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	<title>Juristen-Blog.de &#187; Grundrechte</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Ihr Recht &#124; Blog</description>
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		<title>BVerfG: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einsatz eines Pkw als &#8220;Waffe&#8221;</title>
		<link>http://www.juristen-blog.de/strafrecht/348/bverfg-widerstand-gegen-vollstreckungsbeamte-unter-einsatz-eines-pkw-als-waffe/</link>
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		<pubDate>Mon, 22 Sep 2008 13:32:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
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		<category><![CDATA[Waffengesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 &#8211; 2 BvR 2238/07 &#8211; Aus der Pressemitteilung des BVerfG: „Nach § 113 Strafgesetzbuch wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB enthält eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren u. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 1. September 2008 &#8211; 2 BvR 2238/07 &#8211; Aus der Pressemitteilung des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: „Nach § 113 Strafgesetzbuch wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB enthält eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren u. a. für den Fall, dass die Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Waffe ausgeübt wird.&#8221;</p>
<p><span id="more-348"></span></p>
<p>Der Wortlauf der Norm:</p>
<p><strong>§ 113 StGB [Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte]</strong></p>
<p>1. Wer einem Amtsträger oder Soldaten der      Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen,      Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der      Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit      Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders      schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.</p>
<p>3. Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift      strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch      dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.</p>
<p>4. Nimmt der Täter bei Begehung      der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er      den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen      mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach      dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und      war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit      Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu      wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies      zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§      49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</p>
<p>Hierzu heißt es weiter in der Pressemitteilung des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>:</p>
<blockquote><p>„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Das schließt zwar eine Auslegung eines Begriffs nicht generell aus, allerdings muss der Normadressat anhand der konkreten gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Dabei hat er sich am Gesetzestext zu orientieren. Deshalb markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Ein Personenkraftwagen ist vom möglichen Wortsinn des Begriffs der &#8220;Waffe&#8221; in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht mehr umfasst, da die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, zur Begründung der &#8220;Waffeneigenschaft&#8221; nicht ausreicht. Eine Regelung des Waffenbegriffs findet sich im Strafgesetzbuch nicht. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendete &#8220;strafrechtliche Waffenbegriff&#8221; umfasst zwar nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern allgemein körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Andere Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen, werden in den Vorschriften der §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 StGB von Rechtsprechung und Schrifttum dagegen dem Begriff des &#8220;gefährlichen Werkzeugs&#8221; zugeordnet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Strafrechtsreform bewusst darauf verzichtet, die Vorschrift des § 113 Abs. 2 StGB um den Begriff des &#8220;gefährlichen Werkzeugs&#8221; zu erweitern. Ein Kraftfahrzeug kann daher nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.</p></blockquote>
<p style="padding-left: 30px;">Pressemitteilung Nr. 82/2008 vom 18. August 2008</p>
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