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Ungebremste Schuldenlust in Schleswig-Holstein
Der Bund will eine “Schuldenbremse” für die öffentlichen Haushalte. So steht es nun im Grundgesetz (Neufassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 5 GG). Dies dürfte auf Verständnisstoßen und eine großzügoge Üebrgangsfrist gibt es auch: Die “Schuldenbremse” soll erst 2020 gelten. Dies reichte dem Landtag in Schleswig-Hostein nicht aus. Er erhob im Wege eines Bund-Länder-Streits Klage beim Bundesverfassungsgericht. Dies hat die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Jetzt muss also doch gespart werden! Na ja, … ab 2020 eben.
BVerfG: Schleswig-Holstein-Klage gegen “Schuldenbremse” unzulässig
Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die “Schuldenbremse” unzulässig (…*)
Der Schleswig-Holsteinische Landtag und der Landtagspräsident haben für das Land Schleswig Holstein einen Antrag im Bund-Länder-Streit gestellt, der sich gegen die Verankerung der sog. „Schuldenbremse“ im Grundgesetz (Neufassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 5 GG) richtet. Diese beinhaltet im Wesentlichen das grundsätzliche Verbot für Bund und Länder, ihre Haushalte durch Kreditaufnahmen auszugleichen und ist von den Ländern ab dem Jahr 2020 einzuhalten. Der Schleswig-Holsteinische Landtag und dessen Präsident sehen das Land hierdurch in seiner Verfassungsautonomie verletzt.

