Artikel-Schlagworte: „Mietvertrag“

LG Kiel: Miete Sommerliegeplatz für Segelboot und Klausel über Vertragsverlängerung

Es ist bereits fraglich, ob die in den einbezogen ist (§ 305 c Abs. 1 BGB). Da der über den Sommerliegeplatz als Halbjahresvertrag ausgestaltet ist und am 15.10. des Jahres enden soll, muss der nicht ohne weiteres damit rechnen, dass er durch bloße Untätigkeit einen Folgevertrag abschließt, der erst nach halbjähriger Unterbrechung (vom 16.10. bis zum 15.04.) beginnt. [...]

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LG Itzehoe: Vertragspartner bei konkludentem Vertragsabschluss durch tatsächlichen Bezug nach Leerstand einer Mietwohnung (Stromlieferungsvertrag)

LG Urteil vom 3.3.2009, 1 S 179/08 – Leitsätze: Hat der den Energiebezug des Mietvertrags selbst zu sorgen, kommt ein durch tatsächlichen Abnahme von Strom zustande. Die mittels Realofferte angebotenen Leistung führt zur Annahme eines Vertragsschlusses, wenn dem Versorgungsunternehmen die mietvertragliche Regelung aufgrund der bisherigen Handhabung bekannt ist. Den treffen keine Pflichten aus dem , wenn der entgegen § 2 Abs. 2 StromGVV den Strombezug gegenüber dem Versorgungsunternehmer nicht anzeigt.

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BGH: Fristlose Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum wegen Flächenabweichung wirksam

, Urteil vom 29. April 2009 – VIII ZR 142/08 – Der unter anderem für das zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine erhebliche der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche den zur fristlosen des Mietvertrages berechtigt.

Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 einer Wohnung des Beklagten in H. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärten die Kläger die , hilfsweise die ordentliche des Mietverhältnisses zum 30. April 2005, weil die Wohnfläche um mehr als 10 % von der mit “ca. 100 m²” vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 € verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete für Februar bis April 2005 geltend gemacht.

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BGH: Weitere Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen unzulässig

, Urteil vom 18.02.2009 – VIII ZR 166/0, VIII ZR 210/088 – Der Bundesgerichtshof hat gleich in zwei Verfahren weitere Klauseln über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unzulässig erklärt. Damit hat er die beiherige Rechtsprechung fortgesetzt und ergänzt. Die verworfneen Klauseln lauten:

“Schönheitsreparaturen trägt der (vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia”.

und

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