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BMJ: Verbesserte Rechte für Untersuchungsgefangene
BMJ, PM – Berlin, 3. November 2008 – Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene soll verbessert werden. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, den das Bundeskabinett am kommenden Mittwoch verabschieden soll.
“Untersuchungshaft ist mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden. Wenn U-Haft angeordnet wird, geht es oft nicht nur um die Freiheitsentziehung selbst, sondern auch um begleitende Maßnahmen wie Postkontrolle oder Besuchsbeschränkungen. All diese Eingriffe müssen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und das Freiheitsrecht des Beschuldigten sorgfältig abgewogen werden. Dazu bedarf es transparenter und klarer gesetzlicher Regelungen sowohl für die Anordnung solcher Maßnahmen als auch für den Rechtsschutz gegen sie. Beides wollen wir mit dieser Novelle verbessern. Gestärkt werden sollen die Rechte Inhaftierter zudem durch die Festschreibung, dass ein Festgenommener schriftlich über seine Rechte zu belehren ist – und das unverzüglich, nicht wie bisher erst bei Beginn der Vernehmung. Ich freue mich, dass die Bundesländer heute parallel einen Gesetzentwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz vorgestellt haben. Er enthält Bestimmungen für den Bereich der Untersuchungshaft, der durch die Föderalismusreform auf die Länder übertragen wurde. Bund und Länder werden damit das Recht der Untersuchungshaft künftig gesetzlich neu regeln – jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, aber umfassend und lückenlos”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das “Wie” zu, also für den Vollzug von U-Haft. Dazu gehören etwa Vorschriften über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das “Ob” der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten).

