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	<title>Juristen-Blog.de &#187; BVerfG</title>
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	<description>Juristischer Blog zu zahlreichen Rechtsthemen &#124; Kiel</description>
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		<title>BSozG: Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre ist verfassungswidrig &#8211; Vorlage beim BVerfG</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jan 2009 17:07:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Ver­fassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen a) Art 3 Abs 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von <strong>Ver­fassungswidrigkeit</strong> auf einen Verstoß gegen</p>
<p style="padding-left: 30px;">a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regel­leistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder not­wendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,<br />
b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ab­schließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und<br />
c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.</p>
<p><img title="Weiterlesen..." src="http://www.familiensachen.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /></p>
<p><span id="more-580"></span></p>
<p>Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der <strong>Sicherung des Existenzminimums</strong> von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspiel­raum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Ge­staltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter­halts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die An­nahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden Fällen gemäß Art 100 Abs. 1 Grundgesetz das <strong>Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt</strong>, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.</p>
<p><strong>Hinweise zur Rechtslage:</strong><br />
§ 20 Abs 2 SGB II<br />
(1) &#8230;<br />
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.<br />
(3) &#8230;<br />
(4) &#8230;</p>
<p>§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II<br />
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:<br />
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;<br />
&#8230;</p>
<p>1) Az.: B 14/11b AS 9/07 R &#8211; K.-S.  ./.  JobCenter ARGE Dortmund<br />
2) Az.: B 14 AS 5/08 R &#8211; K.  ./.  Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und<br />
Grundsicherung Landkreis Lindau</p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bsozg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BSozG">BSozG</a>, Kassel, den  27. Januar 2009<br />
Medieninformation Nr. 3/09</p>
<p style="text-align: center;">- *** -</p>
<p>Wiedergabe auf www.juristen-blog.de</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Wahlcomputer&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Oct 2008 06:43:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem nun mehrere Staaten die Verwendung von Wahlcomputern eingführt, aber auch schon Schwierigkeiten mit der Feststellung der Wähler aufgetreten sind, beschäftigt sich nun auch das Verfassungsgericht mit dem Thema: BVerfG, PM Nr. 85/2008 vom 25. September 2008 - Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 28. Oktober 2008, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem nun mehrere Staaten die Verwendung von Wahlcomputern eingführt, aber auch schon Schwierigkeiten mit der Feststellung der Wähler aufgetreten sind, beschäftigt sich nun auch das Verfassungsgericht mit dem Thema: <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, PM Nr. 85/2008 vom 25. September 2008 -<br />
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt</p>
<p style="padding-left: 30px;">am Dienstag, den 28. Oktober 2008, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe</p>
<p>über die Wahlprüfungsbeschwerden von zwei Wählern, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten („Wahlcomputern&#8221;) der Bauarten Nedap ESD 1 und ESD 2 bei der Bundestagswahl 2005 (16. Deutscher Bundestag) in verschiedenen Wahlbezirken der Bundesländer Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen- Anhalt wenden.</p>
<p><span id="more-371"></span></p>
<p>Die bei der Wahl eingesetzten Wahlgeräte bestehen aus einem Tastenfeld, über das eine Abbildung des Stimmzettels gelegt ist, und einem kleinen LCD-Bildschirm, der dem Wählenden eine Überprüfung seiner Eingaben ermöglicht. Auf einer fest integrierten Elektronikeinheit ist das Programm gespeichert, das den generellen Ablauf des elektronischen Wahlvorgangs steuert. Die von den Wählenden abgegebenen Stimmen werden in einem Speichermodul, das über einen elektronischen Speicher verfügt, abgelegt und am Ende des Wahltages elektronisch ausgewertet. Anschließend werden die auf diese Weise ermittelten Zahlen für die Erst- und Zweistimmen vom Wahlvorstand abgelesen und in die Wahlniederschrift eingetragen; die Zahlen können auch durch einen an der Rückseite des Wahlgerätes angeschlossenen Drucker ausgedruckt werden.</p>
<p>Die Grundlage für den Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte bei Wahlen zum Deutschen Bundestag bilden § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) und die auf seiner Grundlage erlassene Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV). Rechnergesteuerte Wahlgeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist. Auf Antrag des Herstellers der Wahlgeräte kann das Bundesministerium des Inneren für Wahlgeräte einer bestimmten Bauart eine Bauartzulassung erteilen, wenn das Wahlgerät nach einer Prüfung des Mustergerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) den in Anhang 1 zu § 2 BWahlGV enthaltenen „Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten&#8221; entspricht. Der Hersteller der Wahlgeräte muss jedem in den Verkehr gebrachten Gerät eine Erklärung über die Baugleichheit mit der amtlich zugelassenen Bauart beifügen (Baugleichheitserklärung). Die Verwendung der Wahlgeräte bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern.</p>
<p>Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Einsatz der rechnergesteuerten Wahlgeräte gegen den aus dem Demokratieprinzip folgenden Öffentlichkeitsgrundsatz verstoße, da weder die Wählenden noch die Wahlvorstände kontrollieren könnten, ob alle von den Wählern abgegebenen Stimmen -und nur diese- unverändert im Stimmenspeicher abgelegt und inhaltlich unverändert bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass weder der Quellcode der Wahlgerätesoftware noch die Prüfberichte und Prüfunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlicht worden seien und die Prüfung der Baumuster durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Zulassung der Bauart durch das Bundesministerium des Innern nicht unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei es mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar, dass die Übereinstimmung der in den Wahllokalen eingesetzten Wahlgeräte mit dem geprüften Baumuster nicht bei jedem einzelnen Wahlgerät amtlich überprüft werde, so dass sich die Wahlorgane auf eine wirksame Qualitätssicherung beim Hersteller und das Fehlen einer nachträglichen Manipulation verlassen müssten. Da die eingesetzten Wahlgeräte technische und konstruktive Sicherheitsmängel aufgewiesen hätten, habe der Einsatz der Wahlgeräte auch gegen die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG und die in Anhang 1 zu § 2 BWahlGV enthaltenen „Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten&#8221;<br />
verstoßen.</p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, PM Nr. 85/2008 vom 25. September 2008</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
Dieser Feed ist nur f&uuml;r den pers&ouml;nlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.<br />Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verst&ouml;&szlig;t gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>BVerfG: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einsatz eines Pkw als &#8220;Waffe&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Sep 2008 13:32:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 &#8211; 2 BvR 2238/07 &#8211; Aus der Pressemitteilung des BVerfG: „Nach § 113 Strafgesetzbuch wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB enthält eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren u. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 1. September 2008 &#8211; 2 BvR 2238/07 &#8211; Aus der Pressemitteilung des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: „Nach § 113 Strafgesetzbuch wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB enthält eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren u. a. für den Fall, dass die Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Waffe ausgeübt wird.&#8221;</p>
<p><span id="more-348"></span></p>
<p>Der Wortlauf der Norm:</p>
<p><strong>§ 113 StGB [Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte]</strong></p>
<p>1. Wer einem Amtsträger oder Soldaten der      Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen,      Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der      Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit      Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders      schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.</p>
<p>3. Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift      strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch      dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.</p>
<p>4. Nimmt der Täter bei Begehung      der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er      den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen      mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach      dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und      war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit      Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu      wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies      zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§      49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</p>
<p>Hierzu heißt es weiter in der Pressemitteilung des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>:</p>
<blockquote><p>„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Das schließt zwar eine Auslegung eines Begriffs nicht generell aus, allerdings muss der Normadressat anhand der konkreten gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Dabei hat er sich am Gesetzestext zu orientieren. Deshalb markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Ein Personenkraftwagen ist vom möglichen Wortsinn des Begriffs der &#8220;Waffe&#8221; in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht mehr umfasst, da die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, zur Begründung der &#8220;Waffeneigenschaft&#8221; nicht ausreicht. Eine Regelung des Waffenbegriffs findet sich im Strafgesetzbuch nicht. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendete &#8220;strafrechtliche Waffenbegriff&#8221; umfasst zwar nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern allgemein körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Andere Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen, werden in den Vorschriften der §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 StGB von Rechtsprechung und Schrifttum dagegen dem Begriff des &#8220;gefährlichen Werkzeugs&#8221; zugeordnet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Strafrechtsreform bewusst darauf verzichtet, die Vorschrift des § 113 Abs. 2 StGB um den Begriff des &#8220;gefährlichen Werkzeugs&#8221; zu erweitern. Ein Kraftfahrzeug kann daher nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.</p></blockquote>
<p style="padding-left: 30px;">Pressemitteilung Nr. 82/2008 vom 18. August 2008</p>
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		<title>BVerfG: Verfassungsbeschwerden in Sachen &#8220;Rauchverbot&#8221; erfolgreich</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jul 2008 00:28:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 &#8211; Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten und einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden, waren erfolgreich (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 53 vom 8. Mai 2008). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Urteil vom 30. Juli 2008 &#8211; Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gastwirten und einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wenden, waren erfolgreich (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 53 vom 8. Mai 2008). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihrem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> auf freie Berufsausübung verletzen.</p>
<p><span id="more-201"></span></p>
<p>Zwar wäre der Gesetzgeber nicht gehindert, ein striktes, ausnahmsloses <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten zu verhängen. Entscheidet er sich aber für eine Konzeption, bei der das Ziel des Gesundheitsschutzes mit verminderter Intensität verfolgt und mit Rücksicht insbesondere auf die beruflichen Interessen der Gastwirte Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zugelassen werden, so müssen diese Ausnahmen auch die durch das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> wirtschaftlich besonders stark belastete getränkegeprägte Kleingastronomie (&#8220;Eckkneipen&#8221;) miterfassen. Die Landesgesetzgeber haben bis zum 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. Dabei können sie sich unter Verzicht auf Ausnahmetatbestände für eine strenge Konzeption des Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden; oder sie können im Rahmen eines weniger strengen Schutzkonzeptes Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zulassen, die dann allerdings folgerichtig auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen. Die angegriffenen Bestimmungen bleiben wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens bis zu einer Neuregelung anwendbar. In Baden-Württemberg und Berlin gelten daher zunächst weiterhin die bisherigen Vorschriften über das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten. Um für die Betreiber kleinerer Gaststätten existentielle Nachteile zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die in den Nichtraucherschutzgesetzen bereits vorgesehenen Ausnahmen um eine weitere zugunsten der getränkegeprägten Kleingastronomie erweitert. Voraussetzung für eine solche Ausnahme vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> ist, dass die betroffene <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gaststatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gaststätte">Gaststätte</a> keine zubereiteten Speisen anbietet, eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern hat, nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Zudem muss die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gaststatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gaststätte">Gaststätte</a> im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sein.</p>
<p>Lässt ein Nichtraucherschutzgesetz die Einrichtung von Raucherräumen als Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten zu, ist ferner der generelle Ausschluss der Diskotheken von dieser Begünstigung nicht gerechtfertigt. Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, gilt die Vorschrift mit der Maßgabe fort, dass in Diskotheken, zu denen nur Personen ab 18 Jahren Zutritt haben, ein Raucherraum &#8211; ohne Tanzfläche &#8211; eingerichtet werden darf.</p>
<p>Die Richter Bryde und Masing haben der Entscheidung jeweils eine abweichende Meinung angefügt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>I. Das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die freie Berufsausübung der Gastwirte dar. In Anbetracht eines Raucheranteils von 33,9 % unter der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland kann dies je nach Ausrichtung der gastronomischen Angebote und der damit angesprochenen Besucherkreise für die Betreiber der Gaststätten zu empfindlichen Umsatzrückgängen führen. Dieser Eingriff ist in den hier zu beurteilenden Ausgestaltungen nicht gerechtfertigt. Zwar verfolgen die Gesetzgeber mit dem Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Die angegriffenen Regelungen sind jedoch nicht verhältnismäßig. Sie belasten in unzumutbarer Weise die Betreiber kleinerer Einraumgaststätten mit getränkegeprägtem Angebot.</p>
<p>1. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben. Dabei wäre der Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums zwar nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung einschließlich des Gaststättenpersonals gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten den Vorrang einzuräumen und ein striktes ausnahmsloses <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten zu verhängen. Die Gesetzgeber durften aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen davon ausgehen, dass mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind. Da die Gesundheit und erst recht das menschliche Leben zu den besonders hohen Gütern zählen, darf ihr Schutz auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundrecht">Grundrecht</a> der Berufsfreiheit empfindlich eingreifen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit der Betreiber von Gaststätten Ausnahmen von einem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> für den Gaststättenbetrieb in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen zuzulassen.</p>
<p>2. Zu einem anderen Ergebnis führt die Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch, wenn kein striktes <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zur Entscheidung steht, sondern &#8211; wie in den vorliegenden Fällen &#8211; eine Konzeption gewählt wurde, bei der das Ziel des Gesundheitsschutzes wegen der Interessen der Gastwirte und der Raucher mit verminderter Intensität verfolgt wird. Sowohl in Baden-Württemberg als auch in Berlin werden praktisch bedeutsame Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a>, wie etwa die Einrichtung abgetrennter Raucherräume, zugelassen. Aufgrund des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums ist der Gesetzgeber zwar nicht gehindert, ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten zu wählen, bei dem der Schutz der Gesundheit der Nichtraucher im Ausgleich mit den Freiheitsrechten der Gaststättenbetreiber und der Raucher weniger stringent verfolgt wird. Diese Entscheidung muss er dann aber auch folgerichtig weiterverfolgen.   Daher erlangen die spezifischen Auswirkungen des Rauchverbots für die getränkegeprägte Kleingastronomie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ein stärkeres Gewicht. Für sie führt das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> wegen des außergewöhnlich hohen Anteils von Rauchern unter den Gästen zu einer erheblich stärkeren wirtschaftlichen Belastung als für die Betreiber größerer Lokale, wofür insbesondere die vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Untersuchungen sprechen. Für größere Gaststätten, die über Nebenräume verfügen oder solche einrichten können, gilt nur ein relatives <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a>; ihrem Interesse, auch den auchenden Gästen ein Angebot unterbreiten zu können, wird nachgekommen. Hingegen besteht für kleinere Gaststätten ein absolutes <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a>, sofern hier &#8211; wie aufgrund deren geringeren Grundfläche regelmäßig der Fall &#8211; Nebenräume nicht verfügbar sind. Von den Betreibern solcher Gaststätten wird die strikte Einhaltung des Rauchverbots selbst um den Preis des Verlustes ihrer wirtschaftlichen Existenz gefordert, obgleich die Landesgesetzgeber den angestrebten Gesundheitsschutz nicht uneingeschränkt, sondern nur unter Berücksichtigung der beruflichen Belange der Gastwirte verfolgen wollen. Die Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen erhalten so bei der Abwägung gegenüber der Berufsfreiheit der Gastwirte ein unterschiedliches Gewicht. Angesichts der Zurücknahme des erstrebten Schutzziels steht das Maß der sie hiernach treffenden Belastung nicht mehr in einem zumutbaren Verhältnis zu den Vorteilen, die die Landesgesetzgeber mit dem gelockerten <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> für die Allgemeinheit erstreben. Der getränkegeprägten Kleingastronomie kommt wegen der überwiegend rauchenden Gäste für einen effektiven Nichtraucherschutz keine wesentliche Bedeutung zu. Die beträchtlichen Umsatzrückgänge nach dem Inkrafttreten der Rauchverbote zeigen, dass es solchen Gaststätten offensichtlich nicht gelingt, nunmehr für ihre gastronomischen Angebote verstärkt nicht rauchende Gäste zu interessieren.</p>
<p>II. Auch die Verfassungsbeschwerde der Diskothekenbetreiberin gegen die Regelungen im Baden-Württembergischen Nichtraucherschutzgesetz ist begründet. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass auch Diskotheken, zu denen Jugendliche keinen Zutritt erhalten, von der Möglichkeit ausgeschlossen sind, Raucherräume einzurichten. Der generelle Ausschluss der Diskotheken von der Begünstigung, die in der Ausnahme abgetrennter Raucherräume vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zu sehen ist, ist nicht gerechtfertigt. Die vom Gesetzgeber verfolgten Gründe sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie ungleiche Rechtsfolgen für Diskotheken einerseits und die übrigen Gaststätten andererseits rechtfertigen könnten.</p>
<p>Zwar ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber von einer besonders hohen Schadstoffkonzentration in Diskotheken ausgeht. Er kann sich hierfür auf einschlägige wissenschaftliche Untersuchungen berufen. Dieser Umstand macht jedoch, wenn für andere Gaststätten Raucherräume zugelassen werden, den generellen Ausschluss dieser Ausnahme für Diskotheken nicht erforderlich. Ist das Rauchen nur noch in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, so entfällt das an die besondere Betriebsart anknüpfende Argument der gesteigerten Gefährlichkeit von Passivrauchen in Diskotheken. Auch der Hinweis auf die große Bedeutung von Nachahm- und Nachfolgeeffekten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen vermag die unterschiedliche Behandlung von Diskotheken gegenüber anderen Gaststättenarten nicht zu rechtfertigen. Um den angestrebten Schutz dieser Bevölkerungsgruppe zu erreichen, reicht es aus, wenn der Ausschluss von Raucherräumen auf solche Diskotheken beschränkt wird, zu denen Personen unter 18 Jahren Zutritt haben.</p>
<p>III. Bei der erforderlichen Neuregelung können die Landesgesetzgeber entweder dem Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens Vorrang geben und sich unter Verzicht auf Ausnahmetatbestände für eine strenge Konzeption des Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden; oder sie können im Rahmen eines weniger strengen Schutzkonzeptes, das den Interessen der Gaststättenbetreiber und der Raucher mehr Raum gibt, Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> zulassen. Fällt die Entscheidung zugunsten eines zurückgenommenen Gesundheitsschutzes, so müssen die zugelassenen Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> allerdings folgerichtig auch auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Daher darf der Gesetzgeber, der als Ausnahme von einem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen gestattet, insbesondere die Interessen der getränkegeprägten Kleingastronomie nicht aus dem Blick verlieren. Da die beengte räumliche Situation dieser Gaststätten typischerweise nicht die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche erlaubt, kommt für sie nur die Freistellung vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Betracht.</p>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der Zulässigkeit des strikten Rauchverbots (I 1) und hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Regelung für die getränkegeprägte Kleingastronomie (I 2) mit jeweils 6 : 2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.</p>
<p>Sondervotum des Richters Bryde</p>
<p>Den angegriffenen Regelungen liegt aus der Perspektive des Gesetzgebers ein schlüssiges Konzept zugrunde. Es ist nicht zu erkennen, dass die Landesgesetzgeber das Ziel des Nichtraucherschutzes relativiert hätten, so dass Lebens- und Gesundheitsschutz auch als Abwägungsposition gegenüber wirtschaftlichen Interessen relativiert werden könnten. Die Gesetze wollen Nichtrauchern eine rauchfreie Gastronomie garantieren, das heißt mindestens einen rauchfreien Hauptraum. Ausnahmen vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> sollen nur insoweit zugelassen werden, als diese den Nichtraucherschutz nicht gefährden. Die Umsetzung dieses Konzepts mag dem Gesetzgeber nicht perfekt gelungen sein, liegt aber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative.</p>
<p>Sondervotum des Richters Masing Die angegriffenen Regelungen beruhen auf dem gesetzlichen Konzept eines anspruchsvollen, aber ausbalancierten Nichtraucherschutzes, das verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähig ist. Demgegenüber wäre ein ausnahmsloses <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten unverhältnismäßig.</p>
<p>Die angegriffenen Regelungen beruhen auf dem Prinzip eines klaren Vorrangs des Nichtraucherschutzes. Sie statuieren die Pflicht einer jeden <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gaststatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gaststätte">Gaststätte</a>, das Angebot primär auf Nichtraucher auszurichten und erlauben Raucherräume nur ergänzend. Das ist grundsätzlich auch gegenüber Eckkneipen für den Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Genauso wenig wie kleine Unternehmen von Schutzauflagen im Umweltrecht müssen Eckkneipen von Regelungen zum Gesundheitsschutz allgemein dispensiert werden, weil diese sie hart treffen. Verfassungsrechtlich ausreichend wären Härteregelungen zur Abmilderung des Übergangs. Nur insoweit, als auch solche fehlen, sind die angegriffenen Regelungen verfassungswidrig. Weitere Ausnahmen sind nicht geboten und entkräften das gesetzliche Schutzkonzept substantiell.</p>
<p>Verfassungswidrig wäre hingegen ein radikales <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rauchverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rauchverbot">Rauchverbot</a> in Gaststätten ohne Ausnahme, worüber vorliegend nicht zu entscheiden war. Für den Schutz von Nichtrauchern ist ein solches Verbot bei bestehenden Nichtraucherräumen nicht erforderlich, und der Schutz von Eckkneipen vor Abwanderung von Gästen rechtfertigt es grundsätzlich nicht. Auch das Ziel der Suchtprävention kann es nicht tragen. Zwar hat der Gesetzgeber hier erhebliche Gestaltungsspielräume. Der Gesetzgeber kann aber nicht im Verbotswege das gesellige Beisammensein und Feiern bei Tabak, Speise und Trank völlig aus dem öffentlichen Raum verbannen. Eine solche kompromisslose Untersagung wäre unverhältnismäßig und trüge die Gefahr paternalistischer Bevormundung.</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 78/2008 vom 30. Juli 2008</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle -</p>
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		<title>BVerfG: Verhandlung über Pendlerpauschale</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 06:08:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressemitteilung Nr. 70/2008 von 10. Juli 2008 &#8211; Am 10. September 2008 verhandelt der zweite Senat des Bundesverfassungsgericht über die Normenkontrollanträge des Finanzgerichts Niedersachsen und Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofes zur Pendlerpauschale. In dieser mündlichen Verhandlung soll die Vereinbarkeit der Pendlerpauschale, in der Fassung von 2007, mit dem Grundgesetz verhandelt werden. Bis zum Jahre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressemitteilung Nr. 70/2008 von 10. Juli 2008 &#8211; Am 10. September 2008 verhandelt der zweite Senat des Bundesverfassungsgericht über die Normenkontrollanträge des Finanzgerichts Niedersachsen und Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofes zur <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/pendlerpauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pendlerpauschale">Pendlerpauschale</a>. In dieser mündlichen Verhandlung soll die Vereinbarkeit der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/pendlerpauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pendlerpauschale">Pendlerpauschale</a>, in der Fassung von 2007, mit dem Grundgesetz verhandelt werden. <span id="more-192"></span></p>
<p>Bis zum Jahre 2006 konnten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ordnete der Gesetzgeber an, dass diese Aufwendungen keine <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> sind. Nach Satz 2 der Vorschrift können lediglich Fahraufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer &#8216;wie <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a>&#8217; abgezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über die Vereinbarkeit des § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz.</p>
<ul>
<li>Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz</li>
<li>Vereinbarkeit mit dem Gebot steuerlicher Verschonung des Existenzminimums, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz</li>
<li>Vereinbarkeit mit dem Gebot differenzierender Berücksichtigung zwangsläufigen Aufwands, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz</li>
<li>Vereinbarkeit mit dem Schutz von Ehe und Familie, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz</li>
</ul>
<p>(pf)</p>
<p>Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 70/2008 von 10. Juli 2008</p>
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		<title>BVerfG: Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jul 2008 06:42:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten bestimmt sich nach Prozentsätzen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, den Ruhegehaltssätzen. Bis zum 31.Dezember 1991 galt für die Berechnung des Ruhgehaltssatzes eine degressive Tabelle. Das Ruhegehalt betrug bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 %. Mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr stieg es um 2 %, dann um 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten bestimmt sich nach Prozentsätzen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, den Ruhegehaltssätzen. Bis zum 31.Dezember 1991 galt für die Berechnung des Ruhgehaltssatzes eine degressive Tabelle. Das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ruhegehalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ruhegehalt">Ruhegehalt</a> betrug bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/dienstzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dienstzeit">Dienstzeit</a> 35 %. Mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr stieg es um 2 %, dann um 1 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zu einem Höchstruhegehaltssatz von 75 %. Den Höchstruhegehaltssatz erreichte der Beamte nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren. Diese degressive Staffelung führte in vielen Fällen zu einer vergleichsweisen Besserstellung von Teilzeitbeamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten. Zum Ausgleich dieser Besserstellung sah das Beamtenversorgungsrecht seit dem Jahr 1984 bei Teilzeitbeschäftigung eine zeitanteilige Verminderung des Ruhegehaltssatzes vor.</p>
<p><span id="more-190"></span></p>
<p>Diese wurde nach § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung berechnet, indem zunächst der fiktive Ruhegehaltssatz ermittelt wurde, den der Beamte erreicht hätte, wenn er nicht Teilzeit, sondern Vollzeit gearbeitet hätte. Dieser fiktive Ruhegehaltssatz wurde sodann in dem Verhältnis vermindert, in dem die tatsächliche ruhegehaltfähige <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/dienstzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dienstzeit">Dienstzeit</a> des Beamten zu der ruhegehaltfähigen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/dienstzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dienstzeit">Dienstzeit</a> stand, die er im Falle einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hätte (Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte).</p>
<p>Ab dem 1. Januar 1992 wurde die degressive Ruhegehaltstabelle durch eine lineare Tabelle ersetzt. Eines Versorgungsabschlags der vorbeschriebenen Art bedurfte es unter Geltung dieser neuen Ruhegehaltstabelle nicht mehr. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. blieb indes kraft der Übergangsvorschrift des § 85 BeamtVG für die Berechnung des Ruhegehalts derjenigen Teilzeitbeamten anwendbar, die bereits am 31. Dezember 1991 im Beamtenverhältnis standen.</p>
<p>Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dass die Regelung des § 85 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. im Widerspruch zu dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen aus Art. 141 EG steht. Die Anwendung der Bestimmungen könne dazu führen, dass Teilzeitdienst bei gleicher Zahl abgeleisteter Dienststunden zu einem niedrigeren <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ruhegehalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ruhegehalt">Ruhegehalt</a> führe als Vollzeitdienst. Hierin liege &#8211; wenn eine Mehrheit der Teilzeitbeschäftigten weiblichen Geschlechts seien &#8211; einemittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer. Die Wirkung seines Urteils beschränkte der Europäische Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit auf Leistungen, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden.</p>
<p>Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1971 Beamtin. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. August 1998 war sie überwiegend teilzeitbeschäftigt. Ihr Ruhegehaltssatz wurde für die Zeit vor dem 17. Mai 1990 auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. berechnet, so dass für diesen Zeitraum der Versorgungsabschlag voll wirksam wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte im Berufungsverfahren den Rechtsstreit aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung über den Versorgungsabschlag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung mittelbar eine geschlechterdiskriminierende Wirkung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hat und sie daher nichtig ist.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</strong></p>
<p>Durch die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in weitaus überwiegendem Maße Frauen Gebrauch machen. Infolge der vorgegebenen Berechnungsweise erhalten teilzeitbeschäftigte Beamte im Vergleich zu einem Vollzeitbeamten einen geringeren Ruhegehaltssatz, obwohl sie die gleichen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erbracht haben. Diese Diskriminierung kann nicht durch sonstige Güter von Verfassungsrang gerechtfertigt werden.</p>
<p>1. Angesichts der mit der Ausweitung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten verbundenen Kostenlast für die öffentlichen Haushalte sollte der Versorgungsabschlag unter anderem der Kostenneutralität dienen. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, zur Erreichung der Kostenneutralität gerade die überwiegend weiblichen Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen. Bei arbeitsmarktpolitischer Teilzeit machen Frauen zudem von einer Möglichkeit der Beschäftigung Gebrauch, die ihnen auch im Interesse des Staates zur Schaffung von Arbeitsplätzen eingeräumt wurde. Es ist nicht zu rechtfertigen, von denen, die von der so geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung dieses Systems zu verlangen. Auch in den Fällen, in welchen die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit aus familiären Gründen in Anspruch genommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, die in dieser Weise tätigen Beamten mit einem Sonderbeitrag zur (Mit-)Finanzierung der Versorgungslasten des Gesamtsystems zu belasten.</p>
<p>2. Die Ungleichbehandlung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Versorgungsabschlag der Vermeidung einer Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamter diene. Zwar führt die Anwendung allein der degressiven Ruhegehaltstabelle im Einzelfall dazu, dass Teilzeitbeschäftigte trotz im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigen geringerer ruhegehaltfähiger <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/dienstzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dienstzeit">Dienstzeit</a> den gleichen Ruhegehaltssatz erreichen. Dies betrifft jedoch allein Fälle, in denen es um die Mindestsicherung des Beamten bei nur kurzer <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/dienstzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Dienstzeit">Dienstzeit</a> geht. Die Mindestsicherung knüpft aber nicht an den Umstand der Teilzeitbeschäftigung an. Im Vordergrund steht vielmehr die Grundabsicherung, welche die amtsangemessene Alimentierung des Beamten und seiner Familie auch in Fällen nur kurzer Dienstleistung zum Ziel hat.</p>
<p>3. Auch das Leitbild des Vollzeitbeamten kann die Belastung der weit überwiegend weiblichen teilzeitbeschäftigten Beamten in der Versorgung sachlich nicht rechtfertigen. Den Umstand, dass der Teilzeitbeamte vom Leitbild des Vollzeitbeamten abweicht, kann der Gesetzgeber zwar grundsätzlich zum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen machen. Jedoch endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo sich die Regelungen in unverhältnismäßiger Weise benachteiligend für Beamte eines Geschlechts auswirken. Diese Grenze ist vorliegend überschritten. Dem stehen sowohl der weit reichende Schutzzweck des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG als auch die Ziele, welche der Einführung von Teilzeitmöglichkeiten zu Grunde lagen, entgegen. Die Einführung der Teilzeit lag zum einen im arbeitsmarktpolitischen Interesse des Staates. Aufgrund eines Überangebotes vor allem an Lehrern sollten durch eine Erweiterung der Teilzeitmöglichkeiten zusätzliche Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst geschaffen werden. Dann ist es jedoch widersprüchlich, diejenigen Beamten, die sich der Zielvorgabe entsprechend verhalten, mittelbar in einer an das Geschlecht anknüpfenden Weise dadurch zu diskriminieren, dass teilzeitbeschäftigte Frauen im Ergebnis eine schlechtere Versorgung erhalten. Die Zulassung der Teilzeit vollzog sich zum anderen aus familienpolitischen Gründen vor dem Hintergrund des Schutzes von Ehe und Familie. Sie dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit der effektiven Wahlfreiheit in der Entscheidung über Rollenwahl und Rollenverteilung in Ehe, Familie und Beruf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, den intendierten Schutz von Ehe und Familie durch finanzielle Nachteile im Bereich der Versorgung von Beamten teilweise wieder auszuhöhlen.</p>
<p>Beschluss vom 18. Juni 2008 &#8211; <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20080618_2bvl000607.html">2 BvL 6/07</a> -</p>
<p><strong>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle &#8211; Pressemitteilung Nr. 72/2008 vom 11. Juli 2008</strong></p>
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