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OLG Karlsruhe: Spinne in der Tiefgarage als allgemeines Lebensrisiko
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2009, – 7 U 58/09 – Nach einem Sturz in der Tiefgarage ihrer Wohnanlage verlangt die Klägerin vom Hausmeisterservice wegen Verletzung seiner Reinigungspflicht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro und Schadensersatz. Nach dem Hausmeistervertrag ist der Beklagte verpflichtet, die offene Tiefgarage einmal im Monat zu reinigen und dabei Spinnweben zu entfernen.
Vorrang von Individualabreden vor AGB gilt auch im Gesundheitswesen
Für Laien ist oftmals nicht zu erkennen, wenn ihre Rechte durch Verträge und besonders beigefügte Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingeschränkt werden. In zahlreichen Fällen sind solche Beschränkungen nicht zulässig. Dies gilt zum Beispiel bei vorrangigen (individuellen) Vereinbarungen im Einzelfall. Ob die Vereinbarung dabei mündlich oder schriftlich erfolgt ist, ist meist allein eine Frage des Beweisrechts, also ob Zeugen vorhanden sind.

