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VG Aachen: Eilantrag einer Tierhalterin gegen Fortnahme ihrer Tiere durch Kreistierarzt erfolglos
VG Aachen, Beschluss vom 09.03. 2009 Az. 6 L 14/09 – n. rkr. – Mit Beschluss vom 9. März 2009 hat die 6. Kammer den Eilantrag einer Tierhalterin gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung ihrer Tiere (2 Ziegen, 7 Shetland-Ponys, 1 Kälbchen) abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Tiere seien bei ihrer Fortnahme am 30. Dezember 2008 nach den Feststellungen des Amtstierarztes erheblich vernachlässigt gewesen. So seien die Tiere nicht angemessen ernährt gewesen. Ihnen habe kein Trinkwasser zur Verfügung gestanden. Ein Trinkwassereimer und eine mit Wasser gefüllte Badewanne seien gefroren gewesen. Den Ponys habe als Futter bloß der extrem spärliche Bewuchs der hart gefrorenen Weidefläche zur Verfügung gestanden.
OLG Köln: Stadt Köln muss James Conlon entschädigen – Haftung für ca. 1 Mio. Steuerschaden
OLG Köln, Urteil vom 13.03.2009, Az. 20 U 128/05 – Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Stadt Köln heute verurteilt, 1.013.149,50 Euro Schadenersatz an den früheren Generalmusikdirektor und Chefdirigenten des Gürzenich-Orchesters, James Conlon, zu zahlen und ihm eventuelle weitere Steuerschäden vor dem Hintergrund zu ersetzen, dass er vom Finanzamt in den Jahren 1991 bis 1995 als “Steuerinländer” behandelt worden ist (Az. 20 U 128/05). Peter Nestler, der frühere Kulturdezernent der Stadt Köln hatte den Dirigenten zu einem Zweitwohnsitz in der Domstadt überredet und ihm dabei eine falsche Auskunft über die steuerlichen Konsequenzen erteilt. Zum Teil müssen die Schadenersatzbeträge direkt an die Sparkasse Köln/Bonn bzw. an das Finanzamt geleistet werden, die den Anspruch Conlons gegen die Stadt gepfändet hatten.
Vorrang von Individualabreden vor AGB gilt auch im Gesundheitswesen
Für Laien ist oftmals nicht zu erkennen, wenn ihre Rechte durch Verträge und besonders beigefügte Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingeschränkt werden. In zahlreichen Fällen sind solche Beschränkungen nicht zulässig. Dies gilt zum Beispiel bei vorrangigen (individuellen) Vereinbarungen im Einzelfall. Ob die Vereinbarung dabei mündlich oder schriftlich erfolgt ist, ist meist allein eine Frage des Beweisrechts, also ob Zeugen vorhanden sind.

