Artikel-Schlagworte: „BGH“

BGH: Verurteilung des ehemaligen Kölner Oberstadtdirektors wegen Bestechlichkeit

BGH, Beschluss vom 08.072009, Az. 2 StR 54/09 – Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten Dr. Heugel wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Rüther wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

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BGH: Verurteilung eines Betreuungsrichters wegen Rechtsbeugung

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09 – Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, einen am Amtsgericht Nürtingen, am 14. November 2008 wegen in 47 Fällen und versuchter in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

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BGH: Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Die Kläger waren seit Mai 1999 Mieter einer des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die . Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der eine vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe.

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BGH: Fristlose Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum wegen Flächenabweichung wirksam

BGH, Urteil vom 29. April 2009 – VIII ZR 142/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer des Beklagten in H. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärten die Kläger die Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2005, weil die um mehr als 10 % von der mit “ca. 100 m²” vereinbarten abweiche. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 € verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete für Februar bis April 2005 geltend gemacht.

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BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08 – Der u. a. für Rechtstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der herausgegeben werden müssen.

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BGH: Berechnung von Wohnflächen unter Einbeziehung von Dachterrassenflächen

BGH, Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, mit welchem Anteil Dachterrassen bei der Berechnung der einer Mietwohnung zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte ist Mieterin einer Maisonettewohnung des Klägers in . Die Miete ist mit 1.000 € monatlich zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180 € vereinbart. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit “ca. 120 m²” angegeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die der Innenräume 90,11 m² beträgt. Zu der gehören zwei Dachterrassen mit Grundfläche von 25,20 m² und von 20 m². Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils ¼ anzurechnen sei, so dass die tatsächliche um mehr als 10 % von der vereinbarten abweiche und sie aus diesem Grund die Miete rückwirkend um 182,78 € monatlich mindern könne. Sie hat deshalb einen Betrag von 3.488,34 € einbehalten. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

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BGH: Kein Rücktrittsrechts aus Leasingvertrag (AGB) bei anzupassender und zu implementierender Software

BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – VIII ZR 258/07 – In dem Streit um eine Rücktrittsrecht aus Allgemeinen Geschäftsbedigungen (AGB) bei Software-Leasing ging es um einen Gesamtanschaffungswert von 400.000 €. Als die Klägerin nach einer Insolvenzeröffnung durch das Rücktrittsrecht und Inanspruchnahme einer entsprechenden Brürgschaft ihre Rechte sichern wollte, entschieden alle gerichtlichen Instanzen, dass die AGB-Rücktrittsregelung unwirksam sei:

“12.1 Sollte der Gegenstand (Systemlösung oder im Vertrag vereinbarte selbständig nutzungsfähige Systemmodule) bis zum vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß erstellt und von dem Kunden abgenommen oder zuvor – gleich aus welchen Gründen – gescheitert sein, ist die Leasinggesellschaft berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. (…)
12.2 Die Leasinggesellschaft ist im Falle des Rücktritts von dem Vertrag gemäß Ziffer 12.1 berechtigt, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erbrachten Lieferungen und Leistungen von Lieferanten, die nicht in einer vom Kunden abgenommenen Ausbaustufe enthalten sind, zum Selbstkostenpreis der Leasinggesellschaft anzudienen. Zu diesem Zweck bietet der Kunde schon heute verbindlich an, der Leasinggesellschaft zu diesem Zeitpunkt gelieferte Hard- und Software zum Selbstkostenpreis unter Ausschluss jeder Haftung der Leasinggesellschaft für Sach- und Rechtsmängel in dem Zustand, in dem sie sich dann befindet abzukaufen (Kaufangebot) und der Leasinggesellschaft gegen Übertragung etwa bestehender Rechte an erbrachten Dienstleistungen an Dienstleister geleistete Zahlungen zu erstatten (Erstattungsangebot). Das Erstattungsangebot gilt entsprechend für von der Leasinggesellschaft geleistete Vorauszahlungen (Anzahlungen) für Lieferungen und Leistungen. (…)”

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BGH: Lange Standzeit beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08 – Autohändler und private Verkäufer bei Mobile.de und anderen Online-Plattformen können mit der neuen Entscheidung des BGH zufrieden sein: Anders als im Neuwagenhandel führt eine längere Standzeit nicht zur Annahme eines Mangels bei dem Verkauf eines Gebraucht-. Dies hat nun der BGH heute entschieden und damit eine ausdrückliche Abgrenzng zum Neuwagen-Handel herbeigeführt.

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