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	<title>Juristen-Blog.de &#187; Ehegatte</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Ihr Recht &#124; Blog</description>
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		<title>BGH: Keine Pfändung beim Auto des arbeitenden Ehegatten</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 08:55:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatte]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändungsfreibetrag]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09 &#8211; Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der BGH entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundrecht und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, <a title="BGH | Unpfändbarkeit des Ehegattenautos" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=41&amp;pos=0&amp;nr=50976&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Beschluss vom 28.01.2010, Az. VII ZB 16/09</a> &#8211; Ein Kraftfahrzeug, das der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar. Die hat der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> entschiedne und damit die Auslegung des § 811 ZPO nach dem Sinn der Vorschrift erweiternd ausgelegt. Diese Auslegung entspricht dem Grundrecht und daraus folgenden notwendigen Schutz der Familie.</p>
<p><span id="more-853"></span></p>
<blockquote>
<h3>Bundesgerichtshof zur Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt</h3>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Beschluss vom 28.012010, Az. VII ZB 16/09 &#8211; Der unter anderem für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist.</p>
<p>Die Gläubigerin betreibt wegen einer Forderung von 2.459,79 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen PKW zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete, vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO * auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.</p>
<p>Vorinstanzen: AG Nordhausen – Beschluss vom 26. November 2008 – 2 M 1320/08; LG Mühlhausen – Beschluss vom 28. Januar 2009 – 2 T 286/08</p>
<p><strong>Rechtsgrundlage: * § 811 ZPO: Unpfändbare Sachen</strong></p>
<p>Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. &#8230;</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. &#8230;</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. &#8230;</p>
<p style="padding-left: 30px;">4. &#8230;</p>
<p style="padding-left: 30px;">4a. &#8230;</p>
<p style="padding-left: 30px;">5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;</p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 41/2010</p></blockquote>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>BGH zum Unterhaltsbedarf und Rang der Ansprüche nach Unterhaltsrechtsreform</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Aug 2008 00:33:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatte]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06 &#8211; BGH PM Nr. 150/2008 &#8211; Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist<br />
<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 30. Juli 2008  XII ZR 177/06 &#8211; <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 150/2008 &#8211; Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.</p>
<p><span id="more-205"></span><br />
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> hervorgegangen sind. Nach Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und eigene Einkünfte von rd. 1175 € zur Verfügung hatte, einen nachehelichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen. Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrt den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 1. Dezember 2003 geborene Tochter seitdem zu unterhalten.<br />
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> der geschiedenen Ehefrau teilweise herabgesetzt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><span style="color: #888888;"> 1. Zur Bedarfsbemessung:</span></strong><br />
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist der Bundesgerichtshof von seiner neueren Rechtsprechung ausgegangen, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> Urteil vom 6. Februar 2008 &#8211; XII ZR 14/06 &#8211; FamRZ 2008, 968). Eine Grenze für diese Berücksichtigung ergibt sich erst in Fällen unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, was weder beim Hinzutreten später geborener <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> noch bei Heirat einer neuen Ehefrau der Fall ist.</p>
<p>Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein Unterhaltsberechtigter <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Halbteilungsgrundsatz kann aber nicht entnommen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben muss. Diesem Grundsatz ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muss, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Fall zugleich zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs musste der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau musste deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren &#8211; weil nach der Grundtabelle zu versteuernden &#8211; Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings darf ein geschiedener <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> nicht mehr <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.</p>
<p><strong> 2. Zum Rang der Unterhaltsansprüche:</strong><br />
Das Oberlandesgericht hatte die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen. Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft gerügt. Der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten war nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt. Nach der Intention des Gesetzes musste sich ein neuer <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> bekommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand. Bei diesem Vorrang der geschiedenen Ehefrau, den auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hatte, hat es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 zu verbleiben, so dass die Beklagte der neuen Ehefrau des Klägers vorging.</p>
<p>Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> sind im zweiten Rang stets die Ansprüche <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.</p>
<p><strong><span style="color: #888888;">Vorinstanzen</span></strong>: Amtsgericht Lingen (Ems) &#8211; Urteil vom 21.06.2006 &#8211; 19 F 133/06 UE<br />
OLG Oldenburg &#8211; Urteil vom 26.09.2006 &#8211; 12 UF 74/06<br />
- <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a> PM Nr. 150/2008 -</p>
<h4><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr.146/2008 &#8211; Terminhinweis zum Verhandlungstermin: 30. Juli 2008, Az. XII ZR 177/06</h4>
<p>Der XII. Zivilsenat hat am 30. Juli 2008 über weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreformgesetz zu entscheiden. Für Fälle, in denen neben einem geschiedenen Ehegatten auch ein neuer <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> unterhaltsberechtigt ist, ist sowohl die Bemessung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs, als auch der Rang des geschiedenen und des neuen Ehegatten im Falle einer Leistungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten klärungsbedürftig.<br />
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> hervorgegangen sind. Nach Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und zuletzt rd. 1075 € verdiente, einen nachehelichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen.</p>
<p>Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrt nunmehr den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 1. Dezember 2003 in Polen geborene gemeinsame Tochter S. seitdem zu unterhalten.<br />
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben; es ist schon für das frühere Unterhaltsrecht von einem &#8211; nach seiner Auffassung verfassungsrechtlich gebotenen &#8211; Gleichrang der Unterhaltsansprüche beider Ehegatten ausgegangen und hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten auf zuletzt 200 € monatlich herabgesetzt. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.800 € überzahlten <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die  vom Oberlandesgericht zugelassene  Revision der Beklagten.<br />
Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten richtet sich nach § 1578 Abs. 1 BGB, der folgende Regelung enthält:<br />
Der Bundesgerichtshof wird zunächst klären müssen, welche Bedeutung der Halbteilungsgrundsatz für die Aufteilung der erzielten Einkünfte auf die beiden Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen erlangt, wenn sowohl die geschiedene als auch die neue Ehefrau ihren Unterhaltsbedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen herleiten. Dabei wird er auch zu der in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Drittelteilung des vorhandenen Gesamteinkommens Stellung nehmen müssen.</p>
<p>Weiter wird der Bundesgerichtshof für den Fall einer nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen den Rang der Ansprüche nach altem und neuem Recht klären müssen. Klärungsbedürftig ist dabei vor allem der Begriff der &#8220;langen Dauer&#8221; einer Ehe nach der Neuregelung in § 1609 Nr. 2 BGB.<br />
Vorinstanzen: AG Lingen &#8211; 19 F 133/06 &#8211; Urteil vom 21. Juni 2006<br />
OLG Oldenburg &#8211; 12 UF 74/06 &#8211; Urteil vom 26. September 2006 &#8211; FamRZ 2006, 1842</p>
<h4>Rechtsgrundlagen</h4>
<p><strong> 1578 BGB Maß des Unterhalts</strong><br />
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen&#8230;<br />
Der Rang eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten war nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Recht wie folgt geregelt:</p>
<p><strong>1582 BGB Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger</strong><br />
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/ehegatte/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ehegatte">Ehegatte</a> wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.<br />
(2) &#8230;<br />
Während § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert geblieben ist, hat das Unterhaltsrechtsreformgesetz für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die folgende neue Rangfolge eingeführt:</p>
<p><strong>1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter</strong><br />
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:<br />
1.minderjährige unverheiratete <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> und <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,<br />
2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,<br />
3.Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,<br />
4.<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, die nicht unter Nummer 1 fallen,<br />
5.Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,<br />
6.Eltern,<br />
7.weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.</p>
<p>(Bearbeitung RA Siegfried Exner, Kiel)</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jun 2008 07:01:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Masuch</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die JustizministerInnen der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische Verordnung (Brüssel I-VO) zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen, die noch bis Ende des Jahres verabschiedet werden soll. Unterhaltsansprüche kann der Berechtigte in der Regel in dem Land geltend machen, in dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vollstrecken muss er den Titel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="justify;">Die JustizministerInnen der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische Verordnung (Brüssel I-VO) zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen, die noch bis Ende des Jahres verabschiedet werden soll. Unterhaltsansprüche kann der Berechtigte in der Regel in dem Land geltend machen, in dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vollstrecken muss er den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/titel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Titel">Titel</a> aber bislang noch in dem Land, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.</p>
<p style="justify;"><span id="more-175"></span></p>
<p style="justify;">Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird für <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> und andere Unterhaltsberechtigte deutlich einfacher. Künftig können sie ihre Unterhaltsschuldner auch hinter Staatsgrenzen aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen.</p>
<p style="justify;">Die neue EG-Verordnung wird dafür sorgen, dass Urteile in der gesamten EU unmittelbar vollstreckt werden können. Das gilt nicht nur für <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, sondern auch für Ehegatten, Lebenspartner und andere, die auf ihren <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> angewiesen sind. Das bisher erforderliche Zwischenverfahren entfällt. So kann beispielsweise eine deutsche Mutter in Zukunft einen französischen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, das deutsche Urteil auf Kindesunterhalt und ihren eigenen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a> in Frankreich zu vollstrecken.</p>
<p style="justify;">Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthielt. Der Rat hat sich jetzt auf die folgenden Leitlinien für diese Verordnung geeinigt:</p>
<ul type="disc">
<li class="MsoNormal">In      Europa soll die Durchsetzung von allen Unterhaltsansprüchen, nicht nur die      von Kindern, verbessert und erleichtert werden. Auch die Ansprüche von      Ehegatten, Lebenspartnern oder betagten Eltern gegen ihre erwachsenen      <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> werden von der Verordnung erfasst.</li>
<li class="MsoNormal">Die      Regeln, nach denen das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden europaweit      vereinheitlicht. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit. Jeder Richter in      Europa ermittelt das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht nach denselben      Regeln. Ein sogenanntes Forum-Shopping wird verhindert, bei dem sich der      Kläger das Gericht aussucht, das der Klage seiner Einschätzung nach mit      großer Wahrscheinlichkeit stattgeben wird.</li>
<li class="MsoNormal">Die      bisher noch bestehenden Zwischenverfahren bei der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/vollstreckung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vollstreckung">Vollstreckung</a> von      Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten entfallen. Ein Urteil aus      einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie ein      deutsches Urteil. Es muss vorher nicht mehr einem deutschen Gericht zur      Prüfung vorgelegt werden.</li>
</ul>
<p style="justify;">Für das Vereinigte Königreich sind Sonderregelungen vorgesehen. Großbritannien nimmt an der Vereinheitlichung der Regeln zum Internationalen Privatrecht nicht teil. Daher werden Urteile aus Großbritannien in den übrigen Mitgliedstaaten der EU sowie umgekehrt nicht ohne eine Zwischenprüfung vollstreckbar sein. Insoweit bleibt es bei der bisher bestehenden Rechtslage, d.h. es ist ein Vollstreckungsurteil gemäß § 722 ZPO erforderlich. In diesem Verfahren ist die Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils gemäß § 328 ZPO zu prüfen.</p>
<p style="justify;"><a href="http://www.bmj.bund.de/" target="_blank">bmj.bund.de</a></p>
<p class="MsoNormal" style="justify;">Rechtsanwältin Masuch</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RAin Masuch @ juristen-blog.de<br />
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