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LG Itzehoe: Vertragspartner bei konkludentem Vertragsabschluss durch tatsächlichen Bezug nach Leerstand einer Mietwohnung (Stromlieferungsvertrag)
LG Itzehoe Urteil vom 3.3.2009, 1 S 179/08 – Leitsätze: Hat der Mieter den Energiebezug des Mietvertrags selbst zu sorgen, kommt ein Vertrag durch tatsächlichen Abnahme von Strom zustande. Die mittels Realofferte angebotenen Leistung führt zur Annahme eines Vertragsschlusses, wenn dem Versorgungsunternehmen die mietvertragliche Regelung aufgrund der bisherigen Handhabung bekannt ist. Den Vermieter treffen keine Pflichten aus dem Vertrag, wenn der Mieter entgegen § 2 Abs. 2 StromGVV den Strombezug gegenüber dem Versorgungsunternehmer nicht anzeigt.

