urteil vom 30. Juli 2008 &#8211; Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten und einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden, waren erfolgreich (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 53 vom 8. Mai 2008). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihrem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf freie Berufsausübung verletzen.</p>
<p><span id="more-201"></span></p>
<p>Zwar wäre der Gesetzgeber nicht gehindert, ein striktes, ausnahmsloses <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten zu verhängen. Entscheidet er sich aber für eine Konzeption, bei der das Ziel des Gesundheitsschutzes mit verminderter Intensität verfolgt und mit Rücksicht insbesondere auf die beruflichen Interessen der Gastwirte Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zugelassen werden, so müssen diese Ausnahmen auch die durch das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> wirtschaftlich besonders stark belastete getränkegeprägte Kleingastronomie (&#8220;Eckkneipen&#8221;) miterfassen. Die Landesgesetzgeber haben bis zum 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. Dabei können sie sich unter Verzicht auf Ausnahmetatbestände für eine strenge Konzeption des Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden; oder sie können im Rahmen eines weniger strengen Schutzkonzeptes Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zulassen, die dann allerdings folgerichtig auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen. Die angegriffenen Bestimmungen bleiben wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens bis zu einer Neuregelung anwendbar. In Baden-Württemberg und Berlin gelten daher zunächst weiterhin die bisherigen Vorschriften über das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten. Um für die Betreiber kleinerer Gaststätten existentielle Nachteile zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die in den Nichtraucherschutzgesetzen bereits vorgesehenen Ausnahmen um eine weitere zugunsten der getränkegeprägten Kleingastronomie erweitert. Voraussetzung für eine solche Ausnahme vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> ist, dass die betroffene <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gaststatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gaststätte">Gaststätte</a> keine zubereiteten Speisen anbietet, eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern hat, nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Zudem muss die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gaststatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gaststätte">Gaststätte</a> im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sein.</p>
<p>Lässt ein Nichtraucherschutzgesetz die Einrichtung von Raucherräumen als Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten zu, ist ferner der generelle Ausschluss der Diskotheken von dieser Begünstigung nicht gerechtfertigt. Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass in Diskotheken, zu denen nur Personen ab 18 Jahren Zutritt haben, ein Raucherraum &#8211; ohne Tanzfläche &#8211; eingerichtet werden darf.</p>
<p>Die Richter Bryde und Masing haben der Entscheidung jeweils eine abweichende Meinung angefügt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>I. Das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die freie Berufsausübung der Gastwirte dar. In Anbetracht eines Raucheranteils von 33,9 % unter der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland kann dies je nach Ausrichtung der gastronomischen Angebote und der damit angesprochenen Besucherkreise für die Betreiber der Gaststätten zu empfindlichen Umsatzrückgängen führen. Dieser Eingriff ist in den hier zu beurteilenden Ausgestaltungen nicht gerechtfertigt. Zwar verfolgen die Gesetzgeber mit dem Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Die angegriffenen Regelungen sind jedoch nicht verhältnismäßig. Sie belasten in unzumutbarer Weise die Betreiber kleinerer Einraumgaststätten mit getränkegeprägtem Angebot.</p>
<p>1. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben. Dabei wäre der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums zwar nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung einschließlich des Gaststättenpersonals gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten den Vorrang einzuräumen und ein striktes ausnahmsloses <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten zu verhängen. Die Gesetzgeber durften aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen davon ausgehen, dass mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind. Da die Gesundheit und erst recht das menschliche Leben zu den besonders hohen Gütern zählen, darf ihr Schutz auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Betreiber von Gaststätten Ausnahmen von einem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> für den Gaststättenbetrieb in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen zuzulassen.</p>
<p>2. Zu einem anderen Ergebnis führt die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch, wenn kein striktes <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zur Entscheidung steht, sondern &#8211; wie in den vorliegenden Fällen &#8211; eine Konzeption gewählt wurde, bei der das Ziel des Gesundheitsschutzes wegen der Interessen der Gastwirte und der Raucher mit verminderter Intensität verfolgt wird. Sowohl in Baden-Württemberg als auch in Berlin werden praktisch bedeutsame Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a>, wie etwa die Einrichtung abgetrennter Raucherräume, zugelassen. Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums ist der Gesetzgeber zwar nicht gehindert, ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten zu wählen, bei dem der Schutz der Gesundheit der Nichtraucher im Ausgleich mit den Freiheitsrechten der Gaststättenbetreiber und der Raucher weniger stringent verfolgt wird. Diese Entscheidung muss er dann aber auch folgerichtig weiterverfolgen.   Daher erlangen die spezifischen Auswirkungen des Rauchverbots für die getränkegeprägte Kleingastronomie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ein stärkeres Gewicht. Für sie führt das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> wegen des außergewöhnlich hohen Anteils von Rauchern unter den Gästen zu einer erheblich stärkeren wirtschaftlichen Belastung als für die Betreiber größerer Lokale, wofür insbesondere die vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Untersuchungen sprechen. Für größere Gaststätten, die über Nebenräume verfügen oder solche einrichten können, gilt nur ein relatives <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a>; ihrem Interesse, auch den auchenden Gästen ein Angebot unterbreiten zu können, wird nachgekommen. Hingegen besteht für kleinere Gaststätten ein absolutes <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a>, sofern hier &#8211; wie aufgrund deren geringeren Grundfläche regelmäßig der Fall &#8211; Nebenräume nicht verfügbar sind. Von den Betreibern solcher Gaststätten wird die strikte Einhaltung des Rauchverbots selbst um den Preis des Verlustes ihrer wirtschaftlichen Existenz gefordert, obgleich die Landesgesetzgeber den angestrebten Gesundheitsschutz nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Berücksichtigung der beruflichen Belange der Gastwirte verfolgen wollen. Die Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen erhalten so bei der Abwägung gegenüber der Berufsfreiheit der Gastwirte ein unterschiedliches Gewicht. Angesichts der Zurücknahme des erstrebten Schutzziels steht das Maß der sie hiernach treffenden Belastung nicht mehr in einem zumutbaren Verhältnis zu den Vorteilen, die die Landesgesetzgeber mit dem gelockerten <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> für die Allgemeinheit erstreben. Der getränkegeprägten Kleingastronomie kommt wegen der überwiegend rauchenden Gäste für einen effektiven Nichtraucherschutz keine wesentliche Bedeutung zu. Die beträchtlichen Umsatzrückgänge nach dem Inkrafttreten der Rauchverbote zeigen, dass es solchen Gaststätten offensichtlich nicht gelingt, nunmehr für ihre gastronomischen Angebote verstärkt nicht rauchende Gäste zu interessieren.</p>
<p>II. Auch die Verfassungsbeschwerde der Diskothekenbetreiberin gegen die Regelungen im Baden-Württembergischen Nichtraucherschutzgesetz ist begründet. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass auch Diskotheken, zu denen Jugendliche keinen Zutritt erhalten, von der Möglichkeit ausgeschlossen sind, Raucherräume einzurichten. Der generelle Ausschluss der Diskotheken von der Begünstigung, die in der Ausnahme abgetrennter Raucherräume vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zu sehen ist, ist nicht gerechtfertigt. Die vom Gesetzgeber verfolgten Gründe sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie ungleiche Rechtsfolgen für Diskotheken einerseits und die übrigen Gaststätten andererseits rechtfertigen könnten.</p>
<p>Zwar ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber von einer besonders hohen Schadstoffkonzentration in Diskotheken ausgeht. Er kann sich hierfür auf einschlägige wissenschaftliche Untersuchungen berufen. Dieser Umstand macht jedoch, wenn für andere Gaststätten Raucherräume zugelassen werden, den generellen Ausschluss dieser Ausnahme für Diskotheken nicht erforderlich. Ist das Rauchen nur noch in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, so entfällt das an die besondere Betriebsart anknüpfende Argument der gesteigerten Gefährlichkeit von Passivrauchen in Diskotheken. Auch der Hinweis auf die große Bedeutung von Nachahm- und Nachfolgeeffekten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen vermag die unterschiedliche Behandlung von Diskotheken gegenüber anderen Gaststättenarten nicht zu rechtfertigen. Um den angestrebten Schutz dieser Bevölkerungsgruppe zu erreichen, reicht es aus, wenn der Ausschluss von Raucherräumen auf solche Diskotheken beschränkt wird, zu denen Personen unter 18 Jahren Zutritt haben.</p>
<p>III. Bei der erforderlichen Neuregelung können die Landesgesetzgeber entweder dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens Vorrang geben und sich unter Verzicht auf Ausnahmetatbestände für eine strenge Konzeption des Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden; oder sie können im Rahmen eines weniger strengen Schutzkonzeptes, das den Interessen der Gaststättenbetreiber und der Raucher mehr Raum gibt, Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zulassen. Fällt die Entscheidung zugunsten eines zurückgenommenen Gesundheitsschutzes, so müssen die zugelassenen Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> allerdings folgerichtig auch auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Daher darf der Gesetzgeber, der als Ausnahme von einem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen gestattet, insbesondere die Interessen der getränkegeprägten Kleingastronomie nicht aus dem Blick verlieren. Da die beengte räumliche Situation dieser Gaststätten typischerweise nicht die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche erlaubt, kommt für sie nur die Freistellung vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Betracht.</p>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der Zulässigkeit des strikten Rauchverbots (I 1) und hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Regelung für die getränkegeprägte Kleingastronomie (I 2) mit jeweils 6 : 2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.</p>
<p>Sondervotum des Richters Bryde</p>
<p>Den angegriffenen Regelungen liegt aus der Perspektive des Gesetzgebers ein schlüssiges Konzept zugrunde. Es ist nicht zu erkennen, dass die Landesgesetzgeber das Ziel des Nichtraucherschutzes relativiert hätten, so dass Lebens- und Gesundheitsschutz auch als Abwägungsposition gegenüber wirtschaftlichen Interessen relativiert werden könnten. Die Gesetze wollen Nichtrauchern eine rauchfreie Gastronomie garantieren, das heißt mindestens einen rauchfreien Hauptraum. Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> sollen nur insoweit zugelassen werden, als diese den Nichtraucherschutz nicht gefährden. Die Umsetzung dieses Konzepts mag dem Gesetzgeber nicht perfekt gelungen sein, liegt aber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative.</p>
<p>Sondervotum des Richters Masing Die angegriffenen Regelungen beruhen auf dem gesetzlichen Konzept eines anspruchsvollen, aber ausbalancierten Nichtraucherschutzes, das verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähig ist. Demgegenüber wäre ein ausnahmsloses <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten unverhältnismäßig.</p>
<p>Die angegriffenen Regelungen beruhen auf dem Prinzip eines klaren Vorrangs des Nichtraucherschutzes. Sie statuieren die Pflicht einer jeden <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gaststatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gaststätte">Gaststätte</a>, das Angebot primär auf Nichtraucher auszurichten und erlauben Raucherräume nur ergänzend. Das ist grundsätzlich auch gegenüber Eckkneipen für den Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Genauso wenig wie kleine Unternehmen von Schutzauflagen im Umweltrecht müssen Eckkneipen von Regelungen zum Gesundheitsschutz allgemein dispensiert werden, weil diese sie hart treffen. Verfassungsrechtlich ausreichend wären Härteregelungen zur Abmilderung des Übergangs. Nur insoweit, als auch solche fehlen, sind die angegriffenen Regelungen verfassungswidrig. Weitere Ausnahmen sind nicht geboten und entkräften das gesetzliche Schutzkonzept substantiell.</p>
<p>Verfassungswidrig wäre hingegen ein radikales <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten ohne Ausnahme, worüber vorliegend nicht zu entscheiden war. Für den Schutz von Nichtrauchern ist ein solches Verbot bei bestehenden Nichtraucherräumen nicht erforderlich, und der Schutz von Eckkneipen vor Abwanderung von Gästen rechtfertigt es grundsätzlich nicht. Auch das Ziel der Suchtprävention kann es nicht tragen. Zwar hat der Gesetzgeber hier erhebliche Gestaltungsspielräume. Der Gesetzgeber kann aber nicht im Verbotswege das gesellige Beisammensein und Feiern bei Tabak, Speise und Trank völlig aus dem öffentlichen Raum verbannen. Eine solche kompromisslose Untersagung wäre unverhältnismäßig und trüge die Gefahr paternalistischer Bevormundung.</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 78/2008 vom 30. Juli 2008</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle -</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Jul 2008 07:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Masuch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte betreut, hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Sind die Kinder noch klein, besteht keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Schwierig ist die Frage zu beantworten, ab welchem Alter die Kinder dem Unterhaltspflichtigen eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit zuzumuten ist. Die Gerichte tendieren bislang dazu, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--StartFragment--></p>
<p class="MsoNormal"><span>Sind aus einer Ehe Kinder hervorgegangen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte betreut, hat er Anspruch auf Betreuungsunterhalt.</span><span> </span><span>Sind die Kinder noch klein, besteht keine Verpflichtung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Schwierig ist die Frage zu beantworten, ab welchem Alter die Kinder dem Unterhaltspflichtigen eine Halbtagstätigkeit bzw. eine Ganztagstätigkeit zuzumuten ist.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-194"></span></p>
<p class="MsoNormal"><span>Die Gerichte tendieren bislang dazu, die Verpflichtung zu einer Halbtagstätigkeit ab etwa dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes, die Verpflichtung zur Ausübung einer Ganztagestätigkeit ab etwa dem 12. Lebensjahr des jüngeren Kindes anzunehmen.  Doch wie sieht es bei nichtehelichen Kindern aus?</span></p>
<p class="MsoNormal"><span>RAin Masuch, Schwentinental</span></p>
<p class="MsoNormal"><span> </span></p>
<p class="MsoNormal">
<h4 style="padding-left: 30px;"><strong>BGH: Zum <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bedarf">Bedarf</a> und zur Dauer des Betreuungsunterhalts</strong></h4>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;">
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;">BGH, PM Nr. 139/2008<span>] Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 01.01.2008<span> </span>geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l S. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Die 1968 geborene Klägerin und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> wurde im Januar 2001 geboren.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat die Klägerin einen neuen Freund. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Das Berufungsgericht hatte den Beklagten verurteilt, neben dem Kindesunterhalt an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 216,00 €, zu zahlen. Den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat es allerdings auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, also bis Januar 2007, beschränkt. Auf die Revision der Klägerin, die einen unbefristeten und höheren (monatlich 1.335,00 €) <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> begehrt, und die Anschlussrevision des Beklagten, der Klagabweisung und Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit geleisteten Unterhalts anstrebt, hat der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Der Bundesgerichtshof hatte neben Fragen der Einkommensermittlung vor allem zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>1. Zur Bedarfsbemessung:</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit BGH, FamRZ 2008, 968), wird also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten – ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes – wie hier – geschieden und hatte sie wegen der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bedarf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bedarf">Bedarf</a> für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/nichtehelich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with nichtehelich">nichtehelich</a> geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch. Umstritten war, ob sich bei einer nichtehelichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/lebensgemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lebensgemeinschaft">Lebensgemeinschaft</a> vor der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Das Oberlandesgericht hatte dies angenommen, weil die Parteien schon vor der Geburt des Kindes zusammengezogen waren und die Klägerin durch das Zusammenleben eine entsprechende – vom Einkommen des Beklagten abgeleitete – Lebensstellung erworben habe. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht geteilt. Im Unterschied zur Ehe ergeben sich allein aus einer nichtehelichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/lebensgemeinschaft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lebensgemeinschaft">Lebensgemeinschaft</a> (ohne <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a>) keine Unterhaltsverpflichtungen. Sollten die Parteien seinerzeit also zusammen von dem Einkommen des Beklagten gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen, die der Beklagte vor Beginn des Mutterschutzes jederzeit hätte beenden können. Eine nachhaltige Lebensstellung konnten diese tatsächlichen Umstände nicht begründen, sodass es bei der Lebensstellung nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten verblieb.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>2. Zur Dauer des Betreuungsunterhalts:</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte (<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a> FamRZ 2007, 965), hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche, die vor dem 01.01.2008 fällig geworden waren, gilt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht weiter.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend, aber auch sehr pauschaliert in Sinne eines Altersphasenmodells ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/nichtehelich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with nichtehelich">nichtehelich</a> geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof schon die Verlängerungsmöglichkeit nach dieser früheren Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen weit ausgelegt (BGH, FamRZ 2006, 1362).</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/nichtehelich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with nichtehelich">nichtehelich</a> geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/nichtehelich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with nichtehelich">nichtehelich</a> geborenen Kindern differenziert werden.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/nichtehelich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with nichtehelich">nichtehelich</a> geborenen Kindes schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung &#8220;insbesondere&#8221; aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/nichtehelich/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with nichtehelich">nichtehelich</a> geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="padding-left: 30px;"><span>Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kind/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kind">Kind</a> im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/betreuung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betreuung">Betreuung</a> insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und &#8211; z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span>Quelle: PM BGH, Nr. 139/2008 zu:</span><span> </span><span>BGH, Urteile vom 16.07.2008, XII ZR 109/05</span></p>
<p class="MsoNormal"><span> </span></p>
<p><!--EndFragment--></p>
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