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SG Kiel: Durchsetzung der Nahtlosigkeitsregelung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes
Das Sozialgericht (SG) Kiel – S 6 AL 17/06 ER – hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine arbeitsunfähig erkrankte, nicht gekündigte Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld erhalten kann, wenn ihr Krankengeldanspruch erschöpftist. Voraussetzung dafür ist, dass sie prinzipiell arbeitsbereit ist und einen Rentenantrag gestellt hat. Legt die Rentenkasse den Antrag ab und geht die Antragstellerin mit einem Widerspruch dagegen vor, dann ist das Arbeitsamt verpflichtet weiter Arbeitslosengeld zahlen, solange das Verfahren noch offen ist. Diesen Beitrag weiterlesen »

