Artikel-Schlagworte: „Meldungen“

BGH: Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

, Urteil vom 27. Mai 2009 – VIII ZR 302/07 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug ausführt. Die Kläger waren seit Mai 1999 einer des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die . Einige Zeit später kündigten sie das Mietverhältnis zum 31. Mai 2006. In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, nahmen sie vor Rückgabe der eine vor. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Ersatzanspruch für die durchgeführte zustehe, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der nicht bestanden habe.

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LG Itzehoe: Vertragspartner bei konkludentem Vertragsabschluss durch tatsächlichen Bezug nach Leerstand einer Mietwohnung (Stromlieferungsvertrag)

LG Urteil vom 3.3.2009, 1 S 179/08 – Leitsätze: Hat der den Energiebezug des Mietvertrags selbst zu sorgen, kommt ein Vertrag durch tatsächlichen Abnahme von Strom zustande. Die mittels Realofferte angebotenen Leistung führt zur Annahme eines Vertragsschlusses, wenn dem Versorgungsunternehmen die mietvertragliche Regelung aufgrund der bisherigen Handhabung bekannt ist. Den treffen keine Pflichten aus dem Vertrag, wenn der entgegen § 2 Abs. 2 StromGVV den Strombezug gegenüber dem Versorgungsunternehmer nicht anzeigt.

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BGH: Fristlose Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum wegen Flächenabweichung wirksam

, Urteil vom 29. April 2009 – VIII ZR 142/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine erhebliche der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten den zur fristlosen des Mietvertrages berechtigt.

Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 einer des Beklagten in H. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärten die Kläger die , hilfsweise die ordentliche des Mietverhältnisses zum 30. April 2005, weil die um mehr als 10 % von der mit “ca. 100 m²” vereinbarten abweiche. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter von 4.901,11 € verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € für Februar bis April 2005 geltend gemacht.

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BGH: Berechnung von Wohnflächen unter Einbeziehung von Dachterrassenflächen

, Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08 – Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, mit welchem Anteil Dachterrassen bei der Berechnung der einer Mietwohnung zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte ist Mieterin einer Maisonettewohnung des Klägers in Köln. Die ist mit 1.000 € monatlich zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180 € vereinbart. Die Wohnungsgröße ist im mit “ca. 120 m²” angegeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die der Innenräume 90,11 m² beträgt. Zu der gehören zwei Dachterrassen mit Grundfläche von 25,20 m² und von 20 m². Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils ¼ anzurechnen sei, so dass die tatsächliche um mehr als 10 % von der vereinbarten abweiche und sie aus diesem Grund die rückwirkend um 182,78 € monatlich mindern könne. Sie hat deshalb einen Betrag von 3.488,34 € einbehalten. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

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