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OLG Köln: Kündigung des Geschäftsführers der Bundeskunsthalle unwirksam
PM 30.10.2008 – Wenzel Jacob erzielt Erfolg in 2. Instanz – Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem heute verkündeten Urteil (Az. 18 U 21/08) die gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Bundeskunsthalle Dr. Wenzel Jacob ausgesprochene ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt und die Kunsthalle verpflichtet, diesen in einer seiner früheren Tätigkeit als Intendant und Direktor vergleichbaren leitenden Stellung weiter zu beschäftigen. Gleichzeitig wurde die Kunsthalle verpflichtet, rückständige Gehaltsbeträge in Höhe von knapp 70.000,- Euro sowie künftig das im Anstellungsvertrag vereinbarte monatliche Grundgehalt an ihren früheren Geschäftsführer zu zahlen. Ansprüche auf weitere Zuschläge zum Gehalt, die an die frühere Intendantenstellung des Hgekoppelt waren, hat das Gericht hingegen verneint. Die Kosten des Verfahrens muss zu 5/6 der Kunsthalle tragen.
BGH: Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife
BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 – II ZR 38/07 – Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Er nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst hat.

